Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 4 - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 171 - 210) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
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Soweit die Vorschriften des Aktiengesetzes, die nach den §§ 188, 190 und 191 entsprechend gelten, einer Minderheit von Aktionären Rechte gewähren (§ 93 Absatz 4 Satz 3, § 117 Absatz 4, § 120 Absatz 1, §§ 122, 142 Absatz 2 und 4, §§ 147, 258 Absatz 2 Satz 3 sowie § 260 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes), hat die Satzung die erforderliche Minderheit der Mitglieder der obersten Vertretung zu bestimmen.
Rechtsprechung zu § 192 VAG
2 Entscheidungen zu § 192 VAG in unserer Datenbank:
- SG Berlin, 27.11.2009 - S 37 AS 31127/09
Arbeitslosengeld II - Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2010 - L 15 AS 26/10
Ausschluss eines Antragstellers aus der gesetzlichen Krankenversicherung bei ...