Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 07.05.2018 - VI-W (Kart) 2/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,12538
OLG Düsseldorf, 07.05.2018 - VI-W (Kart) 2/18 (https://dejure.org/2018,12538)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.05.2018 - VI-W (Kart) 2/18 (https://dejure.org/2018,12538)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Mai 2018 - VI-W (Kart) 2/18 (https://dejure.org/2018,12538)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,12538) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 03.04.2014 - I ZR 237/12

    Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.05.2018 - W (Kart) 2/18
    Hingegen ist es nicht -insbesondere bei letztinstanzlichen Entscheidungen nicht - erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017, IX ZR 80/15, Rn. 2 bei juris; Beschluss vom 13. Juli 2017, I ZR 42/15, Rn. 4 bei juris; Beschluss vom 12. Januar 2017, III ZR 140/15, Rn. 2 bei juris; Beschluss vom 3. April 2014, I ZR 237/12 - BAVARIA, Rn. 2 bei juris).

    Insbesondere haben die Parteien keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihnen für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst und bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung einer Partei folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017, I ZR 195/15, Rn. 5 bei juris; Beschluss vom 13. Juli 2017, I ZR 42/15, Rn. 3 bei juris; Beschluss vom 12. Januar 2017, III ZR 140/15, Rn. 2 bei juris; Beschluss vom 23. August 2016, VIII ZR 79/15, Rn. 3 bei juris; Beschluss vom 3. April 2014, I ZR 237/12 - BAVARIA, Rn. 2 bei juris).

    Haben die Parteien des Verfahrens zur Vorlagepflicht des Gerichts vorgetragen und äußert dieses sich in seiner Entscheidung nicht dazu, warum es nicht vorgelegt hat, kann dies grundsätzlich zum Gegenstand einer Anhörungsrüge gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017, I ZR 42/15, Rn. 11 bei juris; Beschluss vom 3. April 2014, I ZR 237/12 - BAVARIA, Rn. 7 bei juris).

  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 151/02

    Jeans II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.05.2018 - W (Kart) 2/18
    Ist eine Vorlage an den EuGH unterblieben, die hätte erfolgen müssen, kann das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzt sein (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2014, 2 BvR 1549/07, Rn. 15 bei juris; Nichtannahmebeschluss vom 15. Mai 2014, 2 BvR 324/14, Rn. 8 bei juris; stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Januar 2001, 1 BvR 1036/99, Rn. 18 bei juris; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006, I ZR 151/02 - Jeans II, Rn. 6 bei juris).

    Die Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter kann dann aber grundsätzlich mit der Gegenvorstellung geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007, VII ZB 28/07, Rn. 6 bei juris; Beschluss vom 19. Januar 2006, I ZR 151/02 - Jeans II, Rn. 6 bei juris; Beschluss vom 19. Mai 2004, IXa ZB 182/03, Rn. 9 bei juris).

    Unbeschadet dessen wird auch in einem auf Herausgabe der Kommissionsentscheidung gerichteten Hauptverfahren die von den Antragstellerinnen gewünschte Vorlage an den EuGH nicht nach Art. 267 Abs. 2 AEUV in Betracht kommen, weil die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Rechtsfrage bleibt und dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedsstaaten und den EuGH die gleiche Gewissheit besteht (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2014, 2 BvR 1549/07, Rn. 16 bei juris; Nichtannahmebeschluss vom 15. Mai 2014, 2 BvR 324/14, Rn. 9 bei juris; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006, I ZR 151/02 - Jeans II, Rn. 7 bei juris).

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 42/15

    Kenntnisnahme des Vorbringens der Partei durch das Gericht; Bewerbung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.05.2018 - W (Kart) 2/18
    Hingegen ist es nicht -insbesondere bei letztinstanzlichen Entscheidungen nicht - erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017, IX ZR 80/15, Rn. 2 bei juris; Beschluss vom 13. Juli 2017, I ZR 42/15, Rn. 4 bei juris; Beschluss vom 12. Januar 2017, III ZR 140/15, Rn. 2 bei juris; Beschluss vom 3. April 2014, I ZR 237/12 - BAVARIA, Rn. 2 bei juris).

    Insbesondere haben die Parteien keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihnen für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst und bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung einer Partei folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017, I ZR 195/15, Rn. 5 bei juris; Beschluss vom 13. Juli 2017, I ZR 42/15, Rn. 3 bei juris; Beschluss vom 12. Januar 2017, III ZR 140/15, Rn. 2 bei juris; Beschluss vom 23. August 2016, VIII ZR 79/15, Rn. 3 bei juris; Beschluss vom 3. April 2014, I ZR 237/12 - BAVARIA, Rn. 2 bei juris).

    Haben die Parteien des Verfahrens zur Vorlagepflicht des Gerichts vorgetragen und äußert dieses sich in seiner Entscheidung nicht dazu, warum es nicht vorgelegt hat, kann dies grundsätzlich zum Gegenstand einer Anhörungsrüge gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017, I ZR 42/15, Rn. 11 bei juris; Beschluss vom 3. April 2014, I ZR 237/12 - BAVARIA, Rn. 7 bei juris).

  • BGH, 27.04.2017 - I ZB 34/15

    Anhörungsrüge: Anwendbarkeit über die Gehörsverletzung hinaus auf andere

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.05.2018 - W (Kart) 2/18
    Haben die Verfahrensparteien zu einer Vorlagepflicht des Gerichts nicht vorgetragen, wie es in diesem Verfahren der Fall ist, kommt eine Anhörungsrüge nicht in Betracht, weil diese auf Gehörsverletzungen beschränkt ist und der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt ist, wenn das Gericht sich nicht mit Vorbringen befasst, das ihm nicht unterbreitet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017, I ZR 195/15, Rn. 6 bei juris; Beschluss vom 27. April 2017, I ZB 34/15 - RESCUE-Produkte, Rn. 5 bei juris).

    Soweit der ungeschriebene Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gegen eine gerichtliche Entscheidung trotz fehlender Rechtsmittelklarheit überhaupt in Betracht kommt, kann die Gegenvorstellung vorliegend nur zulässig sein, soweit mit ihr die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch den Senat gerügt wird, die nicht bereits unter § 321a ZPO fällt, wenn mithin die Verletzung eines anderen Verfahrensgrundrechts gerügt wird als des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, oder soweit mit ihr ein Verstoß gegen das Willkürverbot gerügt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017, I ZB 34/15 - RESCUE-Produkte, Rn. 5 bei juris; Beschluss vom 17. Juli 2009, V ZR 149/07, Rn. 1 bei juris).

  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 79/15

    Anhörungsrüge: Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.05.2018 - W (Kart) 2/18
    Insbesondere haben die Parteien keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihnen für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst und bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung einer Partei folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017, I ZR 195/15, Rn. 5 bei juris; Beschluss vom 13. Juli 2017, I ZR 42/15, Rn. 3 bei juris; Beschluss vom 12. Januar 2017, III ZR 140/15, Rn. 2 bei juris; Beschluss vom 23. August 2016, VIII ZR 79/15, Rn. 3 bei juris; Beschluss vom 3. April 2014, I ZR 237/12 - BAVARIA, Rn. 2 bei juris).

    Die Antragstellerinnen verfehlen die hier gegebene Situation, wenn sie sich auf die Rechtsprechung berufen, nach der dann, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen lässt, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war, es also darauf ankommt, ob in der Entscheidung ein Rechtsstandpunkt eingenommen worden ist, bei dem das als übergangen gerügte Vorbringen schlechthin nicht unberücksichtigt bleiben konnte und seine Nichtberücksichtigung sich deshalb nur damit erklären lässt, dass es nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2017, X ZR 66/14, Rn. 3 bei juris; Beschluss vom 23. August 2016, VIII ZR 79/15, Rn. 4 bei juris).

  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.05.2018 - W (Kart) 2/18
    Ist eine Vorlage an den EuGH unterblieben, die hätte erfolgen müssen, kann das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzt sein (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2014, 2 BvR 1549/07, Rn. 15 bei juris; Nichtannahmebeschluss vom 15. Mai 2014, 2 BvR 324/14, Rn. 8 bei juris; stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Januar 2001, 1 BvR 1036/99, Rn. 18 bei juris; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006, I ZR 151/02 - Jeans II, Rn. 6 bei juris).

    Unbeschadet dessen wird auch in einem auf Herausgabe der Kommissionsentscheidung gerichteten Hauptverfahren die von den Antragstellerinnen gewünschte Vorlage an den EuGH nicht nach Art. 267 Abs. 2 AEUV in Betracht kommen, weil die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Rechtsfrage bleibt und dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedsstaaten und den EuGH die gleiche Gewissheit besteht (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2014, 2 BvR 1549/07, Rn. 16 bei juris; Nichtannahmebeschluss vom 15. Mai 2014, 2 BvR 324/14, Rn. 9 bei juris; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006, I ZR 151/02 - Jeans II, Rn. 7 bei juris).

  • BVerfG, 15.05.2014 - 2 BvR 324/14

    Zum Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs gem Art 7 Abs 2 der Richtlinie

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.05.2018 - W (Kart) 2/18
    Ist eine Vorlage an den EuGH unterblieben, die hätte erfolgen müssen, kann das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzt sein (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2014, 2 BvR 1549/07, Rn. 15 bei juris; Nichtannahmebeschluss vom 15. Mai 2014, 2 BvR 324/14, Rn. 8 bei juris; stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Januar 2001, 1 BvR 1036/99, Rn. 18 bei juris; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006, I ZR 151/02 - Jeans II, Rn. 6 bei juris).

