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   VG Gießen, 09.05.2018 - 6 K 4730/16.GI   

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VG Gießen, 09.05.2018 - 6 K 4730/16.GI (https://dejure.org/2018,22103)
VG Gießen, Entscheidung vom 09.05.2018 - 6 K 4730/16.GI (https://dejure.org/2018,22103)
VG Gießen, Entscheidung vom 09. Mai 2018 - 6 K 4730/16.GI (https://dejure.org/2018,22103)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 23 Abs 1 AufenthG, § 25 Abs 2 AufenthG, § 68 AufenthG, § 68 a AufenthG, § 119 Abs 1 BGB, § 305c Abs 2 BGB
    Ausländerrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausländerrecht

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 68 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 68 Abs. 1 S. 3, AufenthG § 68 Abs. 1 S. 3, AufenthG § 68a S. 1, AufenthG § 68, AufenthG § 23, AufenthG § 25 Abs. 2, AufenthG § 23 Abs. 1 S. 3
    Verpflichtungserklärung, Syrien, Landesaufnahmeprogramm, Flüchtlingsanerkennung, Wechsel des Aufenthaltszwecks, Sicherung des Lebensunterhalts, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Sozialhilfebezug, Aufnahmeprogramme, Kostenhaftung, Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16

    Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von

    Auszug aus VG Gießen, 09.05.2018 - 6 K 4730/16
    Die Geltungsdauer einer gemäß § 68 AufenthG zur Ermöglichung der Einreise eines syrischen Flüchtlings nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Aufnahmeanordnung des Hessischen Ministeriums des Innern (HMdI) vom 19.9.2013 abgegebenen Verpflichtungserklärung zur Haftung für die Kosten des Lebensunterhalts des Auländers endet grundsätzlich nicht mit dessen nachfolgender Anerkennung als Flüchtling und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Anschluss BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, Az. 1 C 10.16).

    Insbesondere ist das beklagte Jobcenter Gießen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig und kann möglicher Klagegegner im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sein (s. BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, NVwZ 2017, 1200 [BVerwG 26.01.2017 - BVerwG 1 C 10.16] ).

    Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (s. dazu BVerwG, zuletzt mit Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.).

    Demgemäß haben weder das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.) noch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; jeweils juris) aufgrund der entsprechenden Formulierung in der Aufnahmeanordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine zeitliche Befristung der Haftung aus der Verpflichtungserklärung in Betracht gezogen.

    Die hier erfolgte Auslegung der auf einem in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verwendeten Formular abgegebenen Verpflichtungserklärung des Klägers steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.), von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht (vgl. dazu etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 4 A 531/17; VG Münster, Urteil vom 27.4.2017, Az. 8 K 621/16; jeweils juris).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.1.2017 (a.a.O.) in Kenntnis der zuvor bezüglich der Auslegung der Erklärung bestehenden Meinungsverschiedenheiten keine Veranlassung gesehen, den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits in einem Urteil vom 27.2.2006 (Az. 11 S 1857/05; vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.08.2013, Az. 4 LB 14/12; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.04.2012, Az. 10 B 11.2838 und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.06.2007, Az. 11 LC 88/06; jeweils juris) entwickelten Ansatz aufzugreifen.

    Vor allem aber hat eine entsprechende Meinungsäußerung eines Mitarbeiters des Ministeriums keinen hinreichenden Ausdruck in der von dem Kläger unterzeichneten formularmäßigen Verpflichtungserklärung gefunden und kann daher auch nicht zu einer einschränkenden Auslegung herangezogen werden (s. dazu BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. OVG 18 A 1040/16 und OVG 18 A 1197/16, a.a.O.).

    Denn eine derartige Möglichkeit, die Verpflichtung einseitig zu beenden, würde dem Zweck der Verpflichtungserklärung zuwiderlaufen, für einen festgelegten Zeitraum, der allein durch Auslegung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln ist, die finanzielle Belastung des Staates durch die Einreise und den Aufenthalt des betroffenen Ausländers auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.).

    Dabei kann die Pfändungsfreigrenze einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit bieten, die bei Berücksichtigung der monatlichen Erstattungspflichten unter Einbeziehung aller vom Garantiegeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen regelmäßig gewahrt sein muss (s. zum vorgenannten BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.).

    Das gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.) mit dieser Einschränkung der Leistungsverpflichtung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den bei Erlass entsprechender Aufnahmeanordnungen auch bestehenden öffentlichen Interessen Rechnung getragen wird.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 18 A 1040/16

    Haftung von Flüchtlingsbürgen beschränkt

    Auszug aus VG Gießen, 09.05.2018 - 6 K 4730/16
    Die Anordnung stellt damit als solche keinen eigenständigen Zweck dar, bzw. begründet keinen von dem allgemeinen rechtlichen Verständnis abweichenden Aufenthaltszweck, an den eine Befristung der Wirkungen der Verpflichtungserklärung anknüpfen könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2017, Az. 18 A 1040/16, juris).

