Börsengesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe (§§ 1 - 22b) |
(1) 1Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. 2Sie muss Bestimmungen enthalten über
(2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über
1. | die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise, | |
2. | die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungssysteme nach Maßgabe des § 21 und | |
3. | die Kennzeichnung der durch algorithmischen Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge durch die Handelsteilnehmer, die Kenntlichmachung der hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen sowie die Kenntlichmachung der Personen, die diese Aufträge initiiert haben. |
(3) 1Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. 2Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) vom 23.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) | 23.06.2017 | |
14.11.2013 | Gesetz zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz) | 07.05.2013 |
Rechtsprechung zu § 16 BörsG
15 Entscheidungen zu § 16 BörsG in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 1 E 2583/07
Zur Sanktion eines Handelsteilnehmers (Skontroführers) wegen Verletzung von ...
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 08.07.2008 - 1 E 2583/07
Börsenrecht; Freiverkehr; Sanktionsverfahren
- VG Frankfurt/Main, 08.07.2008 - 1 E 2583/07
- VG Frankfurt/Main, 19.11.2014 - 2 K 2570/13
Plichten des Designated Sponsors
- OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10
Parteifähigkeit der Börse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zivilprozess; ...
- VG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 1 E 3436/06
Zur Sanktionierung eines Handelsteilnehmers (Skontroführers) wegen fehlerhaften ...
- VG Frankfurt/Main, 09.10.2008 - 1 K 1458/08
Sanktionierung eines Verstoßes gegen börsenrechtliche Verwaltungsvorschriften ...
- FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2007 - 3 K 5109/03
Gewerblichkeit eines Wertpapierhandels bei der Tätigung sog. Leerverkäufe
- VGH Hessen, 06.02.2014 - 6 A 876/10
Sanktionsbeschluss
- VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09
Zuteilung von Aktien-Skontren
- VGH Hessen, 20.06.2012 - 6 A 2132/10
Sanktionen bei nicht ordnungsgemäßer Nutzung der Börsen-EDV
Querverweise
Auf § 16 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 18 (Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen)