Börsengesetz

   Abschnitt 4 - Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (§§ 32 - 43)   
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Textdarstellung

  

§ 37
Staatliche Schuldverschreibungen

Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sondervermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundesländer eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen.

Rechtsprechung zu § 37 BörsG

3 Entscheidungen zu § 37 BörsG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 37 BörsG verweisen folgende Vorschriften:

    Börsengesetz (BörsG) 
      Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
        § 32 (Zulassungspflicht)
     
      Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung
        § 48 (Freiverkehr)
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