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   FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 - 1 K 2492/19   

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https://dejure.org/2020,30556
FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 - 1 K 2492/19 (https://dejure.org/2020,30556)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.06.2020 - 1 K 2492/19 (https://dejure.org/2020,30556)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Juni 2020 - 1 K 2492/19 (https://dejure.org/2020,30556)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 14 Abs 4 UStG 2005, § 14 Abs 2 S 2 UStG 2005, § 126 Abs 5 FGO, § 136 Abs 1 S 3 FGO
    Vorsteuerabzug: Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer - Wissen oder Wissenmüssen der Einbeziehung in einen Mehrwertsteuerbetrug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unklare Geschäftsbeziehungen - und der Vorsteuerabzug

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug aus Gutschriften und Rechnungen für Edelmetalllieferungen bei unklaren Geschäftsbeziehungen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug aus Gutschriften und Rechnungen bei unklaren Geschäftsbeziehungen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug aus Gutschriften und Rechnungen für Edelmetalllieferungen - Wissen oder Wissenmüssen des Steuerpflichtigen von der Einbeziehung seines Erwerbs in eine Mehrwertsteuerhinterziehung - Verböserung im weiteren finanzgerichtlichen Verfahren nach Zurückverweisung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2020, 1795
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (36)

  • FG Baden-Württemberg, 31.01.2019 - 1 K 2037/18

    Ausschluss vom Vorsteuerabzug bei mit Steuerbetrug behafteten Umsätzen mit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 - 1 K 2492/19
    Anfang 2010 habe er seine Anstellung bei der A-KG gekündigt, um seine unternehmerische Tätigkeit in Vollzeit auszuüben (vgl. Niederschrift zum Erörterungstermin vom 18. März 2016, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 131).

    Aus seiner Sicht habe dies aber kein Hindernis dargestellt, denn er habe das Altgold physisch erhalten, so dass die Bonität seiner Lieferanten für ihn unerheblich gewesen sei (vgl. Niederschrift zum Erörterungstermin vom 18. März 2016, S. 2, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 131).

    Zudem ergebe sich daraus, dass C-GmbH ausschließlich in die Länder Irak, Jordanien und Syrien exportiere (Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band II, Bl. 204 bis 213).

    Im Übrigen trage der Beklagte die objektive Feststellungslast für die Versagung des Vorsteuerabzugs (Schriftsatz vom 16. Juni 2015 i.V.m. Schreiben an die Staatsanwaltschaft -StA- F vom 17. November 2014, S. 1 ff., Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 42 ff.).

    Der Beklagte könne nicht nachweisen, dass er hinsichtlich seiner Lieferanten nicht in gutem Glauben gewesen sei (Schriftsatz vom 28. August 2015, S. 3, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 116).

    Zudem habe B-GmbH beim zuständigen FA J im Juli 2010 Umsätze zu 19 % i.H. von 2.245.411 Euro und im August 2010 i.H. von 3.792.827 Euro angemeldet (Schriftsatz vom 3. August 2015, S. 3 mit Anlagen, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 101 ff.).

    Die Vorsteuerbeträge seien -aus den bereits von der Steufa ausgeführten Gründen- um 1.115.044,59 Euro zu kürzen (S. 10 f., Tz. 27 bis 30, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 153 f.).

    Der Geschäftsführer der E-GmbH sei wegen Umsatzsteuersteuerhinterziehung mit Urteil des AG L vom 11. April 2013 6 xx / xxx verbunden mit yyy / xxx zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden (Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band II, Bl. 216 ff.).

    Die StA F stellte das Strafverfahren gegen den Kläger mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 ein (Schreiben der StA F, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 122).

    Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten am 18. März 2016 erörtert (vgl. Niederschrift vom 18. März 2016, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 130 f.).

    Wegen zweier Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (BFH) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Aktenzeichen C-374/16 und C-375/16) zu der Frage, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung hinsichtlich der Angabe einer vollständigen Anschrift i.S.v. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG zu stellen sind, hat der Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Beschluss vom 26. Juli 2016, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 175 ff.).

    Nachdem der EuGH mit Urteil Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16 (ABl EU 2018, Nr. C 22, 12) sowie der BFH mit Urteilen vom 13. Juni 2018 XI R 20/14 (BFH/NV 2018, 1208) und vom 21. Juni 2018 V R 25/15 (BFH/NV 2018, 1053) sowie V R 28/16 (BFH/NV 2018, 1055) hierzu entschieden hatten, nahm der Berichterstatter das Verfahren -unter dem Aktenzeichen 1 K 2037/18- am 3. August 2018 wieder auf.

