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   AG Düsseldorf, 09.01.2023 - 513 IK 191/15   

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https://dejure.org/2023,2776
AG Düsseldorf, 09.01.2023 - 513 IK 191/15 (https://dejure.org/2023,2776)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.01.2023 - 513 IK 191/15 (https://dejure.org/2023,2776)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Januar 2023 - 513 IK 191/15 (https://dejure.org/2023,2776)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NZI 2023, 340
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.04.2014 - IX ZB 93/13

    Rechte der Insolvenzgläubiger nach Restschuldbefreiung: Erteilung einer

    Auszug aus AG Düsseldorf, 09.01.2023 - 513 IK 191/15
    Soweit das AG Köln meint, es sei hinsichtlich der Widerspruchsrichtung nicht zu differenzieren nimmt der BGH hingegen eine entsprechende Differenzierung vor, Dieser unterscheidet sehr wohl hinsichtlich der Zielrichtung von Widersprüchen des Schuldners (vgl. B. v. 03.04.2014 - IX ZB 93/13).

    Dies entspricht der Rechtslage, die gegeben wäre, soweit zwar der Restschuldbefreiungsfestigkeit widersprochen wurde, nicht hingegen dem Zahlungsanspruch als solchem (vgl. hierzu BGH, B. v. 03. April 2014 - IX ZB 93/13 -, ZInsO 2014, 1055 ff.; BGH, B. v, 18. Juni 2020 - IX ZB 46/18 -, ZInsO 2020, 1586 ff.) Letzteres ist vorliegend nicht erfolgt, hierfür sind Widereinsetzungsgründe auch nicht erkennbar.

  • BGH, 02.12.2010 - IX ZR 247/09

    Haftung wegen unerlassener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Auszug aus AG Düsseldorf, 09.01.2023 - 513 IK 191/15
    Der BGH hat in seiner Entscheidung IX ZR 247/09 folgendes festgestellt:.

    Hat der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einen anderen Streitgegenstand als der titulierte Anspruch, kann der Schuldner gegenüber dem Feststellungsbegehren des Gläubigers einwenden, der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sei verjährt (Klarstellung BGH, 2. Dezember 2010, IX ZR 247/09 , BGHZ 187, 337 ).

  • AG Köln, 04.06.2019 - 74 IN 7/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Widerspruch gegen Rechtsgrund der

    Auszug aus AG Düsseldorf, 09.01.2023 - 513 IK 191/15
    Entgegen AG Köln, B. v. 04.06.2019, 74 IN 7/15, ZInsO 2021, 394 ff.

    Soweit hiergegen das Amtsgericht Köln (B. v. 04.06.2019, 74 IN 7/15, ZInsO 2021, 394-396) dahingehend judiziert, die Säumnis sei nach § 186 Abs. 1 S. 1 InsO ausschließlich objektiv nach dem Versäumen eines Termins oder einer Frist zu bestimmen, ohne dass nach dem Grund für die Säumnis zu differenzieren sei, und "eine unterschiedliche Behandlung von Widerspruchsfristen für den allgemeinen Prüfungstermin und für in diesem Termin zu prüfende Deliktsforderungen, wie es das Amtsgericht Düsseldorf vornehmen will, scheide daher aus", ist zu kurz gegriffen.

  • BGH, 03.03.2016 - IX ZB 33/14

    Ausnahme von der Restschuldbefreiung: Verjährungseinwand des Schuldners gegenüber

    Auszug aus AG Düsseldorf, 09.01.2023 - 513 IK 191/15
    Der Senat hat jedoch in 03.03.2016 IX ZB 33/14 folgendes festgestellt:.
  • BGH, 18.06.2020 - IX ZB 46/18

    Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung dem Gläubiger auch nach Erteilung

    Auszug aus AG Düsseldorf, 09.01.2023 - 513 IK 191/15
    Dies entspricht der Rechtslage, die gegeben wäre, soweit zwar der Restschuldbefreiungsfestigkeit widersprochen wurde, nicht hingegen dem Zahlungsanspruch als solchem (vgl. hierzu BGH, B. v. 03. April 2014 - IX ZB 93/13 -, ZInsO 2014, 1055 ff.; BGH, B. v, 18. Juni 2020 - IX ZB 46/18 -, ZInsO 2020, 1586 ff.) Letzteres ist vorliegend nicht erfolgt, hierfür sind Widereinsetzungsgründe auch nicht erkennbar.
  • AG Düsseldorf, 06.02.2018 - 502 IN 155/14

    Gesonderte Feststellung der "Restschuldbefreiungsfestigkeit" im Anmeldeverfahren

    Auszug aus AG Düsseldorf, 09.01.2023 - 513 IK 191/15
    Liegt objektiv keine Säumnis vor, kann es auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nicht mehr ankomme (so schon AG Düsseldorf B. v. 06.02.2018, 502 IN 155/14, ZInsO 2018, 618-620).
  • AG Duisburg, 26.07.2008 - 62 IN 36/02

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter

    Auszug aus AG Düsseldorf, 09.01.2023 - 513 IK 191/15
    Soweit z.T. angenommen wird, in Nichtbelehrungsfällen seien die Wiedereinsetzungsvorschriften anwendbar, nicht hingegen die Präklusionsregelung des § 234 Abs. 3 ZPO (vgl. AG Duisburg, B. v. 26.07.2008, 62 IN 36/02, NZI 2008, 628-630) wird hierbei genauso wie bei der Entscheidung des AG Köln nicht danach differenziert ob eine Säumnis überhaupt vorliegt oder diese unverschuldet ist.
  • AG Düsseldorf, 01.07.2014 - 510 IK 125/06

    Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus AG Düsseldorf, 09.01.2023 - 513 IK 191/15
    Bestätigung (nebst Klarstellung) von AG Düsseldorf, B. v. 01.07.2014, 510 IK 125/06, ZInsO 2014, 2281 ff.;.
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