Börsengesetz
Abschnitt 4 - Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (§§ 32 - 43) |
(1) 1Die Entscheidung über die Zieltransaktion bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung. 2Bei Zieltransaktionen, die nicht im Wege einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz durchgeführt werden, muss der Vorstand der Hauptversammlung die Zieltransaktion zur Zustimmung vorlegen. 3§ 179a Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. 4Der Vorstand der Börsenmantelaktiengesellschaft hat einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Zieltransaktion, der der Zieltransaktion zugrunde liegende Vertrag sowie die Angemessenheit der der Zielgesellschaft versprochenen Gegenleistung im Verhältnis zum Wert der Zielgesellschaft rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Zieltransaktionsbericht). 5Dabei ist auch die Vereinbarkeit mit den im Börsenzulassungsprospekt niedergelegten Kriterien für die Zieltransaktion zu erläutern und zu begründen. 6In den Zieltransaktionsbericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der beteiligten Rechtsträger oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 7In diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen. 8Die Bekanntmachungspflicht nach § 124 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes erstreckt sich auch auf den Zieltransaktionsbericht.
(2) In der Einberufung zur Hauptversammlung hat der Vorstand auf Kosten der Gesellschaft einen Bevollmächtigten zu benennen, den die Aktionäre in Textform zur Ausübung ihres Stimmrechts und zur Einlegung eines Widerspruchs zu Protokoll in der Hauptversammlung bevollmächtigen können.
(3) 1Der Beschluss über die Entscheidung nach Absatz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. 2Das Stimmrecht der Initiatoren im Sinne des § 44 Absatz 6 ist dabei ausgeschlossen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 | |
01.06.2012 | Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts | 06.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 46 BörsG
232 Entscheidungen zu § 46 BörsG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.12.2020 - XI ZB 24/16
Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 16.05.2012 - 23 Kap 1/06
Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Kiefer ./. Deutsche Telekom AG
- OLG Frankfurt, 30.11.2016 - 23 Kap 1/06
Kapitalanleger-Musterverfahren 3. Börsengang der Deutschen Telekom AG: ...
- OLG Frankfurt, 16.05.2012 - 23 Kap 1/06
- BGH, 25.10.2022 - II ZR 22/22
Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers bei Prospektfehlern: ...
- OLG Hamburg, 30.07.2021 - 13 Kap 5/19
Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co. KG: Musterentscheid ergangen, Anträge des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 12.05.2021 - 13 Kap 5/19
Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co. KG: Erweiterungsbeschluss im ...
- OLG Hamburg, 12.05.2021 - 13 Kap 5/19
- OLG München, 03.05.2023 - 7 U 4308/22
Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung einer ...
- OLG Bremen, 22.06.2022 - 1 Kap 1/17
Zur Ausschlusswirkung der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gegenüber einer ...
- OLG Brandenburg, 12.02.2020 - 11 U 172/17
Schadensersatz wegen verlorener Investitionen zum Erwerb einer ...
- BGH, 11.07.2023 - XI ZB 20/21
Haftung eines Gründungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1 , § 241 Abs. 2 , § 311 ...
Querverweise
Auf § 46 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
- Börsengesetz (BörsG)
- Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
- § 47 (Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr)
- Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt und organisiertes Handelssystem
- § 52 (Übergangsregelungen)
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
- Sonstige Vorschriften
- § 27 (Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes)
Redaktionelle Querverweise zu § 46 BörsG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- §§ 194 ff. (Gegenstand der Verjährung)