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OVG Sachsen, 09.01.2024 - 3 D 14/23 |
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Volltextveröffentlichung
- Justiz Sachsen
AufenthG § 48; AsylG § 15 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 146 Abs. 2; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1
Prozesskostenhilfe; Sofortige Beschwerde; Beweisantizipation; Passvorlage
Verfahrensgang
- VG Dresden, 01.12.2022 - 3 K 925/21
- OVG Sachsen, 09.01.2024 - 3 D 14/23
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 362/10
Zu den Voraussetzungen der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus OVG Sachsen, 09.01.2024 - 3 D 14/23
Zwar setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich voraus, dass die fragliche Rechtsverfolgung noch "beabsichtigt" (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist, aber es ist selbst für den Fall einer Beendigung eines Rechtsstreits anerkannt, dass für diesen - nachträglich - Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, wenn der Kläger vor Abschluss des Verfahrens nicht nur einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt, sondern alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat und der Prozesskostenhilfeantrag im Sinn der Bewilligung entscheidungsreif war (BVerfG, Beschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 13 f.;… BVerwG, Beschl. v. 19. April 2011 - 1 PKH 7.11 -, juris Rn. 1;… SächsOVG, Beschl. v. 3. Mai 2018 - 3 D 77/17 -, juris Rn. 5). - BVerwG, 19.04.2011 - 1 PKH 7.11
Nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus OVG Sachsen, 09.01.2024 - 3 D 14/23
Zwar setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich voraus, dass die fragliche Rechtsverfolgung noch "beabsichtigt" (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist, aber es ist selbst für den Fall einer Beendigung eines Rechtsstreits anerkannt, dass für diesen - nachträglich - Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, wenn der Kläger vor Abschluss des Verfahrens nicht nur einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt, sondern alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat und der Prozesskostenhilfeantrag im Sinn der Bewilligung entscheidungsreif war (…BVerfG, Beschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Beschl. v. 19. April 2011 - 1 PKH 7.11 -, juris Rn. 1;… SächsOVG, Beschl. v. 3. Mai 2018 - 3 D 77/17 -, juris Rn. 5). - OVG Sachsen, 03.05.2018 - 3 D 77/17
Beschwerde; Prozesskostenhilfe; Senatszuständigkeit; Untätigkeitsklage; …
Auszug aus OVG Sachsen, 09.01.2024 - 3 D 14/23
Zwar setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich voraus, dass die fragliche Rechtsverfolgung noch "beabsichtigt" (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist, aber es ist selbst für den Fall einer Beendigung eines Rechtsstreits anerkannt, dass für diesen - nachträglich - Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, wenn der Kläger vor Abschluss des Verfahrens nicht nur einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt, sondern alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat und der Prozesskostenhilfeantrag im Sinn der Bewilligung entscheidungsreif war (…BVerfG, Beschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 13 f.;… BVerwG, Beschl. v. 19. April 2011 - 1 PKH 7.11 -, juris Rn. 1; SächsOVG, Beschl. v. 3. Mai 2018 - 3 D 77/17 -, juris Rn. 5).
- BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11
Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung …
Auszug aus OVG Sachsen, 09.01.2024 - 3 D 14/23
Dem steht auch nicht der Grundsatz wohlwollender Auslegung prozessualer Anträge im Sinn des erkennbaren Rechtsschutzanliegens (vgl. BVerfG, Beschl. v.16. Juli - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 25) entgegen. - BVerwG, 27.08.2008 - 6 C 32.07
Antrag auf Zulassung der Berufung, Auslegung, Berufung, nicht eingelegte …
Auszug aus OVG Sachsen, 09.01.2024 - 3 D 14/23
Der maßgebliche objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger der Erklärung nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (BVerwG, Urt. v. 27. August 2008 - 6 C 32/07 -, juris Rn. 23). - BVerwG, 22.09.2010 - 8 B 34.10
Umdeutung einer Prozesserklärung
Auszug aus OVG Sachsen, 09.01.2024 - 3 D 14/23
Eine Umdeutung scheidet schon deswegen aus, da diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, voraussetzt, dass der statthafte Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als das entsprechend statthafte Rechtsmittel zu behandeln (BVerwG, Beschl. v. 22. September - 8 B 34/10 -, juris Rn. 3).