Pfandbriefgesetz
Abschnitt 6 - Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen (§§ 37 - 40a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Pfandbriefgesetz (https://dejure.org/gesetze/PfandBG/__paste_norm__.html)
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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr bringt, | |
2. | wissentlich entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 über einen dort genannten Wert verfügt oder | |
3. | entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht oder nicht rechtzeitig in das Deckungsregister einträgt. |
Querverweise
Auf § 38 PfandBG verweisen folgende Vorschriften:
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen
- § 40a (Bekanntmachung von Maßnahmen und Mitteilungen in Strafsachen)