    Am 6. Dezember 2018 erging ein die Klage überwiegend abweisender Gerichtsbescheid (Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band II, Bl. 226 ff.), gegen den der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 mündliche Verhandlung beantragte.

    Mit Urteil vom 31. Dezember 2019 wies der erkennende Senat die Klage überwiegend ab (Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band II, Bl. 267).

    Auf die beim BFH am 21. Februar 2019 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg zurückverwiesen (BFH-Beschluss vom 3. Juli 2019 XI B 17/19, BFH/NV 2019, 1351, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band II, Bl. 311 ff.).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten (USt- und Rechtsbehelfsakte sowie Beweismittelordner --BMO--) sowie auf die Gerichtsakte in dem vorliegenden Verfahren und zu dem Verfahren 1 K 2037/18 Bezug genommen.

    Dabei kann es der Senat offenlassen, ob der Kläger Umsätze aus der vermeintlichen (Weiter-)Lieferung von Edelmetallen an die Bank I und M i.H. von 6.180.224,26 Euro nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG tatsächlich tätigte (vgl. Buchungen auf den Erlöskonten des Klägers Nr. xxxx und xxxy, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 156 f.) oder -wie der Beklagte vorträgt-- Steuerbeträge i.H. von 1.174.242,61 Euro unberechtigt in Rechnungen ausgewiesen hat (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG), denn jedenfalls schuldet er die daraus entstandene Umsatzsteuer.

    Versehentlich wurden allerdings Umsätze des Klägers an eine Firma Y i.H. von 20.335,25 Euro nicht erfasst (Bp-Bericht vom 31. Juli 2014, Tz. 13 und Tz. 28, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 153).

    Eine vermeintliche Goldübergabe durch den angeblichen JO am 6. September 2010 habe anhand einer sichergestellten Videoaufnahme nicht nachvollzogen werden können (Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band II, Bl. 219).

    Aufgrund dessen wurde er vom AG L wegen Steuerhinterziehung mit Urteil vom 11. April 2013 6 xx / xxx verbunden mit yyy / xxx verurteilt (Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band II, Bl. 216).

    Zudem wurde aufgeführt, dass eine Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 24. April 2008 vorliegen würde (Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 19. November 2018, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band II, Bl. 204 ff.).

    Er verschwieg, dass er seine Anstellung bei der A-KG bereits Anfang 2010 gekündigt hatte, um seinen Großhandel in Vollzeit auszuüben (vgl. die Angaben des Klägers in der Niederschrift zum Erörterungstermin vom 18. März 2016, S. 2, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band II, Bl. 131).

    Den Kläger entlastet auch nicht die Tatsache -worauf die StA F auf Seite 4 ihres Schreibens vom 30. März 2015 abhebt (Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 105)-, dass die S-AG Lieferungen abgelehnt hätte, wenn ihr diese unmittelbar von den (vermeintlichen) Lieferanten des Klägers angeboten worden wären.

    So wurde der Bevollmächtigte bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 1. Juni 2015 in Kenntnis gesetzt, dass der Beklagte neben den Umsatzsteuer- und Rechtsbehelfsakten des Klägers auch einen Ordner mit den Fahndungsberichten hinsichtlich der vorgeblichen Lieferanten an das FG Baden-Württemberg übersandt hatte (Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 29).

    Er wurde unter Angabe der Telefonnummer des Sachbearbeiters gebeten, einen Termin zur Akteneinsicht bei dem Beklagten zu vereinbaren (Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 85).

    Im Folgenden entstand lediglich eine Kontroverse, ob der Bevollmächtigte im Zuge der Akteneinsicht auch Akten hinsichtlich der "Abnehmer des Klägers" einsehen könne, die sich jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht bei dem Beklagten, sondern bei der StA F befanden (Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 90 ff.).

    Mit gerichtlicher Mitteilung vom 6. Dezember 2018 wurde der Bevollmächtigte außerdem benachrichtigt, dass der Beklagte die Beweismittelordner und andere näher bezeichnete Akten hinsichtlich der steuerlichen Verhältnisse der Lieferanten nunmehr dem Gericht zur Verfügung gestellt hatte (Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band II, Bl. 225 i.V.m. Bl. 203 ff.).

  • EuGH, 15.11.2017 - C-374/16

    Geissel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 - 1 K 2492/19
    Wegen zweier Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (BFH) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Aktenzeichen C-374/16 und C-375/16) zu der Frage, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung hinsichtlich der Angabe einer vollständigen Anschrift i.S.v. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG zu stellen sind, hat der Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Beschluss vom 26. Juli 2016, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 175 ff.).

