Bestattungsgesetz

   Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19)   
   Dritter Abschnitt - Grabstätten (§§ 12 - 14)   
Gliederung
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§ 13
Grüfte und Grabgebäude

(1) Auf Gemeindefriedhöfen dürfen Grüfte und Grabgebäude nur angelegt oder erweitert werden, wenn die Friedhofsordnung dies zuläßt.

(2) 1Grüfte und Grabgebäude müssen den polizeilichen Erfordernissen entsprechen. 2Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt oder erweitert werden. 3Ist zugleich eine Baugenehmigung erforderlich, so ist die Baurechtsbehörde zuständig.

Rechtsprechung zu § 13 BestattG

Entscheidung zu § 13 BestattG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 13 BestattG verweisen folgende Vorschriften:

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