Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
Teil 2 - Datenschutz und Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation (§§ 3 - 18) |
Kapitel 1 - Vertraulichkeit der Kommunikation (§§ 3 - 8) |
(1) Mit einer Funkanlage (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Funkanlagengesetzes) dürfen nur solche Nachrichten abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für Funkamateure im Sinne des § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes, für die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.
(2) 1Der Inhalt anderer als in Absatz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 3 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. 2§ 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme und die Weitergabe von Nachrichten aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
pflicht der Betreiber von Funkanlagen § 6Nachrichten-
übermittlung mit Zwischenspeicherung § 7Verlangen eines amtlichen Ausweises § 8Missbrauch von Telekommunikations-
anlagen
Querverweise
Auf § 5 TDDDG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
- § 27 (Strafvorschriften)