    Nachdem der EuGH mit Urteil Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16 (ABl EU 2018, Nr. C 22, 12) sowie der BFH mit Urteilen vom 13. Juni 2018 XI R 20/14 (BFH/NV 2018, 1208) und vom 21. Juni 2018 V R 25/15 (BFH/NV 2018, 1053) sowie V R 28/16 (BFH/NV 2018, 1055) hierzu entschieden hatten, nahm der Berichterstatter das Verfahren -unter dem Aktenzeichen 1 K 2037/18- am 3. August 2018 wieder auf.

    Aus der gebotenen teleologischen Auslegung von Art. 226 MwStSystRL folgt, dass die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, es den Steuerverwaltungen ermöglichen sollen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (EuGH-Urteile Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16, ABl EU 2018, Nr. C 22, 12 Rn. 41 und Barlis 06 vom 15. September 2016 C-516/14, ABl EU 2016, Nr. C 419, 6 Rn. 27).

    Allerdings muss der Unternehmer unter dieser Anschrift zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung erreichbar sein (BFH-Urteile vom 21. Juni 2018 V R 25/15, BFH/NV 2018, 1053 und V R 28/16, BFH/NV 2018, 1055 im Anschluss an EuGH-Urteil Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16, ABl EU 2018, Nr. C 22, 12).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-277/14

    PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 - 1 K 2492/19
    Sind die vorgesehenen formellen und materiellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt, ist es mit der Vorsteuerabzugsregelung der MwStSystRL nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts zu sanktionieren (EuGH-Urteil PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 Rn. 45 und 49).

    Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (EuGH-Urteile Mahagebén und Dávid vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5; Maks Pen vom 13. Februar 2014 C-18/13, ABl EU 2014, Nr. C 93, 16; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, ABl EU 2013, Nr. C 26, 10; Kittel und Recolta Recycling vom 6. Juli 2006 C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr. C 212, 4-5; PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 sowie Paper Consult vom 19. Oktober 2017 C-101/16, ABl EU 2017, Nr. C 424, 3-4).

    Unter solchen Umständen ist der betreffende Steuerpflichtige für die Zwecke der MwStSystRL als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (EuGH-Urteil PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 Rn. 48).

    Welche Maßnahmen allerdings im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (EuGH-Urteil PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 Rn. 50 bis 52; für Voranmeldungs- und Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden -also nicht vorliegend-, ist die Versagung des Vorsteuerabzugs nunmehr gesetzlich in § 25f Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 30 UStG normiert).

  • BFH, 03.07.2019 - XI B 17/19

    Verfahrensfehler bei Unterstellung eines Sachverhalts, der von den tatsächlichen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 - 1 K 2492/19
    Auf die beim BFH am 21. Februar 2019 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg zurückverwiesen (BFH-Beschluss vom 3. Juli 2019 XI B 17/19, BFH/NV 2019, 1351, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band II, Bl. 311 ff.).

    Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn ein Steuerpflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (im BFH-Beschluss vom 3. Juli 2019 XI B 17/19, BFH/NV 2019, 1351 Rn. 15 wird der Begriff komplementär mit dem Terminus Mehrwertsteuerbetrug verwendet).

    Eine missbräuchliche oder betrügerische Nichtentrichtung der Steuer (§ 26b und § 26c UStG) genügt demgegenüber nicht, denn die Nichtabführung von Mehrwertsteuer stellt unabhängig davon, ob sie vorsätzlich erfolgt oder nicht, keinen Mehrwertsteuerbetrug i.S. von Art. 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar (BFH-Beschluss vom 3. Juli 2019 XI B 17/19, BFH/NV 2019, 1351 Rn. 17 bis 20 m.w.N.; Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 15. Mai 1997 5 StR 45/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1997, 941).

    Der Senat teilt insofern die Auffassung des BFH in seinem Beschluss vom 3. Juli 2019 (XI B 17/19, BFH/NV 2019, 1351 Rn. 23), dass das Ergebnis einer Auskunft der Creditreform "für sich" nicht geeignet ist, Anhaltspunkte für eine Mehrwertsteuerhinterziehung der (angeblichen) Vorlieferanten des Klägers zu geben.

  • BFH, 14.02.2019 - V R 47/16

    Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 - 1 K 2492/19
    Der Abzug der in einer Rechnung oder Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nur zulässig, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind (BFH-Urteile vom 14. Februar 2019 V R 47/16, BFH/NV 2019, 783 Rn. 20 mit Anmerkung Heuermann, Deutsches Steuerrecht --DStR- 2019, 1089, 1090 und Wäger, Entscheidungen des BFH für die Praxis der Steuerberatung --BFH/PR- 2019, 188, 189; vom 10. September 2015 V R 17/14, BFH/NV 2016, 80 Rn. 27; vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744 Rn. 32; vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628 Rn. 16; BFH-Beschluss vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133 Rn. 15).

