Zur neuen Fassung von § 40 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Vierter Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 39 - 42b) |
(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden.
(2) 1Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 2Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 3Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(3) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn
1. | der Betroffene eingewilligt hat oder | |
2. | dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. |
einrichtungen § 41Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien § 42Datenschutz-
beauftragter der Deutschen Welle § 42aInformationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten § 42bAntrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission
Rechtsprechung zu § 40 BDSG a.F.
10 Entscheidungen zu § 40 BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 19.05.1981 - VI ZR 273/79
Datenschutz
- BGH, 15.12.1983 - III ZR 187/82
Zum Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs des von der ...
- LG Ulm, 01.12.2004 - 1 S 89/04
Voraussetzungen der datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche
- VG Bayreuth, 09.03.1988 - B 1 K 85 A.227
- VGH Bayern, 09.11.1988 - 5 B 86.03300
Zum selben Verfahren:
- AG Trier, 24.11.1987 - 13 Js 29024/87
- LG München I, 20.11.1984 - 31 S 4743/84 P1
- AG Kiel, 30.11.1987 - 2 Js 1255/86
- BGH, 22.05.1984 - VI ZR 105/82
Anspruch auf Bekanntgabe der Übermittlung personenbezogener Daten; Anspruch eines ...
Querverweise
Auf § 40 BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Schlussvorschriften
- § 43 (Bußgeldvorschriften)