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   LG Aachen, 27.07.2023 - 60 Qs 16/23   

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LG Aachen, 27.07.2023 - 60 Qs 16/23 (https://dejure.org/2023,20499)
LG Aachen, Entscheidung vom 27.07.2023 - 60 Qs 16/23 (https://dejure.org/2023,20499)
LG Aachen, Entscheidung vom 27. Juli 2023 - 60 Qs 16/23 (https://dejure.org/2023,20499)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Auslesen des Passwortes nach Dekompilierung des Objektcodes ist Überwindung einer besonderen Zugangssicherung nach § 202 a StGB

Papierfundstellen

  • MMR 2023, 866
  • K&R 2023, 693
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.05.2020 - 5 StR 614/19

    Ausspähen von Daten (besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugriff;

    Auszug aus LG Aachen, 27.07.2023 - 60 Qs 16/23
    Die Sicherung des Zugangs mittels Passwort reicht als Zugangssicherung aus (BGH, Beschl. vom 13.05.2020 - 5 STR 614/19).

    b) Die Daten waren auch gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert.Dies ist der Fall, wenn Vorkehrungen getroffen sind, den Zugriff auf Daten auszuschließen oder wenigstens nicht unerheblich zu erschweren.Das Erfordernis der besonderen Sicherung gegen unberechtigten Zugang zeigt die Schranke an, deren Überwindung kriminelles Unrecht begründet .Sie rechtfertigt sich, weil der Verfügungsberechtigte mit der Sicherung sein Interesse an der "Geheimhaltung" - ähnlich wie in § 202 Abs. 2, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 - dokumentiert und - das ist in normativer Hinsicht ausschlaggebend - durch diese Wahrnehmung eines ohne Weiteres zumutbaren Selbstschutzes auch des zusätzlichen Strafrechtsschutzes würdig und bedürftig wird (vgl. BGH, Beschl. v. 13.05.2020 - 5 StR 614/19 - NStZ-RR 2020, 279 (280); Hilgendorf in: LK- StGB, 13. Aufl. 2023, § 202 a Rn. 18).

    Die Sicherung des Zugangs mittels Passwort reicht als Zugangssicherung aus (BGH, Beschl. v. 13.05.2020 - 5 StR 614/19 -, a.a.O.).

    Auch wenn eine Zugangssicherung auf Grund besonderer Kenntnisse, Fähigkeiten oder Möglichkeiten schnell und ohne besonderen Aufwand überwunden wird, ist der Tatbestand erfüllt (BGH, Beschl. v. 13.05.2020 - 5 StR 614/19, a.a.O.).

    Nur eine solche abstrakt-generelle Betrachtungsweise lässt sich mit dem Schutzzweck der Norm vereinbaren (vgl. BGH, Beschl. v. 13.05.2020, a.a.O).

    Dass dies für ihn einfach - und gegebenenfalls mit wenigen "Maus- Clicks" möglich war - hindert eine Strafbarkeit nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 13.05.2020 a.a.O).

  • LG Saarbrücken, 17.10.2017 - 8 Qs 112/17

    Strafbefehlsverfahren: Terminsanberaumung bei anderer rechtlicher Bewertung des

    Auszug aus LG Aachen, 27.07.2023 - 60 Qs 16/23
    Aus diesem Grund kann die Kammer - wie geschehen - den angegriffenen Beschluss lediglich aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverweisen (vgl. LG Aachen, Beschl. v. 05.10.2020 - 60 Qs 43/20; LG Saarbrücken, Beschl. v. 17.10.2017 - 8 Qs 112/17, juris Rn. 6; Löwe-Rosenberg/ Gössel , StPO, 26. Aufl. 2009, § 408 Rn. 25; KK-StPO/ Maur , 8. Aufl. 2019, § 408 Rn. 13).

    Die Kosten- und Auslagentragung im Beschwerdeverfahren folgt vielmehr jener in der Hauptsache (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.06.2001 - 5 Ws 4/01, juris; OLG Rostock, Beschl. v. 27.11.2015 - 20 Ws 192/15, juris Rn. 41; OLG Hamm, Beschl. v. 29.09.2016 - 4 Ws 302/16, juris; ohne nähere Begründung a.A. LG Saarbrücken, Beschl. v. 17.10.2017 - 8 Qs 112/17, juris Rn. 7).

