Börsengesetz
Abschnitt 4 - Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (§§ 32 - 43) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sondervermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundesländer eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen.
Rechtsprechung zu § 37 BörsG
3 Entscheidungen zu § 37 BörsG in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 25.08.2005 - 1 E 3922/04
Heranziehung des Insolvenzverwalters zu Notierungsgebühren der Frankfurter ...
- VG Frankfurt/Main, 29.10.2009 - 1 K 1619/08
Börsenwesen: Nutzung eines für Börsengeschäfte zur Verfügung gestellten Programms ...
- OLG Frankfurt, 01.02.1994 - 5 U 213/92
Börsenprospekthaftung der konsortialführenden Bank
Querverweise
Auf § 37 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
- Börsengesetz (BörsG)
- Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
- § 32 (Zulassungspflicht)
- Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung
- § 48 (Freiverkehr)