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   BGBl. I 2020 S. 2691   

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BGBl. I 2020 S. 2691 (https://dejure.org/2020,39860)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 09.12.2020, Seite 2691
  • Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz - BeschSiG)
  • vom 03.12.2020

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz - BeschSiG)

Literatur

  • arbrb.de

    Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Corona-Pandemie im neuen Jahr

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 10.12.2020   BR   Beschäftigungssicherungsgesetz - Länder billigen Verlängerung der Corona-Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • LSG Baden-Württemberg, 09.02.2024 - L 8 AL 3362/22
    § 421d Abs. 1 SGB III in der seit 10.12.2020 geltenden Normfassung des Beschäftigungssicherungsgesetzes vom 03.12.2020 (BGBl. I, S. 2691, 2692) hat ebenso wie die zuvor am 29.05.2020 in Kraft getretene und bis 09.12.2020 geltende Vorschrift des § 421d SGB III in der Normfassung des Sozialschutz-Pakets II vom 20.05.2020 (BGBl. I, S. 1055) folgenden Wortlaut: Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 auf einen Tag gemindert hat, verlängert sich die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate.

    Denn durch das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) vom 03.12.2020 (BGBl. I, S. 2691) sind andere befristete Vorschriften, die auf das Sozialschutz-Paket II zurückgehen, verlängert worden, insbesondere die Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld.

  • BSG, 18.03.2021 - B 10 EG 3/20 R

    Elterngeld Plus - Anrechnung von Krankengeld im Bezugszeitraum

    Dem vorangegangen ist eine befristete Sonderbestimmung aus Anlass der COVID-19-Pandemie, die solche Leistungen von der Anrechnung ausnimmt, welche als Ersatz für pandemiebedingt weggefallenes Erwerbseinkommen dienen (vgl § 27 Abs. 4 BEEG idF des Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20.5.2020, BGBl I 1061; geändert durch das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie vom 3.12.2020, BGBl I 2691).
  • LSG Hessen, 14.04.2021 - L 7 AL 42/21

    Arbeitslosenversicherung

    Denn durch das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I, S. 2691) sind andere befristete Vorschriften, die auf das Sozialschutz-Paket II zurückgehen, verlängert worden, insbesondere die Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2022 - L 18 AL 45/21
    Die tatbestandlichen Voraussetzungen der von der Klägerin in Bezug genommenen Vorschrift des § 421d Abs. 1 SGB III in der seit 10. Dezember 2020 geltenden Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl I 2691; bis dahin gleichlautend die am 29. Mai 2020 in Kraft getretene Regelung des § 421d SGB III ) liegen nicht vor.
  • BSG, 24.05.2022 - B 11 AL 9/22 B

    Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Dauer eines Alg-Anspruchs;

    Die Klägerin behauptet aber gar nicht einmal, dass das LSG das einfache Recht (hier § 421d SGB III in der vom 29.5.2020 bis 9.12.2020 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20.5.2020, BGBl I 1055, und § 421d Abs. 1 SGB III in der seit dem 10.12.2020 geltenden Fassung des Gesetzes vom 3.12.2020, BGBl I 2691) unrichtig angewendet habe.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2022 - L 18 AL 45/21
    Die tatbestandlichen Voraussetzungen der von der Klägerin in Bezug genommenen Vorschrift des § 421d Abs. 1 SGB III in der seit 10. Dezember 2020 geltenden Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl I 2691; bis dahin gleichlautend die am 29. Mai 2020 in Kraft getretene Regelung des § 421d SGB III ) liegen nicht vor.
  • SG Mannheim, 23.02.2023 - S 6 AL 1786/21

    Ausschlussfrist für die Gewährung von Kurzarbeitergeld - Ausnahme

    Gemäß § 325 Abs. 3 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung vom 03.12.2020 (BGBl. I, S. 2691) sind Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 SGB III für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden.
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