Bestattungsgesetz
Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19) |
Dritter Abschnitt - Grabstätten (§§ 12 - 14) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bestattungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BestattG/__paste_norm__.html)
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(1) Auf Gemeindefriedhöfen dürfen Grüfte und Grabgebäude nur angelegt oder erweitert werden, wenn die Friedhofsordnung dies zuläßt.
(2) 1Grüfte und Grabgebäude müssen den polizeilichen Erfordernissen entsprechen. 2Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt oder erweitert werden. 3Ist zugleich eine Baugenehmigung erforderlich, so ist die Baurechtsbehörde zuständig.
Rechtsprechung zu § 13 BestattG
Entscheidung zu § 13 BestattG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 19.09.2019 - 12 K 7491/18
Sarglose Erdbestattung in Tüchern
Querverweise
Auf § 13 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)