    Demgemäß haben weder das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.) noch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; jeweils juris) aufgrund der entsprechenden Formulierung in der Aufnahmeanordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine zeitliche Befristung der Haftung aus der Verpflichtungserklärung in Betracht gezogen.

    Die hier erfolgte Auslegung der auf einem in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verwendeten Formular abgegebenen Verpflichtungserklärung des Klägers steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.), von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht (vgl. dazu etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 4 A 531/17; VG Münster, Urteil vom 27.4.2017, Az. 8 K 621/16; jeweils juris).

    Denn das vom Bundesverwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis verdient jedenfalls gegenüber dem vom Verwaltungsgerichtshof dargestellten abweichenden Verständnis den klaren Vorzug (siehe OVG Nordrhein Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16, jeweils juris).

    Vor allem aber hat eine entsprechende Meinungsäußerung eines Mitarbeiters des Ministeriums keinen hinreichenden Ausdruck in der von dem Kläger unterzeichneten formularmäßigen Verpflichtungserklärung gefunden und kann daher auch nicht zu einer einschränkenden Auslegung herangezogen werden (s. dazu BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. OVG 18 A 1040/16 und OVG 18 A 1197/16, a.a.O.).

    Rechtswidrig und aufzuheben sind die Bescheide des Beklagten vom 8.12.2016 und 13.6.2017 hingegen, soweit darin der Kläger zur Erstattung von für Herr H. und dessen Ehefrau aufgewendete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in den Monaten Juni bis Dezember 2016 in Höhe von jeweils 105, 19 EUR monatlich und in den Monaten Januar bis Mai 2017 in Höhe von jeweils 114 EUR monatlich verpflichtet wird (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. OVG 18 A 1040/16 und OVG 18 A 1197/16, bestätigt durch Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.3.2018, Az. 1 B 9.18 und 20.3.2018, Az. 1 B 5.18, jeweils juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 18 A 1197/16

    Haftung von Flüchtlingsbürgen beschränkt

    Auszug aus VG Gießen, 09.05.2018 - 6 K 4730/16
    Demgemäß haben weder das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.) noch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; jeweils juris) aufgrund der entsprechenden Formulierung in der Aufnahmeanordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine zeitliche Befristung der Haftung aus der Verpflichtungserklärung in Betracht gezogen.

    Die hier erfolgte Auslegung der auf einem in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verwendeten Formular abgegebenen Verpflichtungserklärung des Klägers steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.), von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht (vgl. dazu etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 4 A 531/17; VG Münster, Urteil vom 27.4.2017, Az. 8 K 621/16; jeweils juris).

    Denn das vom Bundesverwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis verdient jedenfalls gegenüber dem vom Verwaltungsgerichtshof dargestellten abweichenden Verständnis den klaren Vorzug (siehe OVG Nordrhein Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16, jeweils juris).

    Vor allem aber hat eine entsprechende Meinungsäußerung eines Mitarbeiters des Ministeriums keinen hinreichenden Ausdruck in der von dem Kläger unterzeichneten formularmäßigen Verpflichtungserklärung gefunden und kann daher auch nicht zu einer einschränkenden Auslegung herangezogen werden (s. dazu BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. OVG 18 A 1040/16 und OVG 18 A 1197/16, a.a.O.).

    Rechtswidrig und aufzuheben sind die Bescheide des Beklagten vom 8.12.2016 und 13.6.2017 hingegen, soweit darin der Kläger zur Erstattung von für Herr H. und dessen Ehefrau aufgewendete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in den Monaten Juni bis Dezember 2016 in Höhe von jeweils 105, 19 EUR monatlich und in den Monaten Januar bis Mai 2017 in Höhe von jeweils 114 EUR monatlich verpflichtet wird (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. OVG 18 A 1040/16 und OVG 18 A 1197/16, bestätigt durch Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.3.2018, Az. 1 B 9.18 und 20.3.2018, Az. 1 B 5.18, jeweils juris).

  • VG Hannover, 27.04.2018 - 12 A 60/17

    Anfechtung; atypischer Fall; Aufenthaltszweck; Aufnahmeanordnung; Auslegung;

    Auszug aus VG Gießen, 09.05.2018 - 6 K 4730/16
    Gleichwohl ist die Nennung der Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes aber nicht Ausdruck eines zeitlich beschränkten Geltungsbereichs der Verpflichtungserklärung (so aber VG Hannover, Urteil vom Urteil vom 17.4.2018, AZ: 12 A 60/17, juris).