  • OLG Hamm, 29.09.2016 - 4 Ws 302/16

    Sexuelle Handlung; Vornehmenlassen; Kind; passive Duldung; Unterlassungsdelikt;

    Auszug aus LG Aachen, 27.07.2023 - 60 Qs 16/23
    Die Kosten- und Auslagentragung im Beschwerdeverfahren folgt vielmehr jener in der Hauptsache (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.06.2001 - 5 Ws 4/01, juris; OLG Rostock, Beschl. v. 27.11.2015 - 20 Ws 192/15, juris Rn. 41; OLG Hamm, Beschl. v. 29.09.2016 - 4 Ws 302/16, juris; ohne nähere Begründung a.A. LG Saarbrücken, Beschl. v. 17.10.2017 - 8 Qs 112/17, juris Rn. 7).
  • OLG Rostock, 27.11.2015 - 20 Ws 192/15

    Eröffnung des Hauptverfahrens: Voraussetzungen der Verhandlungsfähigkeit eines

    Auszug aus LG Aachen, 27.07.2023 - 60 Qs 16/23
    Die Kosten- und Auslagentragung im Beschwerdeverfahren folgt vielmehr jener in der Hauptsache (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.06.2001 - 5 Ws 4/01, juris; OLG Rostock, Beschl. v. 27.11.2015 - 20 Ws 192/15, juris Rn. 41; OLG Hamm, Beschl. v. 29.09.2016 - 4 Ws 302/16, juris; ohne nähere Begründung a.A. LG Saarbrücken, Beschl. v. 17.10.2017 - 8 Qs 112/17, juris Rn. 7).
  • LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 43/20

    Unfallort; Sichentfernen; Kollisionsort

    Auszug aus LG Aachen, 27.07.2023 - 60 Qs 16/23
    Aus diesem Grund kann die Kammer - wie geschehen - den angegriffenen Beschluss lediglich aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverweisen (vgl. LG Aachen, Beschl. v. 05.10.2020 - 60 Qs 43/20; LG Saarbrücken, Beschl. v. 17.10.2017 - 8 Qs 112/17, juris Rn. 6; Löwe-Rosenberg/ Gössel , StPO, 26. Aufl. 2009, § 408 Rn. 25; KK-StPO/ Maur , 8. Aufl. 2019, § 408 Rn. 13).
  • OLG Stuttgart, 07.06.2001 - 5 Ws 4/01

    Umfang der Rechtskraft einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen eine

    Auszug aus LG Aachen, 27.07.2023 - 60 Qs 16/23
    Die Kosten- und Auslagentragung im Beschwerdeverfahren folgt vielmehr jener in der Hauptsache (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.06.2001 - 5 Ws 4/01, juris; OLG Rostock, Beschl. v. 27.11.2015 - 20 Ws 192/15, juris Rn. 41; OLG Hamm, Beschl. v. 29.09.2016 - 4 Ws 302/16, juris; ohne nähere Begründung a.A. LG Saarbrücken, Beschl. v. 17.10.2017 - 8 Qs 112/17, juris Rn. 7).
  • LG Landshut, 20.10.2009 - 4 Qs 237/09

    Umfang des öffentlichen Glaubens einer Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung

    Auszug aus LG Aachen, 27.07.2023 - 60 Qs 16/23
    Auch eine Aufhebung des Beschlusses mit der Anweisung an den Strafrichter, den Strafbefehl antragsgemäß zu erlassen oder über den Antrag der Staatsanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden, ist nicht möglich, da damit in unzulässiger Weise in die Entschließungsfreiheit des Strafrichters eingegriffen würde (zutreffend Löwe-Rosenberg/ Gössel , StPO, a.a.O. Rn. 24, 25; KK-StPO/ Maur , 8. Aufl. 2019, § 408 Rn. 13; ohne nähere Begründung a.A. LG Landshut, Beschl. v. 20.10.2009 - 4 Qs 237/09, NStZ-RR 2010, 78 f.).
  • AG Jülich, 17.01.2024 - 17 Cs 55/23
    Nach der im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung des Erlasses eines Strafbefehls durch das erkennende Gericht ergangenen Entscheidung des Landgerichts Aachen (LG Aachen, Beschl. vom 27.07.2023 - 60 Qs 16/23 -, juris = BeckRS 2023, 21018 = MMR 2023, 866 m. Anm. Kipker) stellt das Auslesen des Passwortes nach Dekompilierung des Objektcodes in den Quellcode auch eine Überwindung einer besonderen Zugangssicherung dar.

    Soweit dem Erfordernis der "besonderen Sicherung" ein viktimodogmatisches Element entnommen wird, wonach solche Verhaltensweisen auszunehmen sind, denen gegenüber das Opfer nicht schutzwürdig und -bedürftig ist (Valerius, in: Graf/Jäger/Wittig/Valerius, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, StGB § 202a Rn. 19, Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 202 Rn. 1a; vor § 13 Rn. 70b, vgl. zum vorliegenden Fall auch Kipker, MMR 2023, 866, 868), führt dies hier zu keiner anderen Beurteilung.

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