Pfandbriefgesetz

   Abschnitt 5 - Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank (§§ 29 - 36a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 36
Teilweise Übertragung

1Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungsmasse nach § 32 Abs. 1 muss der bei der insolventen Pfandbriefbank verbleibende Teil der entsprechenden Deckungsmasse den Vorschriften über die Pfandbriefdeckung genügen. 2Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der teilweisen treuhänderischen Verwaltung der Deckungsmasse nach § 35 Abs. 1.

Querverweise

Auf § 36 PfandBG verweisen folgende Vorschriften:

    Pfandbriefgesetz (PfandBG) 
      Anwendungsbereich, Erlaubnis und Aufsicht
        § 2 (Erlaubnis)
     
      Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
        § 36a (Trennungsprinzip bei Reorganisation oder Restrukturierung der Pfandbriefbank)
Was ist das?

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