    Die Rechtslage in Hessen unterscheidet sich insofern von derjenigen nach den parallelen Aufnahmeanordnungen in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen, wo die Anwendungshinweise bereits eine zeitliche Befristung enthielten bzw. das Innenministerium zeitnah nach Erlass der Anordnung in einem Erlass bekannt gemacht hat (vergleiche dazu OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 8.12.2017, Az: OVG 18 A 1125/16, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18.4.2018, Az: 1 B 6.18 und VG Hannover, Urteil vom 17.4.2018, Az: 12 A 60/17, jeweils juris).

  • BVerwG, 20.03.2018 - 1 B 5.18

    Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zugunsten

    Auszug aus VG Gießen, 09.05.2018 - 6 K 4730/16
    Insbesondere hat es auch in seinem Beschluss vom 20.3.2018 (Az. 1 B 5.18, juris), mit dem es die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem letztgenannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen hat, lediglich noch einmal darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt der gegenüber einer bestimmten Behörde abgegebenen Verpflichtungserklärung gemäß den §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont (hier dem der Ausländerbehörde) richtet.

    Rechtswidrig und aufzuheben sind die Bescheide des Beklagten vom 8.12.2016 und 13.6.2017 hingegen, soweit darin der Kläger zur Erstattung von für Herr H. und dessen Ehefrau aufgewendete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in den Monaten Juni bis Dezember 2016 in Höhe von jeweils 105, 19 EUR monatlich und in den Monaten Januar bis Mai 2017 in Höhe von jeweils 114 EUR monatlich verpflichtet wird (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. OVG 18 A 1040/16 und OVG 18 A 1197/16, bestätigt durch Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.3.2018, Az. 1 B 9.18 und 20.3.2018, Az. 1 B 5.18, jeweils juris).

  • VG Lüneburg, 14.11.2017 - 4 A 531/17

    Anfechtung; ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung; Wirksamkeit; Zuerkennung

    Auszug aus VG Gießen, 09.05.2018 - 6 K 4730/16
    Die hier erfolgte Auslegung der auf einem in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verwendeten Formular abgegebenen Verpflichtungserklärung des Klägers steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.), von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht (vgl. dazu etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 4 A 531/17; VG Münster, Urteil vom 27.4.2017, Az. 8 K 621/16; jeweils juris).

    Schließlich würden auch bei einer Auslegung des Schreibens des Klägers vom 6.6.2016 an den Landkreis Gießen als Anfechtungserklärung die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtums nicht vorliegen (s. VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, a.a.O.; VG Saarland, Urteil vom 10.10.2017, Az. 6 K 1657/16; a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 9.12.2016, Az. 4 K 545/16.WI, www.asyl.net).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 11 S 2338/16

    Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung;

    Auszug aus VG Gießen, 09.05.2018 - 6 K 4730/16
    Vielmehr werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.7.2017 (Az. 11 S 2338/16) verwiesen.

    Insbesondere vermag die Kammer nicht dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.7.2017 (Az. 11 S 2338/16, juris) zu folgen, wonach die bisher im von den Ausländerbehörden verwendeten bundeseinheitlichen Formular der Verpflichtungserklärung enthaltene Erklärung über die Dauer der eingegangenen Verpflichtung aus Sicht des Erklärenden mehrdeutig sei, was zu Lasten der Ausländerbehörde gehe.

  • BVerwG, 13.02.2014 - 1 C 4.13

    Asylbewerber; Asylverfahren; atypischer Fall; Auslegung; Bedürftigkeit;

    Auszug aus VG Gießen, 09.05.2018 - 6 K 4730/16
    Darin sei unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.2.2014 (Az. 1 C 4.13) erklärt worden, dass die Verpflichtungserklärung bis zum Abschluss des Asylverfahrens gelte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 18 A 1125/16

    Flüchtlingsbürge muss nicht weiter zahlen

    Auszug aus VG Gießen, 09.05.2018 - 6 K 4730/16
    Die Rechtslage in Hessen unterscheidet sich insofern von derjenigen nach den parallelen Aufnahmeanordnungen in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen, wo die Anwendungshinweise bereits eine zeitliche Befristung enthielten bzw. das Innenministerium zeitnah nach Erlass der Anordnung in einem Erlass bekannt gemacht hat (vergleiche dazu OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 8.12.2017, Az: OVG 18 A 1125/16, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18.4.2018, Az: 1 B 6.18 und VG Hannover, Urteil vom 17.4.2018, Az: 12 A 60/17, jeweils juris).
  • VG Köln, 19.04.2016 - 5 K 79/16

    Umfang einer Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Lebenshaltungskosten für

