Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
Abschnitt 4b - Verfahren bei Zustellungen (§§ 36 - 41a) |
1Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch elektronische Übermittlung (§ 32b Absatz 3) oder durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. 2Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt und die Zustellung durch Vorlegung der Urschrift erfolgt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu vermerken. 3Bei elektronischer Übermittlung muss der Zeitpunkt des Eingangs (§ 32a Absatz 5 Satz 1) aktenkundig sein.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 41 StPO
188 Entscheidungen zu § 41 StPO in unserer Datenbank:
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Beginn der Revisionsbegründungsfrist durch Zustellung des Urteils ...
- BGH, 08.03.2023 - StB 6/23
Frist der sofortigen Beschwerde (Wochenfrist; Bekanntmachung der Entscheidung bei ...
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Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft (Zustellungszeitpunkt: Eingang ...
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Vorlagebeschluss zur Klärung der Frage, wann die Übersendung des ein ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.05.2013 - 4 StR 336/12
Vorlageverfahren (entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG für die ...
- BGH, 08.05.2013 - 4 StR 336/12
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Zur Frage, wann ein Urteil den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen hat.
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 06.07.2021 - 2 RBs 3/21
Zur Frage, wann ein Urteil den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen hat.
- OLG Düsseldorf, 06.07.2021 - 2 RBs 3/21