(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) 1Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. 2Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.
beschluss § 306Einlegung; Abhilfeverfahren § 307Keine Vollzugshemmung § 308Befugnisse des Beschwerdegerichts § 309Entscheidung § 310Weitere Beschwerde § 311Sofortige Beschwerde § 311aNachträgliche Anhörung des Gegners
Rechtsprechung zu § 311 StPO
2.716 Entscheidungen zu § 311 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 19.03.2024 - StB 17/24
StPO: Pflichtverteidiger - Zweiter Verteidiger
- BGH, 13.03.2024 - 2 StR 237/23
Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage gegen Urteil nach politisch ...
- BGH, 20.12.2023 - StB 72/23
Statthaftigkeit des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss ...
- BGH, 12.03.2024 - StB 16/24
- BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17
Unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Recht auf effektiven ...
- OLG Köln, 13.02.2024 - 2 Ws 767/23
Erweiterte Einziehung, Surrogate, Einziehung nach Abtrennung, Bindungswirkung
- OLG Celle, 09.02.2024 - 2 Ws 20/24
Vorwegvollzug; Maßregel; Unterbringung; Entziehungsanstalt; Vollziehung; ...
- KG, 14.10.2020 - 3 Ws 226/20
Schwierige Sach- und Rechtslage nach § 140 Abs. 2 StPO
- OLG Hamm, 19.03.2024 - 3 Ws 85/24
Vorführung des Untergebrachten über eine JVA, Organisations- und ...
- LG Karlsruhe, 25.07.2022 - 16 Qs 55/22
Strafklageverbrauch bei Strafbefehl über Fahrerlaubnisentziehung
§ 311 StPO in Nachschlagewerken
- § 311 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Sofortige Beschwerde
Querverweise
Auf § 311 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 464b (Kostenfestsetzung)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)
Redaktionelle Querverweise zu § 311 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
- § 28 II 1 (Rechtsmittel)
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung)
- Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 46 III (Zuständigkeit; Rechtsmittel)
- Sachverständige und Augenschein
- § 81 IV (Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens)
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 111g II 2 (Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes)
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 124 II 2 (Verfall der geleisteten Sicherheit)
- Verteidigung
- § 138d VI (Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- Hauptverhandlung
- § 231a III 3 (Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 322 II (Verwerfung ohne Hauptverhandlung)
- Revision
- § 336 S. 2 (Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen)
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 372 (Sofortige Beschwerde)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- Nebenklage
- § 400 II 1 (Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 411 I 1 (Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- Kosten des Verfahrens
- § 464 III (Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- I. Einspruch
- § 70 II (Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs)
- Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
- Kosten
- I. Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 108 I 2 (Rechtsbehelf und Vollstreckung)
- Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
- § 110 II 2
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Rechtsmittelverfahren
- § 56 II (Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe)
- Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 59 III (Anfechtung)
- Ergänzende Entscheidungen
- § 65 II 2 (Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen)
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 73 II (Unterbringung zur Beobachtung)
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
- § 83 III (Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren)
- 4. Hauptstück - Beseitigung des Strafmakels
- § 99 III (Entscheidung)