Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 6 - Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation (§§ 294 - 330)   
   Kapitel 2 - Sichernde Maßnahmen (§§ 311 - 317)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 315
Behandlung von Versicherungsforderungen

(1) 1Bei Befriedigung aus den Werten des Sicherungsvermögens nach § 126 Absatz 1 bis 3 haben

1. die Forderungen der Versicherten, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, und
2. Prämienrückzahlungsansprüche, wenn der Versicherungsvertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde,

in Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen gemäß § 125 Absatz 2 Vorrang vor den Forderungen aller übrigen Insolvenzgläubiger. 2Dabei sind die Bestände des Sicherungsvermögens nur so weit zu berücksichtigen, wie für sie die Zuführung zum Sicherungsvermögen nach § 125 Absatz 1 und 2, § 126 Absatz 3 sowie § 127 vorgeschrieben ist.

(2) Untereinander haben die gemäß Absatz 1 bevorrechtigten Forderungen denselben Rang.

Rechtsprechung zu § 315 VAG

Entscheidung zu § 315 VAG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 315 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
          Rückversicherung
            § 168 (Versicherungs-Zweckgesellschaften)
     
      Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
        Sichernde Maßnahmen
          § 316 (Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge)
          § 317 (Pfleger im Insolvenzfall)
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