Bestattungsgesetz
Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
Zweiter Abschnitt - Umgang mit Verstorbenen (§§ 25 - 29) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bestattungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BestattG/__paste_norm__.html)
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1Personen, die gewerbsmäßig oder berufsmäßig Verstorbene reinigen, ankleiden oder einsargen, dürfen beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Trinkwasser nicht tätig sein oder beschäftigt werden. 2Satz 1 gilt nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.
Querverweise
Auf § 26 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)