Gesetzgebung
BGBl. I 1972 S. 966 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1972 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 27.06.1972, Seite 966
- Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Seerechtsänderungsgesetz)
- vom 21.06.1972
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 25.04.1988 - II ZR 252/86
Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Seerechtlichen …
Die Vorschrift geht auf Art. 6 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen zurück (vgl. auch BTDrucks. VI/2225 S. 17). - BGH, 04.02.1991 - II ZR 52/90
Haftung des Reeders
Dieses Ergebnis ist - anders als dies bei Herber (…aaO.) anklingt - weder sachwidrig noch unbillig: der historische Grund für die IoC-Klausel, nämlich dem Verfrachter die Haftungsbeschränkungen der Reederhaftung zugute kommen zu lassen, ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuches und anderer Gesetze (Seerechtsänderungsgesetz) vom 21. Juni 1972 (BGBl. I S. 966) entfallen. - BGH, 25.09.1986 - II ZR 26/86
Schadensersatzansprüche des gutgläubigen Konnossementsberechtigten wegen …
Die Gegenmeinung weist in erster Linie darauf hin, daß die Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut (»in jedem Fall«) die gesamte Verfrachterhaftung umfasse; auch zeige die neuere Entwicklung des Seerechts (Visby Rules; Hamburg Regeln; Summenhaftungssystem nach dem 1. Seerechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972 - BGBl. I 966) deutlich, daß im Seerecht Haftungsbegrenzungen nicht mehr an die Rechtsnatur bestimmter Ansprüche anknüpften, sondern sämtliche Ansprüche aus einem haftungsbegründenden Sachverhalt erfaßten (…vgl. Prüßmann/Rabe aaO). - BGH, 14.07.1980 - II ZR 138/79
Reeder - Verschulden - Schadensersatzforderung - Schiff - Unfall - …
Sie will einen Gleichlauf mit der Verjährungsfrist des Art. 7 Abs. 1 IUeZ erreichen (vgl. die Begründung zu dem Entwurf des Seerechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 1972, BT-Drucks. VI/2225 S. 40) und unterwirft damit im Falle eines Schiffszusammenstoßes oder einer Fernschädigung auch eine - etwaige - Schadensersatzpflicht des Reeders aus § 831 BGB der zweijährigen Verjährungsfrist.