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   VG Gießen, 22.08.2018 - 6 K 6757/17.GI   

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VG Gießen, 22.08.2018 - 6 K 6757/17.GI (https://dejure.org/2018,33022)
VG Gießen, Entscheidung vom 22.08.2018 - 6 K 6757/17.GI (https://dejure.org/2018,33022)
VG Gießen, Entscheidung vom 22. August 2018 - 6 K 6757/17.GI (https://dejure.org/2018,33022)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 23 Abs 1 AufenthG, § 25 Abs 2 AufenthG, § 68 AufenthG, § 68 a AufenthG
    Verpflichtungserklärungen für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtungserklärungen für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16

    Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von

    Auszug aus VG Gießen, 22.08.2018 - 6 K 6757/17
    Insbesondere ist das beklagte Jobcenter Gießen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig und kann möglicher Klagegegner im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sein (s. BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, NVwZ 2017, 1200 [BVerwG 26.01.2017 - BVerwG 1 C 10.16] ).

    Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (s. dazu BVerwG, zuletzt mit Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.).

    Demgemäß haben weder das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.) noch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; jeweils juris) aufgrund der entsprechenden Formulierung in der Aufnahmeanordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine zeitliche Befristung der Haftung aus der Verpflichtungserklärung in Betracht gezogen.

    Die hier erfolgte Auslegung der auf einem in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verwendeten Formular abgegebenen Verpflichtungserklärung der Klägerin steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.), von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht (vgl. dazu etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 4 A 531/17; VG Münster, Urteil vom 27.4.2017, Az. 8 K 621/16; jeweils juris).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.1.2017 (a.a.O.) in Kenntnis der zuvor bezüglich der Auslegung der Erklärung bestehenden Meinungsverschiedenheiten keine Veranlassung gesehen, den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits in einem Urteil vom 27.2.2006 (Az. 11 S 1857/05; vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.08.2013, Az. 4 LB 14/12; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.04.2012, Az. 10 B 11.2838 und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.06.2007, Az. 11 LC 88/06; jeweils juris) entwickelten Ansatz aufzugreifen.

    Denn eine entsprechende Zusicherung seitens der Ausländerbehörde bezüglich der behaupteten Haftungsbeschränkung der Klägerin hat keinen hinreichenden Ausdruck in der von ihr unterzeichneten formularmäßigen Verpflichtungserklärung gefunden und kann daher auch nicht zu deren einschränkender Auslegung herangezogen werden (s. dazu BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. OVG 18 A 1040/16 und OVG 18 A 1197/16, a.a.O.).

    Denn eine derartige Möglichkeit, die Verpflichtung einseitig zu beenden, würde dem Zweck der Verpflichtungserklärung zuwiderlaufen, für einen festgelegten Zeitraum, der allein durch Auslegung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln ist, die finanzielle Belastung des Staates durch die Einreise und den Aufenthalt des betroffenen Ausländers auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.).

    Dabei kann die Pfändungsfreigrenze einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit bieten, die bei Berücksichtigung der monatlichen Erstattungspflichten unter Einbeziehung aller vom Garantiegeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen regelmäßig gewahrt sein muss (s. zum vorgenannten BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.).

    Das gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.) mit dieser Einschränkung der Leistungsverpflichtung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den bei Erlass entsprechender Aufnahmeanordnungen auch bestehenden öffentlichen Interessen Rechnung getragen wird.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 18 A 1040/16

    Haftung von Flüchtlingsbürgen beschränkt

    Auszug aus VG Gießen, 22.08.2018 - 6 K 6757/17
    Die Anordnung stellt damit als solche keinen eigenständigen Zweck dar, bzw. begründet keinen von dem allgemeinen rechtlichen Verständnis abweichenden Aufenthaltszweck, an den eine Befristung der Wirkungen der Verpflichtungserklärung anknüpfen könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2017, Az. 18 A 1040/16, juris).

    Demgemäß haben weder das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.) noch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; jeweils juris) aufgrund der entsprechenden Formulierung in der Aufnahmeanordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine zeitliche Befristung der Haftung aus der Verpflichtungserklärung in Betracht gezogen.

    Die hier erfolgte Auslegung der auf einem in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verwendeten Formular abgegebenen Verpflichtungserklärung der Klägerin steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.), von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht (vgl. dazu etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 4 A 531/17; VG Münster, Urteil vom 27.4.2017, Az. 8 K 621/16; jeweils juris).

    Denn das vom Bundesverwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis verdient jedenfalls gegenüber dem vom Verwaltungsgerichtshof dargestellten abweichenden Verständnis den klaren Vorzug (siehe OVG Nordrhein Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16, jeweils juris).

    Denn eine entsprechende Zusicherung seitens der Ausländerbehörde bezüglich der behaupteten Haftungsbeschränkung der Klägerin hat keinen hinreichenden Ausdruck in der von ihr unterzeichneten formularmäßigen Verpflichtungserklärung gefunden und kann daher auch nicht zu deren einschränkender Auslegung herangezogen werden (s. dazu BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. OVG 18 A 1040/16 und OVG 18 A 1197/16, a.a.O.).

    Rechtswidrig und aufzuheben ist der Bescheid des Beklagten vom 22.8.2017 (gesamter Forderungsbetrag: 7.320,54 Euro) hingegen, soweit darin die Klägerin zur Erstattung von für Frau C. aufgewendete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum vom 1.6.2016 bis 31.5.2017 in Höhe eines Gesamtbetrages von 1.309,62 Euro verpflichtet wird (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. OVG 18 A 1040/16 und OVG 18 A 1197/16, bestätigt durch Beschlüsse des BVerwG vom 14.3.2018, Az. 1 B 9.18 und 20.3.2018, Az. 1 B 5.18, jeweils juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 18 A 1197/16

    Haftung von Flüchtlingsbürgen beschränkt

    Auszug aus VG Gießen, 22.08.2018 - 6 K 6757/17
    Demgemäß haben weder das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.) noch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; jeweils juris) aufgrund der entsprechenden Formulierung in der Aufnahmeanordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine zeitliche Befristung der Haftung aus der Verpflichtungserklärung in Betracht gezogen.

    Die hier erfolgte Auslegung der auf einem in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verwendeten Formular abgegebenen Verpflichtungserklärung der Klägerin steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.), von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht (vgl. dazu etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 4 A 531/17; VG Münster, Urteil vom 27.4.2017, Az. 8 K 621/16; jeweils juris).

    Denn das vom Bundesverwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis verdient jedenfalls gegenüber dem vom Verwaltungsgerichtshof dargestellten abweichenden Verständnis den klaren Vorzug (siehe OVG Nordrhein Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16, jeweils juris).

    Denn eine entsprechende Zusicherung seitens der Ausländerbehörde bezüglich der behaupteten Haftungsbeschränkung der Klägerin hat keinen hinreichenden Ausdruck in der von ihr unterzeichneten formularmäßigen Verpflichtungserklärung gefunden und kann daher auch nicht zu deren einschränkender Auslegung herangezogen werden (s. dazu BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. OVG 18 A 1040/16 und OVG 18 A 1197/16, a.a.O.).

    Rechtswidrig und aufzuheben ist der Bescheid des Beklagten vom 22.8.2017 (gesamter Forderungsbetrag: 7.320,54 Euro) hingegen, soweit darin die Klägerin zur Erstattung von für Frau C. aufgewendete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum vom 1.6.2016 bis 31.5.2017 in Höhe eines Gesamtbetrages von 1.309,62 Euro verpflichtet wird (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. OVG 18 A 1040/16 und OVG 18 A 1197/16, bestätigt durch Beschlüsse des BVerwG vom 14.3.2018, Az. 1 B 9.18 und 20.3.2018, Az. 1 B 5.18, jeweils juris).

  • BVerwG, 14.03.2018 - 1 B 9.18

    Erstattungspflicht von öffentlichen Mitteln aufgrund der Aufwendungen zur

    Auszug aus VG Gießen, 22.08.2018 - 6 K 6757/17
    Zwar wäre eine entsprechende Haftungsbeschränkung gegenüber dem Beklagten wirksam, auch wenn sie der Ansicht des Bundesministeriums des Innern nicht entsprochen hätte (s. BT-Prot. 18/72 vom 3.12.2014, Anlage 27 und BT-Drs. 18/3627 vom 19.12.2014, S. 13 f.), ohne dessen Einvernehmen nach § 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG die Anordnung nicht hätte erlassen werden können (s. BVerwG, Beschluss vom 14.3.2018, Az. 1 B 9.18, juris).

    Rechtswidrig und aufzuheben ist der Bescheid des Beklagten vom 22.8.2017 (gesamter Forderungsbetrag: 7.320,54 Euro) hingegen, soweit darin die Klägerin zur Erstattung von für Frau C. aufgewendete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum vom 1.6.2016 bis 31.5.2017 in Höhe eines Gesamtbetrages von 1.309,62 Euro verpflichtet wird (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. OVG 18 A 1040/16 und OVG 18 A 1197/16, bestätigt durch Beschlüsse des BVerwG vom 14.3.2018, Az. 1 B 9.18 und 20.3.2018, Az. 1 B 5.18, jeweils juris).

  • VG Hannover, 27.04.2018 - 12 A 60/17

    Anfechtung; atypischer Fall; Aufenthaltszweck; Aufnahmeanordnung; Auslegung;

    Auszug aus VG Gießen, 22.08.2018 - 6 K 6757/17
    Gleichwohl bietet die Nennung der Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes keinen Anhaltspunkt für einen zeitlich beschränkten Geltungsbereich der Verpflichtungserklärung (so aber VG Hannover, Urteil vom 17.4.2018, AZ: 12 A 60/17, juris).

    Die Rechtslage in Hessen unterscheidet sich insofern von derjenigen nach den parallelen Aufnahmeanordnungen in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen, wo die Anwendungshinweise bereits eine zeitliche Befristung enthielten bzw. das Innenministerium zeitnah nach Erlass der Anordnung in einem Erlass bekannt gemacht hat (vergleiche dazu OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 8.12.2017, Az: OVG 18 A 1125/16, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18.4.2018, Az: 1 B 6.18 und VG Hannover, Urteil vom 17.4.2018, Az: 12 A 60/17, jeweils juris).

  • BVerwG, 20.03.2018 - 1 B 5.18

    Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zugunsten

    Auszug aus VG Gießen, 22.08.2018 - 6 K 6757/17
    Insbesondere hat es auch in seinem Beschluss vom 20.3.2018 (Az. 1 B 5.18, juris), mit dem es die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem letztgenannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen hat, lediglich noch einmal darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt der gegenüber einer bestimmten Behörde abgegebenen Verpflichtungserklärung gemäß den §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont (hier dem der Ausländerbehörde) richtet.

    Rechtswidrig und aufzuheben ist der Bescheid des Beklagten vom 22.8.2017 (gesamter Forderungsbetrag: 7.320,54 Euro) hingegen, soweit darin die Klägerin zur Erstattung von für Frau C. aufgewendete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum vom 1.6.2016 bis 31.5.2017 in Höhe eines Gesamtbetrages von 1.309,62 Euro verpflichtet wird (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. OVG 18 A 1040/16 und OVG 18 A 1197/16, bestätigt durch Beschlüsse des BVerwG vom 14.3.2018, Az. 1 B 9.18 und 20.3.2018, Az. 1 B 5.18, jeweils juris).

  • VG Lüneburg, 14.11.2017 - 4 A 531/17

    Anfechtung; ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung; Wirksamkeit; Zuerkennung

    Auszug aus VG Gießen, 22.08.2018 - 6 K 6757/17
    Die hier erfolgte Auslegung der auf einem in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verwendeten Formular abgegebenen Verpflichtungserklärung der Klägerin steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.), von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht (vgl. dazu etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 4 A 531/17; VG Münster, Urteil vom 27.4.2017, Az. 8 K 621/16; jeweils juris).

    Unbeschadet der Frage, ob eine solche Anfechtungserklärung im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgt ist, fehlt es jedenfalls an den inhaltlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtums (s. VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, a.a.O.; VG Saarland, Urteil vom 10.10.2017, Az. 6 K 1657/16; a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 9.12.2016, Az. 4 K 545/16.WI, www.asyl.net).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 18 A 1125/16

    Flüchtlingsbürge muss nicht weiter zahlen

    Auszug aus VG Gießen, 22.08.2018 - 6 K 6757/17
    Die Rechtslage in Hessen unterscheidet sich insofern von derjenigen nach den parallelen Aufnahmeanordnungen in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen, wo die Anwendungshinweise bereits eine zeitliche Befristung enthielten bzw. das Innenministerium zeitnah nach Erlass der Anordnung in einem Erlass bekannt gemacht hat (vergleiche dazu OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 8.12.2017, Az: OVG 18 A 1125/16, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18.4.2018, Az: 1 B 6.18 und VG Hannover, Urteil vom 17.4.2018, Az: 12 A 60/17, jeweils juris).
  • BGH, 30.03.1995 - IX ZR 98/94

    Auslegung einer Bürgschaftserklärung; Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft für

    Auszug aus VG Gießen, 22.08.2018 - 6 K 6757/17
    Dabei mögen zwar zu deren Auslegung entsprechend der Rechtsprechung zur Bürgschaft (siehe etwa BGH, Urteil vom 30.5.1995, NJW 1995, 1886) auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden können, sofern für den Willen in dem erforderlichen Umfang ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde besteht, d.h. der entsprechende Inhalt darin irgendwie seinen Ausdruck gefunden hat.
  • BVerwG, 18.04.2018 - 1 B 6.18

    Bestimmung des Haftungsumfangs einer aufenthaltsrechtlichen

    Auszug aus VG Gießen, 22.08.2018 - 6 K 6757/17
    Die Rechtslage in Hessen unterscheidet sich insofern von derjenigen nach den parallelen Aufnahmeanordnungen in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen, wo die Anwendungshinweise bereits eine zeitliche Befristung enthielten bzw. das Innenministerium zeitnah nach Erlass der Anordnung in einem Erlass bekannt gemacht hat (vergleiche dazu OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 8.12.2017, Az: OVG 18 A 1125/16, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18.4.2018, Az: 1 B 6.18 und VG Hannover, Urteil vom 17.4.2018, Az: 12 A 60/17, jeweils juris).
  • VG Saarlouis, 10.10.2017 - 6 K 1657/16

    Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung; syrische

  • VG Wiesbaden, 09.12.2016 - 4 K 545/16

    Verpflichtungserklärung, Landesaufnahmeprogramm, Wechsel des Aufenthaltszwecks,

  • VG München, 16.01.2002 - M 23 K 01.4677
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 11 S 2338/16

    Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.08.2013 - 4 LB 14/12

    Ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung; Wechsel des Aufenthaltszwecks nach

  • VG Gießen, 12.12.2017 - 6 K 2716/16

    Die Geltungsdauer einer gemäß § 68 AufenthG zur Ermöglichung der Einreise eines

  • VG Gießen, 09.05.2018 - 6 K 4730/16

    Verpflichtungserklärung, Syrien, Landesaufnahmeprogramm, Flüchtlingsanerkennung,

  • OVG Niedersachsen, 05.06.2007 - 11 LC 88/06

    Haftung für durch die Abschiebung eines Ausländers entstehende Kosten; Verbindung

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2006 - 11 S 1857/05

    Auslegung von Inhalt und Reichweite einer Verpflichtungserklärung in einem

  • VG Münster, 27.04.2017 - 8 K 621/16

    Inanspruchnahme zur Erstattung von an einen syrischen Flüchtling gewährten

  • VGH Bayern, 26.04.2012 - 10 B 11.2838

    Abschiebungskosten; Verpflichtungserklärung; Formularvordruck;

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