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AG Ludwigslust, 13.11.2009 - 5 F 204/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Familiengerichtliche Entscheidung über Maßnahmen wegen Kindeswohlgefährdung: Notwendige Tenorierung bei einem Absehen von der Anordnung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für den Entzug des Sorgerechts einer allein sorgeberechtigten straffällig gewordenen Mutter wegen psychischer Verhaltensauffälligkeiten; Absehen von Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls nach den §§ 1666, 1667 BGB bei weitgehend erfolgreicher medikamentöser ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2010, 490
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 24.05.2007 - 1 UF 78/07
Kein Sorgerechtsentzug wegen Wunsch der Eltern zum Abbruch der künstlichen …
Auszug aus AG Ludwigslust, 13.11.2009 - 5 F 204/09
So werden von Amts wegen geführte Verfahren wegen einer Gefährdung des Kindeswohls, wenn sie nicht die Anordnung von Maßnahmen nach § 1666 bis 1667 BGB zur Folge haben, grundsätzlich entweder eingestellt, wenn sich eine Kindeswohlgefährdung von vorneherein nicht feststellen lässt (vgl. OLG Hamm NJW 2007, 2704), oder aber ihre Erledigung in der Hauptsache festgestellt, wenn eine Kindeswohlgefährdung zwar zunächst vorlag, nach Verfahrensbeginn jedoch ein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen, sodass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (BayObLG FamRZ 1991, 846). - BayObLG, 21.02.1991 - BReg. 3 Z 17/91
Erledigung; Hauptsache; Amtsverfahren; Antragsverfahren; Feststellung
Auszug aus AG Ludwigslust, 13.11.2009 - 5 F 204/09
So werden von Amts wegen geführte Verfahren wegen einer Gefährdung des Kindeswohls, wenn sie nicht die Anordnung von Maßnahmen nach § 1666 bis 1667 BGB zur Folge haben, grundsätzlich entweder eingestellt, wenn sich eine Kindeswohlgefährdung von vorneherein nicht feststellen lässt (vgl. OLG Hamm NJW 2007, 2704), oder aber ihre Erledigung in der Hauptsache festgestellt, wenn eine Kindeswohlgefährdung zwar zunächst vorlag, nach Verfahrensbeginn jedoch ein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen, sodass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (BayObLG FamRZ 1991, 846).