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AG Büdingen, 10.06.2020 - 50 F 652/19 AD |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 1757 Abs. 1 u. 2, 1766a Abs. 1 u. 2, 1767 Abs. 2 S. 1 u. 3; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
Zum Namensrecht bei Adoption eines verheirateten Volljährigen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Namensrecht bei einer Adoption eines verheirateten Volljährigen
Papierfundstellen
- NJW-RR 2020, 888
- FamRZ 2020, 2014
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19
Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten …
Auszug aus AG Büdingen, 10.06.2020 - 50 F 652/19
Soweit Zweifel bestehen, ob es mit dem von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vereinbar ist, dass gemäß §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen (vgl. Vorlagebeschluss des BGH vom 13. Mai 2020, AZ: XII ZB 427/19, ECLI: ECLI:DE:BGH:2020:130520BXIIZB427.19.0), muss die Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluss des BGH nicht abgewartet werden, wenn der Geburtsname des Anzunehmenden über § 1757 Abs. 2 BGB abweichend von § 1757 Abs. 1 BGB bestimmt werden kann.