Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73)   
   Abschnitt 3 - Geschäftsorganisation (§§ 23 - 34)   
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Textdarstellung

  

§ 24
Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen

(1) 1Personen, die ein Versicherungsunternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen, müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. 2Fachliche Eignung setzt berufliche Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen voraus, die eine solide und umsichtige Leitung des Unternehmens gewährleisten. 3Dies erfordert angemessene theoretische und praktische Kenntnisse in Versicherungsgeschäften sowie im Fall der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ausreichende Leitungserfahrung. 4Eine ausreichende Leitungserfahrung ist in der Regel anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird.

(2) 1Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, sind neben den Geschäftsleitern solche, die für das Unternehmen wesentliche Entscheidungen zu treffen befugt sind. 2Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz oder Satzung oder als Hauptbevollmächtigte einer Niederlassung in einem Mitglied- oder Vertragsstaat zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung des Versicherungsunternehmens berufen sind.

(3) 1Zum Geschäftsleiter kann nicht bestellt werden, wer bereits bei zwei Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder Versicherungs-Zweckgesellschaften als Geschäftsleiter tätig ist. 2Wenn es sich um Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe handelt, kann die Aufsichtsbehörde mehr Mandate zulassen. 3Die Bestellung als Geschäftsleiter hindert nicht die Ausübung einer Funktion im Sinne des § 7 Satz 1 Nummer 9.

(4) 1Wer Geschäftsleiter eines Unternehmens war, kann nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans dieses Unternehmens bestellt werden, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind. 2Zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans kann auch nicht bestellt werden, wer bereits fünf Kontrollmandate bei Unternehmen ausübt, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehen; Mandate bei Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe bleiben dabei außer Betracht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) vom 19.12.2018 (BGBl. I S. 2672), in Kraft getreten am 13.01.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.01.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung [EbAV] [Neufassung]19.12.2018BGBl. I S. 2672

Querverweise

Auf § 24 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Geschäftstätigkeit
          Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
            § 9 (Antrag)
            § 11 (Versagung und Beschränkung der Erlaubnis)
          Allgemeine Berichtspflichten
            Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen
              § 47 (Anzeigepflichten)
          Versicherungsvertrieb
            § 48 (Anforderungen an den Versicherungsvertrieb)
          Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
            Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen
              § 58 (Errichtung einer Niederlassung)
              § 59 (Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs)
        Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
          Sonstige Nichtlebensversicherung
            § 164 (Schadenabwicklung in der Rechtsschutzversicherung)
          Rückversicherung
            § 168 (Versicherungs-Zweckgesellschaften)
        Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
          Kleine Versicherungsunternehmen
            § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Sicherungsfonds
        § 224 (Beleihung Privater)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionskassen
          Besonderheiten der Geschäftsorganisation
            § 234b (Besondere Vorschriften zu Schlüsselfunktionen)
     
      Gruppen
        Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht
          § 281 (Aufgaben und Befugnisse der Gruppenaufsichtsbehörde)
        Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
          § 293 (Aufsicht)
     
      Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
        Aufgaben und allgemeine Vorschriften
          § 303 (Abberufung von Personen mit Schlüsselaufgaben, Verwarnung)
Was ist das?

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