    Auszug aus VG Gießen, 09.05.2018 - 6 K 4730/16
    Ferner hat er, unbeschadet des Umstandes, dass eine solche Auskunft nicht der Ansicht des Bundesministeriums des Innern entsprochen hätte (s. BT-Prot. 18/72 vom 3.12.2014, Anlage 27 und BT-Drs. 18/3627 vom 19.12.2014, S. 13 f.; vgl. dazu auch VG Köln, Urteil vom 19.4.2016, Az. 5 K 79/16, juris), ohne dessen Einvernehmen nach § 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG die Anordnung nicht hätte erlassen werden können, auch sonst nicht konkret dargelegt, wann und von wem er vor Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung welche Auskunft und gegebenenfalls welche E-Mail erhalten haben will.
  • BVerwG, 14.03.2018 - 1 B 9.18

    Erstattungspflicht von öffentlichen Mitteln aufgrund der Aufwendungen zur

  • BVerwG, 18.04.2018 - 1 B 6.18

    Bestimmung des Haftungsumfangs einer aufenthaltsrechtlichen

  • VG Saarlouis, 10.10.2017 - 6 K 1657/16

    Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung; syrische

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.08.2013 - 4 LB 14/12

    Ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung; Wechsel des Aufenthaltszwecks nach

  • OVG Niedersachsen, 05.06.2007 - 11 LC 88/06

    Haftung für durch die Abschiebung eines Ausländers entstehende Kosten; Verbindung

  • VG Münster, 27.04.2017 - 8 K 621/16

    Inanspruchnahme zur Erstattung von an einen syrischen Flüchtling gewährten

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2006 - 11 S 1857/05

    Auslegung von Inhalt und Reichweite einer Verpflichtungserklärung in einem

  • VGH Bayern, 26.04.2012 - 10 B 11.2838

    Abschiebungskosten; Verpflichtungserklärung; Formularvordruck;

  • VG Wiesbaden, 09.12.2016 - 4 K 545/16

    Verpflichtungserklärung, Landesaufnahmeprogramm, Wechsel des Aufenthaltszwecks,

  • VG München, 16.01.2002 - M 23 K 01.4677
  • VG Gießen, 12.12.2017 - 6 K 2716/16

    Die Geltungsdauer einer gemäß § 68 AufenthG zur Ermöglichung der Einreise eines

  • VG Gießen, 22.08.2018 - 6 K 6757/17

    Verpflichtungserklärungen für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge

    Der in einer in Hessen aufgenommenen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG angegebene Zweck des Aufenthalts "Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG" stellt auch in Verbindung mit einem Behördenvermerk "VE dient der Finanzierung des Aufenthalts und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG im Rahmen der Aufnahmeanordnung des Landes Hessen vom ..." keine Befristung der Geltungsdauer der Erklärung dar (Fortführung der Rechtsprechung der Kammer, Urteile vom 12.12.2017, Az. 6 K 2716/16.GI u.a. sowie vom 9.5.2017, Az. 6 K 4730/16.GI).
  • VG Gießen, 22.08.2018 - 6 K 3886/16

    Verpflichtungserklärungen für syrische Flüchtlinge

    Der in einer in Hessen aufgenommenen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG angegebene Zweck des Aufenthalts "Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG" stellt auch in Verbindung mit einem Behördenvermerk "VE dient der Finanzierung des Aufenthalts und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG im Rahmen der Aufnahmeanordnung des Landes Hessen vom ..." keine Befristung der Geltungsdauer der Erklärung dar (Fortführung der Rechtsprechung der Kammer, Urteile vom 12.12.2017 und 09.05.2017, Az. 6 K 4730/16.GI u.a.).
  • VG Hamburg, 09.06.2023 - 11 K 2493/18

    Erfolgreiche Klage gegen die Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen

    Das gilt umso mehr, als nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris Rn. 38) mit dieser Einschränkung der Leistungsverpflichtung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den bei Erlass entsprechender Aufnahmeanordnungen auch bestehenden öffentlichen Interessen Rechnung getragen wird (VG Hamburg, Urt. v. 31.3.2022, 11 K 3580/19, n.v.; VG Gießen, Urt. v. 9.5.2018, 6 K 4730/16.GI, juris Rn. 29; in diese Richtung auch OVG Koblenz, Urt. v. 7.11.2019, 7 A 11069/18.OVG, juris Rn. 36).
  • VG Düsseldorf, 10.12.2018 - 22 K 1113/17

    Verpflichtungserklärung; Flüchtlingsbürge; Syrien; Haftung; Zweckwechsel;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. K1.2017 - 1 C 10.16 -, juris Rn. 32; VG Gießen, Urteil vom 9. Mai 2018 - 6 K 4730/16.GI -, juris Rn. 26.
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