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__paste_bez____paste_norm__ MaBV (https://dejure.org/gesetze/MaBV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ MaBV
__paste_bez____paste_norm__ Makler- und Bauträgerverordnung (https://dejure.org/gesetze/MaBV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Makler- und Bauträgerverordnung
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Textdarstellung

  

§ 17
Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten

(1) 1Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer die Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. 2Er hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.

(2) 1Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. 3Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 4Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

Querverweise

Auf § 17 MaBV verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 17 MaBV:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen) (zu § 17 II)
          § 204 (Verwertung fremder Geheimnisse) (zu § 17 II)
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