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   AG Kassel, 04.10.2017 - 512 F 1151/16 UKU   

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https://dejure.org/2017,71190
AG Kassel, 04.10.2017 - 512 F 1151/16 UKU (https://dejure.org/2017,71190)
AG Kassel, Entscheidung vom 04.10.2017 - 512 F 1151/16 UKU (https://dejure.org/2017,71190)
AG Kassel, Entscheidung vom 04. Oktober 2017 - 512 F 1151/16 UKU (https://dejure.org/2017,71190)
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  • BGH, 18.03.2009 - XII ZR 74/08

    Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

    Auszug aus AG Kassel, 04.10.2017 - 512 F 1151/16
    Arbeitet er trotzdem, ist diese Tätigkeit als überobligatorisch anzusehen, da eine solche jederzeit sanktionslos wieder aufgegeben werden könnte (Wendl/Dose-Bömelburg, § 7, Rdnr. 133; BGH NJW 2009, 1876, 1877).

    Ein aus solcher Tätigkeit erzieltes Einkommen bleibt jedoch bei der Berechnung des Betreuungsunterhaltes nicht völlig unberücksichtigt, sondern ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen (BGH NJW 2009, 1876, 1877; BGH NJW 2005, 2145, 2148).

  • BGH, 15.12.2004 - XII ZR 121/03

    Der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter ist zur Höhe durch den

    Auszug aus AG Kassel, 04.10.2017 - 512 F 1151/16
    Der so ermittelte Bedarf ist dabei grundsätzlich durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt (BGH NJW 2005, 818, 819).
  • BGH, 13.04.2005 - XII ZR 273/02

    Berechnung des Unterhalts im Mangelfall; Vorrang von minderjährigen und

    Auszug aus AG Kassel, 04.10.2017 - 512 F 1151/16
    Ein aus solcher Tätigkeit erzieltes Einkommen bleibt jedoch bei der Berechnung des Betreuungsunterhaltes nicht völlig unberücksichtigt, sondern ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen (BGH NJW 2009, 1876, 1877; BGH NJW 2005, 2145, 2148).
  • OLG Hamm, 03.11.2010 - 8 UF 138/10

    Anrechnung des Einkommens aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit der

    Auszug aus AG Kassel, 04.10.2017 - 512 F 1151/16
    In welchem Maß eine Abweichung für den Unterhaltsverpflichteten hinzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles und ist im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung festzulegen (Wendl/Dose-Bömelburg, § 7, Rdnrn. 133 ff.; MüKo/Born, § 1615l BGB, Rdnr. 44 f.; OLG Hamm NJW-RR 2011, 868, 869).
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