Hier: Bundesdatenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Bundesdatenschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/BDSG_a.F./__paste_norm__.html)
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1Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und -programmen und datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. 2Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.
§ 1Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
§ 3Weitere Begriffsbestimmungen
§ 3aDatenvermeidung und Datensparsamkeit
§ 4Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
§ 4aEinwilligung
§ 4bÜbermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
§ 4cAusnahmen
§ 4dMeldepflicht
§ 4eInhalt der Meldepflicht
§ 4fBeauftragter für den Datenschutz
§ 4gAufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
§ 5Datengeheimnis
§ 6Rechte des Betroffenen
§ 6aAutomatisierte Einzelentscheidung
§ 6bBeobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-
elektronischen Einrichtungen § 6cMobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien § 7Schadensersatz § 8Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen § 9Technische und organisatorische Maßnahmen § 9aDatenschutzaudit § 10Einrichtung automatisierter Abrufverfahren § 11Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
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elektronischen Einrichtungen § 6cMobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien § 7Schadensersatz § 8Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen § 9Technische und organisatorische Maßnahmen § 9aDatenschutzaudit § 10Einrichtung automatisierter Abrufverfahren § 11Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag