Börsengesetz
Abschnitt 4 - Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (§§ 32 - 43) |
Zitiervorschläge
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen Vorschriften über
zu erlassen.
Rechtsprechung zu § 34 BörsG
3 Entscheidungen zu § 34 BörsG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 15.01.2021 - 6 A 857/19
Zulässigkeit des Widerrufs bei Wertpapieren hinsichtlich der Insolvenz eines ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2012 - 4 A 2317/09
Zuteilung von Skontren in einem ausreichende Deckungsbeiträge ermöglichenden ...
- LG Köln, 24.07.2009 - 82 O 10/08
Delisting: Bei Vorliegen eines verlässlichen Marktpreises keine ...
Querverweise
Auf § 34 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
- Börsengesetz (BörsG)
- Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
- § 32 (Zulassungspflicht)
- Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung
- § 48 (Freiverkehr)