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   OLG Jena, 14.09.2021 - 7 U 521/21   

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https://dejure.org/2021,73824
OLG Jena, 14.09.2021 - 7 U 521/21 (https://dejure.org/2021,73824)
OLG Jena, Entscheidung vom 14.09.2021 - 7 U 521/21 (https://dejure.org/2021,73824)
OLG Jena, Entscheidung vom 14. September 2021 - 7 U 521/21 (https://dejure.org/2021,73824)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ist auch die private Nutzung eines betrieblichen E-Mail-Accounts gestattet so darf das Unternehmen im Regelfall nicht darauf zugreifen

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Unterliegt die E-Mail-Kommunikation der Beschäftigen dem Fernmeldegeheimnis, wenn der Arbeitgeber die Nutzung von Telekommunikation für private Zwecke gestattet?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Hessen, 21.09.2018 - 10 Sa 601/18

    Ist der Sendevorgang abgeschlossen, kommt ein Verwertungsverbot von E-Mails nach

    Auszug aus OLG Jena, 14.09.2021 - 7 U 521/21
    Danach unterliege der Zugriff auf E-Mails eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auch dann nicht dem Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG, wenn die private Nutzung der dienstlichen E-Mails gestattet bzw. geduldet sei, da der Arbeitgeber in dieser Situation keine geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienstleistungen erbringe (u.a. LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010 - 12 Sa 875/09, BeckRS 2010, 70504; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 - 4 Sa 2132/10, NZA-RR 2011, 342, beck-online; dem entgegen jedoch in diesem Punkt unter Hinweis auf die h.M. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.2018 - 10 Sa 601/18 -, Rn. 72, juris).

    (LAG Hessen, Urteil vom 21.09.2018 - 10 Sa 601/18, NZA-RR 2019, 130 Rn. 57ff., beck-online m.w.N.).

    Das LAG Hessen verneint in seiner Entscheidung vom 21.09.2018 (a.a.O.) deshalb eine Anwendbarkeit des § 88 TKG, sofern der Sendevorgang abgeschlossen ist und die E-Mails auf einem Ordner abgelegt sind, auf den der Arbeitgeber ohne Zugriff auf das Internet zugreifen kann.

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

    Auszug aus OLG Jena, 14.09.2021 - 7 U 521/21
    Soweit das Landgericht der Ansicht sei, die Daten im E-Mail-Postfach seien nicht mehr als Teil des Telekommunikationsvorganges anzusehen, weil E-Mails in die Unternehmensabläufe einzubeziehen seien, setze es sich über die Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 16.06.2009 - 2 BvR 902/06) hinweg, welches den Telekommunikationsvorgang auch auf E-Mail-Daten ausweite, die im Mailserver gespeichert seien.

    Sie befinden sich nicht auf in den Räumen des Nutzers verwahrten oder in seinen Endgeräten installierten Datenträgern (BVerfG, Urteil vom 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 -, NJW 2009, 2431, beck-online).

  • OLG Dresden, 06.01.2021 - 4 U 1928/20

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: Anhörung kann nachgeholt werden!

    Auszug aus OLG Jena, 14.09.2021 - 7 U 521/21
    (OLG Dresden, Beschluss vom 06. Januar 2021 - 4 U 1928/20 -, Rn. 7, juris m.w.N.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011 - 4 Sa 2132/10

    Private E-Mails am Arbeitsplatz und das Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus OLG Jena, 14.09.2021 - 7 U 521/21
    Danach unterliege der Zugriff auf E-Mails eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auch dann nicht dem Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG, wenn die private Nutzung der dienstlichen E-Mails gestattet bzw. geduldet sei, da der Arbeitgeber in dieser Situation keine geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienstleistungen erbringe (u.a. LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010 - 12 Sa 875/09, BeckRS 2010, 70504; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 - 4 Sa 2132/10, NZA-RR 2011, 342, beck-online; dem entgegen jedoch in diesem Punkt unter Hinweis auf die h.M. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.2018 - 10 Sa 601/18 -, Rn. 72, juris).
  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus OLG Jena, 14.09.2021 - 7 U 521/21
    Das Fernmeldegeheimnis schützt insoweit in erster Linie die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen und damit den Kommunikationsinhalt gegen unbefugte Kenntniserlangung durch Dritte (Braun in: Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 7. Aufl., Kap. 7 (Stand: 01.06.2021), Rn. 164; BVerfG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04 -, BVerfGE 115, 166-204).
  • LAG Niedersachsen, 31.05.2010 - 12 Sa 875/09

    Außerordentliche Kündigung wegen exzessiver privater Internetnutzung

    Auszug aus OLG Jena, 14.09.2021 - 7 U 521/21
    Danach unterliege der Zugriff auf E-Mails eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auch dann nicht dem Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG, wenn die private Nutzung der dienstlichen E-Mails gestattet bzw. geduldet sei, da der Arbeitgeber in dieser Situation keine geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienstleistungen erbringe (u.a. LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010 - 12 Sa 875/09, BeckRS 2010, 70504; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 - 4 Sa 2132/10, NZA-RR 2011, 342, beck-online; dem entgegen jedoch in diesem Punkt unter Hinweis auf die h.M. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.2018 - 10 Sa 601/18 -, Rn. 72, juris).
  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 168/00

    "P-Vermerk"; Konkretisierung des Streitgegenstands; Bestimmtheit eines

    Auszug aus OLG Jena, 14.09.2021 - 7 U 521/21
    Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des (Verfügungs-)Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des (Verfügungs-)Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00 -, BGHZ 153, 69-82, Rn. 46 m.w.N.; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 253 ZPO, Rn. 13).
  • LG Erfurt, 28.04.2021 - 1 HKO 43/20

    Zugriff auf Mails des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

    Auszug aus OLG Jena, 14.09.2021 - 7 U 521/21
    Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28.04.2021, Az. 1 HK O 43/20, abgeändert:.
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