Rettungsdienstgesetz

   3. Abschnitt - Genehmigungsverfahren (§§ 15 - 22)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ RDG (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ RDG
__paste_bez____paste_norm__ Rettungsdienstgesetz (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Rettungsdienstgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 18
Betriebsbereich

1Betriebsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist der in der Genehmigungsurkunde festgesetzte Rettungsdienstbereich oder Teil eines Rettungsdienstbereiches, innerhalb dessen der Unternehmer berechtigt und verpflichtet ist, Krankentransport zu betreiben. 2Außerhalb des Betriebsbereiches dürfen Beförderungen nur durchgeführt werden, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im Betriebsbereich liegt. 3Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 4Kann sich die Ausnahmegenehmigung auf andere Rettungsdienstbereiche auswirken, ist die Entscheidung im Einvernehmen mit der dort zuständigen Behörde zu treffen. 5Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 bleiben unberührt.

Querverweise

Auf § 18 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Genehmigungsverfahren
        § 17 (Umfang der Genehmigung, Anzeige der Betriebsaufnahme)
     
      Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften
        § 33 (Ordnungswidrigkeiten)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht