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   AG Düsseldorf, 04.10.2023 - 660 M 703/23   

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AG Düsseldorf, 04.10.2023 - 660 M 703/23 (https://dejure.org/2023,30587)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.10.2023 - 660 M 703/23 (https://dejure.org/2023,30587)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Oktober 2023 - 660 M 703/23 (https://dejure.org/2023,30587)
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  • BGH, 11.09.2008 - I ZB 36/07

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über den Kostenansatz des

    Auszug aus AG Düsseldorf, 04.10.2023 - 660 M 703/23
    Richtigerweise ist hier auch das Vollstreckungsgericht zur Entscheidung berufen, denn es handelt sich bei den in Rede stehenden Kosten der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses um Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 766 Abs. 2 ZPO, sodass Erinnerungen gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers durch das Vollstreckungsgericht zu bescheiden sind (vgl. (vgl. hierzu ausf. AG Düsseldorf B. v. 07.03.2023 - 664 M 970/21 = DGVZ 2023, 123 = BeckRS 2023, 3616; zustimmend BeckOK KostR/Herrfurth GvKostG § 5 Rn. 21-22.1; wohl auch BeckOK ZPO/Preuß ZPO § 766 Rn. 16; Toussaint/Uhl, 53. Aufl. 2023, GvKostG § 5 Rn 40; zustimmend auch AG Frankfurt a.M. B. v. 26.09.23 - 82 M 12512; so auch schon in anderem Zusammenhang BGH, Beschluss vom 11.9.2008 - I ZB 36/07 Rn 7).
  • AG Düsseldorf, 07.03.2023 - 664 M 970/21

    Erinnerung, Kostenansatz, Zustellung, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss,

    Auszug aus AG Düsseldorf, 04.10.2023 - 660 M 703/23
    Richtigerweise ist hier auch das Vollstreckungsgericht zur Entscheidung berufen, denn es handelt sich bei den in Rede stehenden Kosten der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses um Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 766 Abs. 2 ZPO, sodass Erinnerungen gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers durch das Vollstreckungsgericht zu bescheiden sind (vgl. (vgl. hierzu ausf. AG Düsseldorf B. v. 07.03.2023 - 664 M 970/21 = DGVZ 2023, 123 = BeckRS 2023, 3616; zustimmend BeckOK KostR/Herrfurth GvKostG § 5 Rn. 21-22.1; wohl auch BeckOK ZPO/Preuß ZPO § 766 Rn. 16; Toussaint/Uhl, 53. Aufl. 2023, GvKostG § 5 Rn 40; zustimmend auch AG Frankfurt a.M. B. v. 26.09.23 - 82 M 12512; so auch schon in anderem Zusammenhang BGH, Beschluss vom 11.9.2008 - I ZB 36/07 Rn 7).
  • OLG Hamm, 22.08.2023 - 25 W 192/23

    Voraussetzungen zum Ansatz einer Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Ziff. 1. b) KV

    Auszug aus AG Düsseldorf, 04.10.2023 - 660 M 703/23
    Aufgrund der vorrangigen Regelung des § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 3 ZPO handelt es sich im Falle einer elektronischen Übermittlung bei der Fertigung der beglaubigten Ausdrucke um amtswegig zu erstellende Dokumente, für die nach richtiger Auffassung keine Kosten erhoben werden dürfen (so ausf. OLG Hamm B. v. 22.08.2023 - 25 W 192/23 Rz. 27 - 45; LG Osnabrück, Beschluss vom 20.6.2023 - 3 T 240/23).
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