Gesetzgebung
   BGBl. I 1972 S. 966   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,5185
BGBl. I 1972 S. 966 (https://dejure.org/1972,5185)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1972,5185) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1972 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 27.06.1972, Seite 966
  • Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Seerechtsänderungsgesetz)
  • vom 21.06.1972

Gesetzestext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 25.04.1988 - II ZR 252/86

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Seerechtlichen

    Die Vorschrift geht auf Art. 6 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen zurück (vgl. auch BTDrucks. VI/2225 S. 17).
  • BGH, 04.02.1991 - II ZR 52/90

    Haftung des Reeders

    Dieses Ergebnis ist - anders als dies bei Herber (aaO.) anklingt - weder sachwidrig noch unbillig: der historische Grund für die IoC-Klausel, nämlich dem Verfrachter die Haftungsbeschränkungen der Reederhaftung zugute kommen zu lassen, ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuches und anderer Gesetze (Seerechtsänderungsgesetz) vom 21. Juni 1972 (BGBl. I S. 966) entfallen.
  • BGH, 25.09.1986 - II ZR 26/86

    Schadensersatzansprüche des gutgläubigen Konnossementsberechtigten wegen

    Die Gegenmeinung weist in erster Linie darauf hin, daß die Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut (»in jedem Fall«) die gesamte Verfrachterhaftung umfasse; auch zeige die neuere Entwicklung des Seerechts (Visby Rules; Hamburg Regeln; Summenhaftungssystem nach dem 1. Seerechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972 - BGBl. I 966) deutlich, daß im Seerecht Haftungsbegrenzungen nicht mehr an die Rechtsnatur bestimmter Ansprüche anknüpften, sondern sämtliche Ansprüche aus einem haftungsbegründenden Sachverhalt erfaßten (vgl. Prüßmann/Rabe aaO).
  • BGH, 14.07.1980 - II ZR 138/79

    Reeder - Verschulden - Schadensersatzforderung - Schiff - Unfall -

    Sie will einen Gleichlauf mit der Verjährungsfrist des Art. 7 Abs. 1 IUeZ erreichen (vgl. die Begründung zu dem Entwurf des Seerechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 1972, BT-Drucks. VI/2225 S. 40) und unterwirft damit im Falle eines Schiffszusammenstoßes oder einer Fernschädigung auch eine - etwaige - Schadensersatzpflicht des Reeders aus § 831 BGB der zweijährigen Verjährungsfrist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht