Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Viertes Kapitel - Schutz von Sozialdaten (§§ 61 - 68) |
(1) 1Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden
1. | mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder | |
2. | dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder | |
3. | dem Mitarbeiter, der aufgrund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder | |
4. | an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Abs. 2a bleibt unberührt, oder | |
5. | unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuches genannten Personen dazu befugt wäre, oder | |
6. | 1wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. 2Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend. |
2Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat.
(2) § 35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 | |
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
09.11.2017 | Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen | 30.10.2017 | |
19.05.2013 | Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern | 16.04.2013 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) | 22.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 65 SGB VIII
96 Entscheidungen zu § 65 SGB VIII in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 11 LC 273/21
Anvertraut; Sozialdaten; Sozialdatenschutz; Sozialgeheimnis; ...
- OVG Saarland, 18.03.2022 - 2 D 23/22
Jugendhilferecht; Akteneinsichtsbegehren eines Elternteils in Jugendhilfeakte des ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Saarland, 04.08.2022 - 2 A 96/22
Darlegungspflicht im PKH-Beschwerdverfahren einer Naturalpartei; Einsichtnahme in ...
- OVG Saarland, 04.08.2022 - 2 A 96/22
- OVG Saarland, 19.04.2021 - 2 A 370/20
Einsichtsanspruch des Vaters in Akten des Jugendamtes
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 1527/18
Zum Akteneinsichtsrecht in Jugendhilfeakten
- VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 1527/18
- VG Aachen, 09.06.2022 - 8 K 3160/19
- VG Bremen, 28.04.2021 - 4 V 72/21
Akteneinsicht in eine "Kindesakte" gem.§ 25 Abs. 1 S.1 SGB X - ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - 12 A 1057/17
Anspruch auf Zulassung der Berufung nach Ablehnung eines Akteneinsichtsrechts ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.04.2020 - 12 S 579/20
Akteneinsichtsrechtverweigerung in die Sozialdaten einer Jugendhilfemaßnahme
- VG Gelsenkirchen, 20.09.2019 - 20 K 183/19
Informationszugang, Akteneinsicht, Jugendamt, Jugendamtsakte, Einsichtsrecht der ...
Querverweise
Auf § 65 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
- § 50 (Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten)