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   OLG München, 18.12.2023 - 25 W 1456/23 e   

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OLG München, 18.12.2023 - 25 W 1456/23 e (https://dejure.org/2023,36421)
OLG München, Entscheidung vom 18.12.2023 - 25 W 1456/23 e (https://dejure.org/2023,36421)
OLG München, Entscheidung vom 18. Dezember 2023 - 25 W 1456/23 e (https://dejure.org/2023,36421)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    GVG § 172 Nr. 2, § 173 Abs. 2, § 173 Abs. 3; ZPO § 299 Abs. 1; StGB § 353d Nr. 2
    Geheimhaltungsanordnung in Prämienanpassungsverfahren

  • rewis.io

    Geheimhaltungsanordnung, Prozeßbevollmächtigter, Interesse des Versicherungsnehmers, Berechnungsgrundlage, Sofortige Beschwerde, Versicherer, Geheimhaltungsbedürftigkeit, Verschwiegenheitsverpflichtung, Beschlüsse, Prämienanpassung, Akteneinsichtsrecht, ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15

    Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der

    Auszug aus OLG München, 18.12.2023 - 25 W 1456/23
    Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 14 mwN; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20, VersR 2020, 1439, 1441; OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 25 W 1067/20, unter II; vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 16 W 49/20, VersR 2020, 1033).

    Hierbei handelt es sich um maßgebliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 14; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 25 W 1067/20, unter II und III.1; Gramse, r+s 2023, 577 Rn. 40).

    Die Zivilgerichte haben zu prüfen, ob einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung von § 172 Nr. 2, § 173 Abs. 2, § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG (vgl. auch § 353d Nr. 2 StGB) Rechnung getragen werden kann (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9 mwN; Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 12).

    Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 VVG kann einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden (OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 25 W 1067/20, unter II; vom 8. November 2021 - 25 W 1525/21, unter II.1; vom 7. März 2023 - 25 W 233/23, unter II.1; vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9, 14; Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20; Gramse, r+s 2023, 577 Rn. 9).

    Hierunter fallen auch die Tatsachen, die sich aus den vom Versicherer eingereichten technischen Berechnungsgrundlagen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015, aaO Rn. 17 mwN).

    Das Recht der Parteien auf Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO umfasst die gesamten Akten und darf den Parteien nicht im Hinblick auf zu wahrende Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verwehrt werden (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 18 mwN).

    Jedenfalls hat der Versicherer die Möglichkeit, die Einreichung der technischen Berechnungsgrundlagen zur Akte davon abhängig zu machen, dass ein ausreichender Geheimnisschutz - auch für den Fall der Akteneinsicht - sichergestellt ist (vgl. Gramse, r+s 2023, 577 Rn. 12 f, 48 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015, aaO Rn. 20: keine Vorwerfbarkeit der Nichteinreichung bei Ablehnung einer Geheimhaltungsanordnung).

    Insbesondere weicht die Beschwerdeentscheidung, wie sich aus der vorstehenden Begründung ergibt, nicht ab von entscheidungserheblichen Rechtssätzen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2015 (IV ZR 272/15, VersR 2016, 177) oder im Beschluss des 38. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2023 (38 U 6499/22, juris).

    Die Geeignetheit einer Geheimhaltungsanordnung ist durch die zitierte Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015, aaO Rn. 9, 14; Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20).

  • BGH, 23.06.2021 - IV ZB 23/20

    Private Krankenversicherung: Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers

    Auszug aus OLG München, 18.12.2023 - 25 W 1456/23
    Die Zivilgerichte haben zu prüfen, ob einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung von § 172 Nr. 2, § 173 Abs. 2, § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG (vgl. auch § 353d Nr. 2 StGB) Rechnung getragen werden kann (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9 mwN; Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 12).

    Diese Strafbewehrung eines Verstoßes gegen eine Geheimhaltungsanordnung nach § 353d Nr. 2 StGB ist gegebenenfalls Folge einer solchen Zuwiderhandlung, nicht aber eine von dem die Geheimhaltungsanordnung erlassenden Gericht zu beachtende Voraussetzung der Anordnung (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 26).

    Zudem ist die Strafbewehrung eines Verstoßes gegen eine Geheimhaltungsanordnung keine von dem erlassenden Gericht zu beachtende Voraussetzung der Anordnung (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 26).

    aa) Im Rahmen des durch § 174 Abs. 3 GVG eröffneten Ermessens obliegt es grundsätzlich dem Tatrichter, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände über den erforderlichen Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 21; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 13).

    Nicht schutzwürdig ist ein etwaiges Interesse der Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers, Informationen aus einem Verfahren für weitere Verfahren nutzbar zu machen (Gramse, r+s 2023, 577 Rn. 40; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 22; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 28).

    Über den erforderlichen Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020, aaO Rn. 21; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 13).

  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde?

    Auszug aus OLG München, 18.12.2023 - 25 W 1456/23
    Die Zivilgerichte haben zu prüfen, ob einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung von § 172 Nr. 2, § 173 Abs. 2, § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG (vgl. auch § 353d Nr. 2 StGB) Rechnung getragen werden kann (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9 mwN; Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 12).

    Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 VVG kann einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden (OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 25 W 1067/20, unter II; vom 8. November 2021 - 25 W 1525/21, unter II.1; vom 7. März 2023 - 25 W 233/23, unter II.1; vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9, 14; Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20; Gramse, r+s 2023, 577 Rn. 9).

    aa) Im Rahmen des durch § 174 Abs. 3 GVG eröffneten Ermessens obliegt es grundsätzlich dem Tatrichter, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände über den erforderlichen Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 21; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 13).

    Nicht schutzwürdig ist ein etwaiges Interesse der Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers, Informationen aus einem Verfahren für weitere Verfahren nutzbar zu machen (Gramse, r+s 2023, 577 Rn. 40; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 22; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 28).

    Die Geeignetheit einer Geheimhaltungsanordnung ist durch die zitierte Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015, aaO Rn. 9, 14; Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20).

    Über den erforderlichen Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020, aaO Rn. 21; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 13).

  • OLG München, 08.05.2023 - 38 U 6499/22

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherers bei der Prämienanpassung in der

    Auszug aus OLG München, 18.12.2023 - 25 W 1456/23
    Dass eine Geheimhaltungsanordnung gemäß § 174 Abs. 3 GVG möglicherweise keinen umfassenden Schutz bietet (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 38 U 6499/22, juris Rn. 50 ff), ist nicht entscheidend (s.o. unter aa).

    Der schriftsätzliche Vortrag und die begleitenden Anlagen werden, soweit sie vorbehaltslos eingereicht worden sind, zum Aktenbestandteil und unterliegen der Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 ZPO (OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 38 U 6499/22, juris Rn. 47, 50).

    Zudem steht es dem Versicherer frei, sich mit einem unvollkommenen Schutz durch eine Geheimhaltungsanordnung zu begnügen (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2023, aaO Rn. 50, 52).

    Können sich die Parteien - trotz möglicher Vorzüge - nicht auf eine strafbewehrte Geheimhaltungsvereinbarung einigen, so kann sich der Versicherer auch mit dem - wenngleich unvollkommenen, aber anders ausgestalteten - Schutz durch die Geheimhaltungsanordnung begnügen (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 38 U 6499/22, juris Rn. 52), will er nicht einen möglichen Prozessverlust hinnehmen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 5. September 2023 - 25 W 994/23, unter 1.b.bb).

    Insbesondere weicht die Beschwerdeentscheidung, wie sich aus der vorstehenden Begründung ergibt, nicht ab von entscheidungserheblichen Rechtssätzen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2015 (IV ZR 272/15, VersR 2016, 177) oder im Beschluss des 38. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2023 (38 U 6499/22, juris).

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus OLG München, 18.12.2023 - 25 W 1456/23
    bb) Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Vorgehen nach § 172 Nr. 2, § 173 Abs. 2, § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG geeignet ist, den Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu gewährleisten, insbesondere, weil es sich bei der Gegenpartei nicht um einen Wettbewerber der beklagten Partei, sondern um einen Kunden handelt und folglich nicht schon die Bekanntgabe der Geheimnisse selbst eine Geheimnisverletzung zur Folge hätte (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 47 zu Gastariferhöhungen).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

    Auszug aus OLG München, 18.12.2023 - 25 W 1456/23
    Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (BVerfGE 96, 10, juris Rn. 61 mwN).
  • BVerfG, 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98

    Effektiver Rechtsschutz gegen Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen

    Auszug aus OLG München, 18.12.2023 - 25 W 1456/23
    Sie haben auch zu klären, worauf dieses Interesse sich im Einzelnen bezieht (BVerfG, VersR 2000, 214, 216).
  • BVerfG, 10.11.2023 - 1 BvR 2036/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Presseunternehmens gegen eine in einem

    Auszug aus OLG München, 18.12.2023 - 25 W 1456/23
    Dies gilt auch für § 174 Abs. 3 GVG als gesetzliche Grundlage einer Geheimhaltungsanordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 2023 - 1 BvR 2036/23, juris Rn. 19 f, 22 f, 25).
  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20

    Eröffnung eines Rechtsmittels gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung

    Auszug aus OLG München, 18.12.2023 - 25 W 1456/23
    Die gemäß § 174 Abs. 3 Satz 3 GVG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, VersR 2020, 1609 Rn. 10) und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten hat keinen Erfolg.
  • BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvQ 36/06

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die beabsichtigte

    Auszug aus OLG München, 18.12.2023 - 25 W 1456/23
    Die Vorschriften der §§ 169 bis 174 GVG berücksichtigen in verfassungsrechtlich bedenkenfreier Weise den Umstand, dass einer unbegrenzten Öffentlichkeit der Verhandlungen vor einem erkennenden Gericht gewichtige Interessen entgegen stehen können und solche gegenläufigen Belange allgemein oder im Einzelfall eröffnete Ausnahmen von dem Grundsatz der Öffentlichkeit erfordern (BVerfG, NJW 2007, 672, 673).
  • OLG Karlsruhe, 29.06.2020 - 12 W 5/20

    Rechtsstreit über Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung: Wahrung

  • OLG Schleswig, 23.06.2020 - 16 W 49/20

    Beitraganpassung bei Krankenversicherung: Strafbewehrte Anordnung zur

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