Gesetzgebung
   BGBl. I 2021 S. 3338   

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BGBl. I 2021 S. 3338 (https://dejure.org/2021,33029)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 13.08.2021, Seite 3338
  • Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
  • vom 05.07.2021

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

Meldungen

  • beck-blog

    Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 80).

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 23.01.2024 - II ZB 7/23

    Die GmbH im Handelsregister - und das Geburtsdatum des Geschäftsführers

    Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, dass der unbeschränkte Zugang zu diesen Daten erst zum 1. August 2022 mit Eröffnung der allgemeinen und kostenfreien Einsichtnahme in das Handelsregister für jedermann über das Internet durch das DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie vom 5. Juli 2021, BGBl. I S. 3338) geschaffen worden sei, da die hier in Rede stehenden Daten des Antragstellers bereits seit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung und Bekanntmachung im Jahr 2012 kostenfrei über das Internet abrufbar waren.
  • BSG, 13.03.2023 - B 12 R 4/21 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Seit der ab 1999 geltenden Fassung des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG (Handelsrechtsreformgesetz vom 22.8.1998, BGBl I 1474; MoMiG vom 23.10.2008, BGBl I 2026; Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23.6.2017, BGBl I 1822; Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie vom 5.7.2021, BGBl I 3338) haben Geschäftsführer nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen.
  • VG Köln, 02.11.2021 - 7 K 8640/18
    Jedoch kann der Beklagte in entsprechender Anwendung der Vorschriften in §§ 316 und 317 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 05.07.2021 (BGBl. I S. 3338), für das vorliegende Verfahren auf Zahlung der Unterbringungskosten nach dem PsychKG grundsätzlich als beteiligungsfähig angesehen werden.
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