Rettungsdienstgesetz
3. Abschnitt - Genehmigungsverfahren (§§ 15 - 22) |
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__paste_bez____paste_norm__ Rettungsdienstgesetz (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
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1Betriebsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist der in der Genehmigungsurkunde festgesetzte Rettungsdienstbereich oder Teil eines Rettungsdienstbereiches, innerhalb dessen der Unternehmer berechtigt und verpflichtet ist, Krankentransport zu betreiben. 2Außerhalb des Betriebsbereiches dürfen Beförderungen nur durchgeführt werden, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im Betriebsbereich liegt. 3Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 4Kann sich die Ausnahmegenehmigung auf andere Rettungsdienstbereiche auswirken, ist die Entscheidung im Einvernehmen mit der dort zuständigen Behörde zu treffen. 5Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 bleiben unberührt.
Querverweise
Auf § 18 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Genehmigungsverfahren
- § 17 (Umfang der Genehmigung, Anzeige der Betriebsaufnahme)
- Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften
- § 33 (Ordnungswidrigkeiten)