Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) 1Ist jemand als Verteidiger gewählt worden, obwohl die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146 vorliegen, so ist er als Verteidiger zurückzuweisen, sobald dies erkennbar wird; gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des § 146 nach der Wahl eintreten. 2Zeigen in den Fällen des § 137 Abs. 1 Satz 2 mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an und wird dadurch die Höchstzahl der wählbaren Verteidiger überschritten, so sind sie alle zurückzuweisen. 3Über die Zurückweisung entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder das für das Hauptverfahren zuständig wäre.
(2) Handlungen, die ein Verteidiger vor der Zurückweisung vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146 vorlagen.
entscheidung § 138dVerfahren bei Ausschließung des Verteidigers § 139Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar § 140Notwendige Verteidigung § 141Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 141aVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 142Zuständigkeit und Bestellungsverfahren § 143Dauer und Aufhebung der Bestellung § 143aVerteidigerwechsel § 144Zusätzliche Pflichtverteidiger § 145Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers § 145aZustellungen an den Verteidiger § 146Verbot der Mehrfachverteidigung § 146aZurückweisung eines Wahlverteidigers § 147Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten § 148Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger § 148aDurchführung von Überwachungs-
maßnahmen § 149Zulassung von Beiständen § 150(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 146a StPO
79 Entscheidungen zu § 146a StPO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 05.05.2021 - 3 Ws 14/21
Ausschluss eines Verteidigers Tätigkeitsverbot des Rechtsanwalts als ...
- LG Karlsruhe, 05.09.2022 - 16 Qs 65/22
Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung bei Verteidigung mehrerer ...
- OLG Stuttgart, 07.08.2018 - 4 Ws 175/18
Geltung des Verbots der Mehrfachverteidigung im Einziehungsverfahren
- OLG Bremen, 24.09.2018 - 1 Ws 59/18
Kein wichtiger Grund zur Abberufung des Pflichtverteidigers bei bloßen ...
- OLG Hamm, 04.01.2018 - 4 Ws 196/17
Gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz verstoßen? - Verdacht kann Arrest über ...
- BVerfG, 25.02.2016 - 1 BvR 1042/15
Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines ...
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 19.11.2019 - VGH B 10/19
Versagung eines Rechtsanwaltsbesuchs bei einem Untersuchungshäftling mangels ...
- BGH, 08.09.2016 - 1 StR 232/16
Revisionsfrist (Beginn der Frist mit Zustellung des Urteils: mehrere ...
- OLG Zweibrücken, 29.04.2005 - 1 Ws 137/05
Zurückweisung eines Verteidigers wegen Mehrfachverteidigung: Lohnsteuer- und ...
- KG, 09.07.2018 - 151 AuslA 206/17
Auslieferungsrecht: Bewilligungsermessen der Generalstaatsanwaltschaft bei ...
Querverweise
Auf § 146a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 428 (Vertretung des Einziehungsbeteiligten)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vorverfahren
- III. Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 60 (Verteidigung)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59l (Vertretung vor Gerichten und Behörden)