Bestattungsgesetz

   Vierter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 51 - 56)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BestattG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BestattG (https://dejure.org/gesetze/BestattG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BestattG
__paste_bez____paste_norm__ Bestattungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BestattG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bestattungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 55
Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) 1Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. 2Insbesondere werden aufgehoben

1. die württ. Verfügung, betreffend die Ablieferung von Leichnamen an die anatomischen Anstalten des Königreichs, vom 4. Juni 1862 (Reg. Bl. S. 157),
2. die bad. Verordnung, den Vollzug und die Überwachung der Leichenschau und die statistischen Erhebungen aus den Standesbüchern betreffend, vom 7. Januar 1870 (GVBl. S. 55),
3. die bad. Verordnung, die sanitätspolizeilichen Maßregeln in bezug auf Leichen und Begräbnisstätten betreffend, vom 16. Dezember 1875 (GVBl. S. 369),
4. die bad. Verordnung, das Verfahren bei gewaltsamen Todesfällen betreffend, vom 11. September 1879 (GVBl. S. 637),
5. die württ. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das polizeiliche Verfahren hinsichtlich der Leichen der Selbstmörder, vom 19. Juni 1880,
6. die württ. Königliche Verordnung, betreffend die Leichenschau, die Leichenöffnung und das Begräbnis, vom 24. Januar 1882 (Reg. Bl. S. 33),
7. die württ. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Dienstanweisung für die Leichenschauer, vom 3. Februar 1882 (Reg. Bl. S. 41),
8. die bad. Verordnung, die Begräbnisplätze und die Beerdigungen betreffend, vom 20. Juli 1882 (GVBl. S. 202),
9. die württ. Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend das Verfahren in den Fällen eines nicht natürlichen Todes oder bei Auffindung von Leichen, sowie die Mitteilung von Sterbefällen an das Standesamt unter den Voraussetzungen des § 157 der Reichsstrafprozeßordnung, vom 19. Februar 1885 (Reg.-Bl. S. 31),
10. die bad. Verordnung, den Transport von Leichen betreffend, vom 1. Februar 1888 (GVBl. S. 49),
11. die württ. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Beförderung von Leichen auf dem Seewege, vom 9. März 1906 (Reg. Bl. S. 33),
12. die bad. Verordnung, die Beförderung von Leichen auf dem Seeweg betreffend, vom 28. Juni 1906 (GVBl. S. 148),
13. die württ. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Beförderung von Leichen, vom 7. August 1907 (Reg. Bl. S. 289),
14. die württ. Verordnung des Justizministeriums und des Innenministeriums über die Gebühren der Leichenschauer vom 18. Mai 1932 (Reg. Bl. S. 167),
15. die preuß. Polizeiverordnung über das Leichenwesen vom 18. April 1933 (Gesetzsamml. S. 149),
16. die württ. Verordnung des Justiz-, des Innen- und des Finanzministeriums über die Bewegung der Bevölkerung und über die Todesursachen vom 29. Dezember 1933 (Reg. Bl. S. 448),
17. das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 380),
18. die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGBl. I S. 1000),
19. die Polizeiverordnung des Regierungspräsidiums Südwürttemberg-Hohenzollern für die Landkreise Hechingen und Sigmaringen über das Leichenwesen vom 8. April 1963 (Ges. Bl. S. 48),
20. die Polizeiverordnung des Innenministeriums zur Änderung der Vorschriften über die Leichenschau vom 14. August 1964 (Ges. Bl. S. 301).

(2) Aufgehoben werden ferner

1. § 96 des Polizeistrafgesetzbuches für Baden vom 31. Oktober 1863 (Reg. Bl. S. 439) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1923 (GVBl. S. 216),
2. Art. 24 und 25 des württ. Gesetzes, betreffend Änderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich - württ. Polizeistrafgesetz - vom 27. Dezember 1871 (Reg. Bl. S. 391),
3. 1die §§ 22, 72 bis 75 und 77 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (RMBl. S. 327). 2In § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung werden die Worte ", die Leichenschau betätigen" gestrichen.

(3) In § 129 Abs. 1 des Polizeistrafgesetzbuches für Baden wird das Wort "Friedhöfe," gestrichen; in Art. 23 Abs. 1 des württ. Polizeistrafgesetzes werden die Worte "Grabmäler," und "Friedhöfe," gestrichen.

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht