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   VG Gießen, 12.12.2017 - 6 K 2716/16.GI   

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VG Gießen, 12.12.2017 - 6 K 2716/16.GI (https://dejure.org/2017,47759)
VG Gießen, Entscheidung vom 12.12.2017 - 6 K 2716/16.GI (https://dejure.org/2017,47759)
VG Gießen, Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - 6 K 2716/16.GI (https://dejure.org/2017,47759)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 23 Abs 1 AufenthG, § 25 Abs 2 AufenthG, § 68 AufenthG, § 68 a AufenthG, § 119 Abs 1 BGB, § 305c Abs 2 BGB
    Die Geltungsdauer einer gemäß § 68 AufenthG zur Ermöglichung der Einreise eines syrischen Flüchtlings nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Aufnahmeanordnung des Hessischen Ministeriums des Innern (HMdI) vom 19.9.2013 abgegebenenVerpflichtungserklärung zur Haftung für die ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16

    Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von

    Auszug aus VG Gießen, 12.12.2017 - 6 K 2716/16
    Verpflichtungserklärung zur Haftung für die Kosten des Lebensunterhalts des Ausländers endet grundsätzlich nicht mit dessen nachfolgender Anerkennung als Flüchtling und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Anschluss BVerwG, Urteil vom 26.1.2017 - 1 C 10.16 -).

    Insbesondere ist das beklagte Jobcenter Gießen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig und kann möglicher Klagegegner im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sein (s. BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, NVwZ 2017, 1200 [BVerwG 26.01.2017 - BVerwG 1 C 10.16] ).

    Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (s. dazu BVerwG, zuletzt mit Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.).

    Die vorgenannte Auslegung der auf einem in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verwendeten Formular abgegebenen Verpflichtungserklärung des Klägers steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.), von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht (vgl. dazu etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 4 A 531/17; VG Münster, Urteil vom 27.4.2017, Az. 8 K 621/16; jeweils juris).

    Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.1.2017 (a.a.O.) in Kenntnis der zuvor bezüglich der Auslegung der Erklärung bestehenden Meinungsverschiedenheiten keine Veranlassung gesehen, den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits in einem Urteil vom 27.2.2006 (Az. 11 S 1857/05; vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.08.2013, Az. 4 LB 14/12; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.04.2012, Az. 10 B 11.2838 und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.06.2007, Az. 11 LC 88/06; jeweils juris) entwickelten Ansatz aufzugreifen.

    Vor allem aber hat eine entsprechende Meinungsäußerung eines Mitarbeiters des Ministeriums keinen hinreichenden Ausdruck in der von dem Kläger unterzeichneten formularmäßigen Verpflichtungserklärung gefunden und kann daher auch nicht zu einer einschränkenden Auslegung herangezogen werden (s. dazu BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.).

    Selbst wenn man eine solche Anfechtung im vorliegenden Zusammenhang überhaupt als zulässig ansehen würde (siehe aber BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.), liegen hierfür die Voraussetzungen nicht vor.

    Dabei kann die Pfändungsfreigrenze einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit bieten, die bei Berücksichtigung der monatlichen Erstattungspflichten unter Einbeziehung aller vom Garantiegeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen regelmäßig gewahrt sein muss (s. zum vorgenannten BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.).

    Das gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.) mit dieser Einschränkung der Leistungsverpflichtung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den bei Erlass entsprechender Aufnahmeanordnungen auch bestehenden öffentlichen Interessen Rechnung getragen wird.

  • VG Lüneburg, 14.11.2017 - 4 A 531/17

    Anfechtung; ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung; Wirksamkeit; Zuerkennung

    Auszug aus VG Gießen, 12.12.2017 - 6 K 2716/16
    Die vorgenannte Auslegung der auf einem in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verwendeten Formular abgegebenen Verpflichtungserklärung des Klägers steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.), von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht (vgl. dazu etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 4 A 531/17; VG Münster, Urteil vom 27.4.2017, Az. 8 K 621/16; jeweils juris).

    Denn die Verpflichtungserklärung ist nicht Gegenstand einer Vertragsbeziehung, sondern ähnelt einer Bürgschaft nach § 765 BGB, für die es ausreicht, wenn der Umfang der Schuld, für die sich der Verpflichtende erklärt einstehen zu wollen, individuell bestimmbar ist (s. dazu VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, a.a.O.).

    Darüber hinaus dürften in der vorliegenden Konstellation aber auch die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtums nicht vorliegen (s. VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, a.a.O.; VG Saarland, Urteil vom 10.10.2017, Az. 6 K 1657/16; a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 9.12.2016, Az. 4 K 545/16.WI, www.asyl.net).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 18 A 1040/16

    Haftung von Flüchtlingsbürgen beschränkt

    Auszug aus VG Gießen, 12.12.2017 - 6 K 2716/16
    Die vorgenannte Auslegung der auf einem in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verwendeten Formular abgegebenen Verpflichtungserklärung des Klägers steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.), von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht (vgl. dazu etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 4 A 531/17; VG Münster, Urteil vom 27.4.2017, Az. 8 K 621/16; jeweils juris).

    Rechtswidrig und aufzuheben sind die Bescheide des Beklagten vom 6.9.2016 und 14.3.2017 hingegen, soweit darin der Kläger zur Erstattung von für Frau C. und ihren Sohn aufgewendete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt monatlich 105, 19 EUR verpflichtet wird (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, a.a.O.).

  • VG Saarlouis, 10.10.2017 - 6 K 1657/16

    Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung; syrische

    Auszug aus VG Gießen, 12.12.2017 - 6 K 2716/16
    Darüber hinaus dürften in der vorliegenden Konstellation aber auch die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtums nicht vorliegen (s. VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, a.a.O.; VG Saarland, Urteil vom 10.10.2017, Az. 6 K 1657/16; a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 9.12.2016, Az. 4 K 545/16.WI, www.asyl.net).
  • VG Wiesbaden, 09.12.2016 - 4 K 545/16

    Verpflichtungserklärung, Landesaufnahmeprogramm, Wechsel des Aufenthaltszwecks,

    Auszug aus VG Gießen, 12.12.2017 - 6 K 2716/16
    Darüber hinaus dürften in der vorliegenden Konstellation aber auch die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtums nicht vorliegen (s. VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, a.a.O.; VG Saarland, Urteil vom 10.10.2017, Az. 6 K 1657/16; a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 9.12.2016, Az. 4 K 545/16.WI, www.asyl.net).
  • VG München, 16.01.2002 - M 23 K 01.4677
    Auszug aus VG Gießen, 12.12.2017 - 6 K 2716/16
    Die aus der maßgeblichen Perspektive des Klägers durch die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung beabsichtigte Rechtswirkung der erlaubten Einreise der Frau C. und ihres Sohnes ist jedoch eingetreten (vgl. zu dieser Überlegung auch VG München, Urteil vom 16.1.2002, Az. 23 K 01.4677, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 11 S 2338/16

    Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung;

    Auszug aus VG Gießen, 12.12.2017 - 6 K 2716/16
    Insbesondere vermag die Kammer nicht dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.7.2017 (Az. 11 S 2338/16, juris) zu folgen, wonach die bisher im von den Ausländerbehörden verwendeten bundeseinheitlichen Formular der Verpflichtungserklärung enthaltene Erklärung über die Dauer der eingegangenen Verpflichtung aus Sicht des Erklärenden mehrdeutig sei, was zu Lasten der Ausländerbehörde gehe.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 18 A 1197/16

    Haftung von Flüchtlingsbürgen beschränkt

    Auszug aus VG Gießen, 12.12.2017 - 6 K 2716/16
    Die vorgenannte Auslegung der auf einem in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verwendeten Formular abgegebenen Verpflichtungserklärung des Klägers steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.), von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht (vgl. dazu etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 4 A 531/17; VG Münster, Urteil vom 27.4.2017, Az. 8 K 621/16; jeweils juris).
  • VG Köln, 19.04.2016 - 5 K 79/16

    Umfang einer Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Lebenshaltungskosten für

    Auszug aus VG Gießen, 12.12.2017 - 6 K 2716/16
    Unbeschadet des Umstandes, dass eine solche Auskunft nicht der Ansicht des Bundesministeriums des Innern entsprochen hätte (s. BT-Prot. 18/72 vom 3.12.2014, Anlage 27 und BT-Drs. 18/3627 vom 19.12.2014, S. 13 f.; vgl. dazu auch VG Köln, Urteil vom 19.4.2016, Az. 5 K 79/16, juris), ohne dessen Einvernehmen nach § 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG die Anordnung nicht hätte erlassen werden können, ist schon nicht konkret dargelegt, wann und von wem der Kläger vor Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung welche Auskunft und gegebenenfalls welche E-Mail erhalten haben will.
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.08.2013 - 4 LB 14/12

    Ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung; Wechsel des Aufenthaltszwecks nach

    Auszug aus VG Gießen, 12.12.2017 - 6 K 2716/16
    Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.1.2017 (a.a.O.) in Kenntnis der zuvor bezüglich der Auslegung der Erklärung bestehenden Meinungsverschiedenheiten keine Veranlassung gesehen, den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits in einem Urteil vom 27.2.2006 (Az. 11 S 1857/05; vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.08.2013, Az. 4 LB 14/12; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.04.2012, Az. 10 B 11.2838 und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.06.2007, Az. 11 LC 88/06; jeweils juris) entwickelten Ansatz aufzugreifen.
  • OVG Niedersachsen, 05.06.2007 - 11 LC 88/06

    Haftung für durch die Abschiebung eines Ausländers entstehende Kosten; Verbindung

  • VG Münster, 27.04.2017 - 8 K 621/16

    Inanspruchnahme zur Erstattung von an einen syrischen Flüchtling gewährten

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2006 - 11 S 1857/05

    Auslegung von Inhalt und Reichweite einer Verpflichtungserklärung in einem

  • VGH Bayern, 26.04.2012 - 10 B 11.2838

    Abschiebungskosten; Verpflichtungserklärung; Formularvordruck;

  • VG Gießen, 22.08.2018 - 6 K 6757/17

    Verpflichtungserklärungen für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge

    Der in einer in Hessen aufgenommenen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG angegebene Zweck des Aufenthalts "Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG" stellt auch in Verbindung mit einem Behördenvermerk "VE dient der Finanzierung des Aufenthalts und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG im Rahmen der Aufnahmeanordnung des Landes Hessen vom ..." keine Befristung der Geltungsdauer der Erklärung dar (Fortführung der Rechtsprechung der Kammer, Urteile vom 12.12.2017, Az. 6 K 2716/16.GI u.a. sowie vom 9.5.2017, Az. 6 K 4730/16.GI).
  • VG Gießen, 09.05.2018 - 6 K 4730/16

    Verpflichtungserklärung, Syrien, Landesaufnahmeprogramm, Flüchtlingsanerkennung,

    Der in einer in Hessen aufgenommenen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG angegebene Zweck des Aufenthalts "Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG" stellt auch in Verbindung mit einem Behördenvermerk "VE dient der Finanzierung des Aufenthalts und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG im Rahmen der Aufnahmeanordnung des Landes Hessen vom ..." keine Befristung der Geltungsdauer der Erklärung dar (Fortführung der Rechtsprechung der Kammer, Urteile vom 12.12.2017, Az. 6 K 2716/16.GI u.a.).
  • VG Lüneburg, 16.07.2018 - 4 A 83/18

    Atypik; finanzielle Überforderung; Inhalt; Reichweite; Runderlass des

    Die aus Sicht des Klägers wesentliche Rechtsfolge, nämlich die erlaubte Einreise der begünstigten Person (deren Unterhalt nunmehr auf Grundlage der abgegebenen Verpflichtungserklärung gesichert erschien), ist jedoch eingetreten (vgl. auch VG Gießen, Urteil v. 12.12.2017, 6 K 2716/16.GI, veröffentlicht in JURIS).
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