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   AG Frankfurt/Main, 24.07.2014 - 30 C 2874/14   

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https://dejure.org/2014,40820
AG Frankfurt/Main, 24.07.2014 - 30 C 2874/14 (https://dejure.org/2014,40820)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.07.2014 - 30 C 2874/14 (https://dejure.org/2014,40820)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24. Juli 2014 - 30 C 2874/14 (https://dejure.org/2014,40820)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Frankfurt am Main weist zunächst mit Beschluss vom 24.7.2014 die VHV auf BGH ZR 225/13 hin und verurteilt diese dann zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 24.07.2014 - 30 C 2874/14
    Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet es das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden, günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 - NJW 2014, 1947).

    Das Gericht weist daraufhin, dass in Verkehrsunfallschadensfällen, in welchem die Sachverständigenkosten durch den Geschädigten selbst gezahlt worden sind und er diese sodann von der Versicherung des Schädigers ersetzt verlangt, eine Erstattungsfähigkeit der vollen vom Sachverständigen abgerechneten Gebühren mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des BGH, VI ZR 225/13 i.d.R. gegeben sein dürfte.

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 24.07.2014 - 30 C 2874/14
    Für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte jedenfalls den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (BGH-Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450, Tz. 13).

    Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f. m.w.N.).

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 24.07.2014 - 30 C 2874/14
    Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 24.07.2014 - 30 C 2874/14
    Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012, NJW 2012, 3658).
  • LG Saarbrücken, 22.06.2012 - 13 S 37/12

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Erstattung von Sachverständigenkosten

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 24.07.2014 - 30 C 2874/14
    Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012, NJW 2012, 3658).
  • AG Neu-Ulm, 10.05.2017 - 4 C 343/17
    Solange für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zu Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherung Ausgleich gezahlter Aufwendungen oder Freistellung hiervon verlangen (so OLG Naumburg, NZV 2006, 546, 548 m.w.N.; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.10.2014, 30 C 2874/14).
  • AG Neu-Ulm, 21.12.2015 - 3 C 427/15
    Solange für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige etwa - wie hier nicht - sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zu Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherung regelmäßig Ausgleich an den Sachverständigen gezahlter Aufwendungen oder Freistellung hiervon verlangen (so OLG Naumburg, NZV 2006, 546, 548 m.w.N.; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.10.2014, 30 C 2874/14).
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