Bestattungsgesetz

   Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19)   
   Fünfter Abschnitt - Bestattungseinrichtungen (§§ 16 - 19)   
Gliederung
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§ 17
Feuerbestattungsanlagen

1Feuerbestattungsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben werden. 2Die Genehmigung ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen. 3Sie darf nur versagt werden, wenn die Feuerbestattungsanlage oder ihr Betrieb den Anforderungen des § 19 oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht entspricht oder ein ausreichender Abstand zu störenden Betrieben, Einrichtungen und Verkehrsflächen nicht gewahrt wird beziehungsweise eine würdige Umgebung nicht gewährleistet ist. 4§ 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse vom 11.02.2020 (GBl. S. 37), in Kraft getreten am 01.03.2020.

Rechtsprechung zu § 17 BestattG

4 Entscheidungen zu § 17 BestattG in unserer Datenbank:

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