    Unbeschadet dessen wird auch in einem auf Herausgabe der Kommissionsentscheidung gerichteten Hauptverfahren die von den Antragstellerinnen gewünschte Vorlage an den EuGH nicht nach Art. 267 Abs. 2 AEUV in Betracht kommen, weil die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Rechtsfrage bleibt und dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedsstaaten und den EuGH die gleiche Gewissheit besteht (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2014, 2 BvR 1549/07, Rn. 16 bei juris; Nichtannahmebeschluss vom 15. Mai 2014, 2 BvR 324/14, Rn. 9 bei juris; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006, I ZR 151/02 - Jeans II, Rn. 7 bei juris).

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 195/15

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Beiordnung eines Notanwalts wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.05.2018 - W (Kart) 2/18
    Insbesondere haben die Parteien keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihnen für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst und bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung einer Partei folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017, I ZR 195/15, Rn. 5 bei juris; Beschluss vom 13. Juli 2017, I ZR 42/15, Rn. 3 bei juris; Beschluss vom 12. Januar 2017, III ZR 140/15, Rn. 2 bei juris; Beschluss vom 23. August 2016, VIII ZR 79/15, Rn. 3 bei juris; Beschluss vom 3. April 2014, I ZR 237/12 - BAVARIA, Rn. 2 bei juris).

    Haben die Verfahrensparteien zu einer Vorlagepflicht des Gerichts nicht vorgetragen, wie es in diesem Verfahren der Fall ist, kommt eine Anhörungsrüge nicht in Betracht, weil diese auf Gehörsverletzungen beschränkt ist und der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt ist, wenn das Gericht sich nicht mit Vorbringen befasst, das ihm nicht unterbreitet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017, I ZR 195/15, Rn. 6 bei juris; Beschluss vom 27. April 2017, I ZB 34/15 - RESCUE-Produkte, Rn. 5 bei juris).

  • BGH, 12.01.2017 - III ZR 140/15

    Anhörungsrüge im Revisionsverfahren: Voraussetzungen einer Verletzung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.05.2018 - W (Kart) 2/18
    Hingegen ist es nicht -insbesondere bei letztinstanzlichen Entscheidungen nicht - erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017, IX ZR 80/15, Rn. 2 bei juris; Beschluss vom 13. Juli 2017, I ZR 42/15, Rn. 4 bei juris; Beschluss vom 12. Januar 2017, III ZR 140/15, Rn. 2 bei juris; Beschluss vom 3. April 2014, I ZR 237/12 - BAVARIA, Rn. 2 bei juris).

    Insbesondere haben die Parteien keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihnen für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst und bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung einer Partei folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017, I ZR 195/15, Rn. 5 bei juris; Beschluss vom 13. Juli 2017, I ZR 42/15, Rn. 3 bei juris; Beschluss vom 12. Januar 2017, III ZR 140/15, Rn. 2 bei juris; Beschluss vom 23. August 2016, VIII ZR 79/15, Rn. 3 bei juris; Beschluss vom 3. April 2014, I ZR 237/12 - BAVARIA, Rn. 2 bei juris).

  • BGH, 12.04.2017 - X ZR 66/14

    Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Vorbringens der Prozessbeteiligten;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.05.2018 - W (Kart) 2/18
    Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2017, KZR 2/15, Rn. 8 bei juris; Beschluss vom 12. April 2017, X ZR 66/14, Rn. 3 bei juris).

    Die Antragstellerinnen verfehlen die hier gegebene Situation, wenn sie sich auf die Rechtsprechung berufen, nach der dann, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen lässt, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war, es also darauf ankommt, ob in der Entscheidung ein Rechtsstandpunkt eingenommen worden ist, bei dem das als übergangen gerügte Vorbringen schlechthin nicht unberücksichtigt bleiben konnte und seine Nichtberücksichtigung sich deshalb nur damit erklären lässt, dass es nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2017, X ZR 66/14, Rn. 3 bei juris; Beschluss vom 23. August 2016, VIII ZR 79/15, Rn. 4 bei juris).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BGH, 17.07.2008 - V ZR 149/07

    Anwendungsbereich der Gehörsrüge

  • BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99

    Zur Vorlagepflicht an den EuGH

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16

    Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte

  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 182/03

    Zulässigkeit einer ergänzenden Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Verletzung von

  • BGH, 22.10.2015 - VI ZR 25/14

    Zulässigkeit eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehenen Durchbrechung der

  • BGH, 04.07.2007 - VII ZB 28/07

    Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten

  • BGH, 09.12.2004 - III ZR 200/04

    Amtshaftung im einstweiligen Rechtsschutz

  • BGH, 06.04.2017 - I ZR 63/15

    Wahrung der Rechtsschutzmöglichkeit bei Bewerbung um ein Stipendium

  • BGH, 24.04.2017 - KZR 2/15

    Zurückweisung der Gehörsrüge; Verfassungsrechtlich gewährleisteter Anspruch auf

  • OLG Stuttgart, 20.12.2011 - 10 U 141/11

    Besitzschutz: Einstweilige Verfügung des Bauherrn auf Überlassung der vom

  • OLG Frankfurt, 02.01.2014 - 6 U 228/13

    Verfügungsgrund für erneuten Eilantrag; Irreführung durch

  • BGH, 21.03.2018 - I ZB 118/17

    Verwerfung der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss

  • BGH, 24.09.1996 - KZR 17/96

    Zwangsvollstreckung - Vorläufige Einstellung - Interessenabwägung -

  • OLG Hamburg, 01.07.2004 - 3 U 188/03

    Kein weiterer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abstrakten Inhalts

  • BGH, 02.12.2015 - I ZB 107/15

    Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge

  • BGH, 20.12.2017 - IX ZR 80/15

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

  • OLG Rostock, 11.11.2021 - 17 Verg 5/21

    Vergabenachprüfungsverfahren: Feststellung einer Verletzung des Antragstellers in

    Kommt der ungeschriebene Rechtsbehelf einer Gegenvorstellung gegen eine gerichtliche Entscheidung trotz fehlender Rechtsmittelklarheit überhaupt in Betracht, kann er von vornherein nur zulässig sein, soweit damit die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts moniert wird, welche nicht bereits in den Anwendungsbereich der Anhörungsrüge fällt, oder wenn mit ihm ein Verstoß gegen das Willkürverbot geltend gemacht wird; dagegen kann mit der Gegenvorstellung keine fehlerhafte Rechtsanwendung im Übrigen gerügt werden, weil insoweit dem Justizgewährungsanspruch bereits durch die erstinstanzliche Überprüfung des Begehrens und erst Recht - wie hier - durch eine anschließend ergangene Beschwerdeentscheidung genüge getan ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschuss vom 07.05.2018, Az.: VI-W [Kart] 2/18, - zitiert nach juris -, Rn. 31 m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 28.06.2023 - 9 U 1947/22

    Berfung eines Herstellers für Nahrungsergänzungsmittel als Verfügungsbeklagte

    Zudem ist ein nationales Gericht in einem Verfahren wegen einstweiliger Verfügung zur Vorlage einer Auslegungs- oder Gültigkeitsfrage an den Gerichtshof auch dann nicht verpflichtet, wenn die im Verfügungsverfahren ergehende Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann, sofern es - wie im vorliegenden Fall - jeder Partei unbenommen ist, ein Hauptverfahren, in dem die im summarischen Verfahren vorläufig entschiedene Frage erneut geprüft werden und den Gegenstand einer Vorlage bilden kann, entweder selbst einzuleiten oder dessen Einleitung zu verlangen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 1977 - C-107/76 -, juris, Rdnr. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2018 - VI-W (Kart) 2/18 -, juris, Rdnr. 24).
  • LG Stuttgart, 20.06.2018 - 30 O 79/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren eines Kartellgeschädigten auf Herausgabe von

    § 89b Abs. 5 GWB 2017, der die Anordnung der Herausgabe kartellbehördlicher Bußgeldentscheidungen " im Wege der einstweiligen Verfügung auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen " gestattet, stellt keinen Eilrechtsschutz ohne Dringlichkeit der Angelegenheit (Verfügungsgrund) bereit, sondern begründet eine tatsächliche Vermutung der Eilbedürftigkeit zu Gunsten des Kartellgeschädigten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 2018 - VI-W (Kart) 2/18, Rn. 29 - juris - Herausgabe von Beweismitteln I; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2018, VI-W (Kart) 2/17, Rn. 7 ff. - juris - Herausgabe von Beweismitteln II, NZKart 2018, 275: diese Auslegung sei "offensichtlich und zwingend").
  • OLG Köln, 16.02.2021 - 13 W 40/20
    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein nationales Gericht in einem Verfahren wegen einstweiligen Rechtschutzes zur Vorlage einer Auslegungs- oder Gültigkeitsfrage an den Gerichtshof auch dann nicht verpflichtet, wenn die im Verfügungsverfahren ergehende Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann, sofern es jeder Partei unbenommen ist, ein Hauptverfahren, in dem die im summarischen Verfahren vorläufig entschiedene Frage erneut geprüft werden und den Gegenstand einer Vorlage bilden kann, entweder selbst einzuleiten oder dessen Einleitung zu verlangen (vgl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 7.5.2018 - VI-W (Kart) 2/18, Rn. 24 sowie EuGH, Urteil vom 24. Mai 1977, 107/76 - Hoffmann La Roche/Centrafarm, Rn. 6, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht