Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 4 - Prüfung und Prüfungsverbände (§§ 53 - 64c) |
(1) 1Die Prüfungsverbände sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren einer Qualitätskontrolle nach Maßgabe der §§ 63f und 63g zu unterziehen. 2Prüft ein Prüfungsverband auch eine Genossenschaft, eine in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genannte Gesellschaft oder ein in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genanntes Unternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs sind, verringert sich der Abstand auf drei Jahre. 3Ein Prüfungsverband, der keine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung durchführt, ist nicht verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen.
(2) 1Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten werden. 2Sie erstreckt sich auf die Prüfungen nach § 53 Abs. 1 und 2 bei den in § 53 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Genossenschaften und die Prüfungen bei den in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche genannten Gesellschaften und Unternehmen, die keine kleinen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind.
(3) Der Prüfungsverband hat der zuständigen Aufsichtsbehörde die erfolgte Durchführung einer Qualitätskontrolle mitzuteilen.
(4) Ein Prüfungsverband, der erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung durchführt, hat sich spätestens drei Jahre nach deren Beginn einer Qualitätskontrolle zu unterziehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) | 03.06.2021 | |
22.07.2017 | Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften | 17.07.2017 | |
17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 | |
06.09.2007 | Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz) | 03.09.2007 |
ermächtigung § 54Pflicht-
mitgliedschaft im Prüfungsverband § 54aWechsel des Prüfungsverbandes § 55Prüfung durch den Verband § 56Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes § 57Prüfungsverfahren § 57aPrüfungsbegleitende Qualitätssicherung § 58Prüfungsbericht § 59Befassung der Generalversammlung § 60Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes § 61Vergütung des Prüfungsverbandes § 62Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane § 63Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts § 63aVerleihung des Prüfungsrechts § 63bRechtsform, Mitglieder und Zweck des Prüfungsverbandes § 63cSatzung des Prüfungsverbandes § 63dEinreichungen bei Gericht § 63eQualitätskontrolle für Prüfungsverbände § 63fPrüfer für Qualitätskontrolle § 63gDurchführung der Qualitätskontrolle § 63hInspektionen § 64Staatsaufsicht § 64aEntziehung des Prüfungsrechts § 64bBestellung eines Prüfungsverbandes § 64cPrüfung aufgelöster Genossenschaften
Rechtsprechung zu § 63e GenG
Entscheidung zu § 63e GenG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 05.05.2022 - 4 K 3013/19
Erfolgreiche Klage eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes gegen Maßnahmen ...
Querverweise
Auf § 63e GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Prüfung und Prüfungsverbände
- § 56 (Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes)
- Schlussvorschriften
- § 166 (Übergangsregelung zum Berufsaufsichtsreformgesetz)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Berufsregister
- § 40a (Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände)