Hier: Bundesdatenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung
Zur neuen Fassung von § 40 BDSG.

Bundesdatenschutzgesetz a.F.

   Vierter Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 39 - 42b)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BDSG a.F. (https://dejure.org/gesetze/BDSG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BDSG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Bundesdatenschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/BDSG_a.F./__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 40
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen

(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden.

(2) 1Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 2Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 3Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(3) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn

1. der Betroffene eingewilligt hat oder
2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

Rechtsprechung zu § 40 BDSG a.F.

10 Entscheidungen zu § 40 BDSG a.F. in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 40 BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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