    Demnach setzt der Vorsteuerabzug die Identität zwischen leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller voraus, denn die Angaben zur Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers sollen es ermöglichen, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer, dem Rechnungsaussteller, herzustellen (BFH-Urteil vom 14. Februar 2019 V R 47/16, BFH/NV 2019, 783 Rn. 25).

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH-Urteile vom 14. Februar 2019 V R 47/16, BFH/NV 2019, 783 Rn. 27; vom 10. September 2015 V R 17/14, BFH/NV 2016, 80 Rn. 32; vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628 Rn. 16; vom 12. August 2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259 Rn. 31 und vom 12. Mai 2011 V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541 Rn. 16).

  • BFH, 28.01.1999 - V R 4/98

    Strohmann als Unternehmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 - 1 K 2492/19
    Der Abzug der in einer Rechnung oder Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nur zulässig, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind (BFH-Urteile vom 14. Februar 2019 V R 47/16, BFH/NV 2019, 783 Rn. 20 mit Anmerkung Heuermann, Deutsches Steuerrecht --DStR- 2019, 1089, 1090 und Wäger, Entscheidungen des BFH für die Praxis der Steuerberatung --BFH/PR- 2019, 188, 189; vom 10. September 2015 V R 17/14, BFH/NV 2016, 80 Rn. 27; vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744 Rn. 32; vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628 Rn. 16; BFH-Beschluss vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133 Rn. 15).

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH-Urteile vom 14. Februar 2019 V R 47/16, BFH/NV 2019, 783 Rn. 27; vom 10. September 2015 V R 17/14, BFH/NV 2016, 80 Rn. 32; vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628 Rn. 16; vom 12. August 2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259 Rn. 31 und vom 12. Mai 2011 V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541 Rn. 16).

    Der Lieferer kann dem Abnehmer die Verfügungsmacht an dem Gegenstand auch dadurch verschaffen, dass er einen Dritten, der die Verfügungsmacht bislang innehat, mit dem Vollzug dieser Maßnahme beauftragt (BFH-Urteile vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BStBl II 1999, 628 Rn. 16 und vom 12. August 2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259 Rn. 31).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 - 1 K 2492/19
    Aus der gebotenen teleologischen Auslegung von Art. 226 MwStSystRL folgt, dass die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, es den Steuerverwaltungen ermöglichen sollen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (EuGH-Urteile Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16, ABl EU 2018, Nr. C 22, 12 Rn. 41 und Barlis 06 vom 15. September 2016 C-516/14, ABl EU 2016, Nr. C 419, 6 Rn. 27).

    Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen (EuGH-Urteil Barlis 06 vom 15. September 2016 C-516/14, ABl EU 2016, Nr. C 419, 6 Rn. 42 bis 44; Korn und Heidner in Bunjes, UStG, 18. Aufl., 2019, § 14 Rn. 64 bis 66 und § 15 Rn. 135).

  • BFH, 21.06.2018 - V R 28/16

    Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 - 1 K 2492/19
    Nachdem der EuGH mit Urteil Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16 (ABl EU 2018, Nr. C 22, 12) sowie der BFH mit Urteilen vom 13. Juni 2018 XI R 20/14 (BFH/NV 2018, 1208) und vom 21. Juni 2018 V R 25/15 (BFH/NV 2018, 1053) sowie V R 28/16 (BFH/NV 2018, 1055) hierzu entschieden hatten, nahm der Berichterstatter das Verfahren -unter dem Aktenzeichen 1 K 2037/18- am 3. August 2018 wieder auf.

    Allerdings muss der Unternehmer unter dieser Anschrift zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung erreichbar sein (BFH-Urteile vom 21. Juni 2018 V R 25/15, BFH/NV 2018, 1053 und V R 28/16, BFH/NV 2018, 1055 im Anschluss an EuGH-Urteil Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16, ABl EU 2018, Nr. C 22, 12).

  • BFH, 21.06.2018 - V R 25/15

    Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 - 1 K 2492/19
    Nachdem der EuGH mit Urteil Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16 (ABl EU 2018, Nr. C 22, 12) sowie der BFH mit Urteilen vom 13. Juni 2018 XI R 20/14 (BFH/NV 2018, 1208) und vom 21. Juni 2018 V R 25/15 (BFH/NV 2018, 1053) sowie V R 28/16 (BFH/NV 2018, 1055) hierzu entschieden hatten, nahm der Berichterstatter das Verfahren -unter dem Aktenzeichen 1 K 2037/18- am 3. August 2018 wieder auf.

    Allerdings muss der Unternehmer unter dieser Anschrift zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung erreichbar sein (BFH-Urteile vom 21. Juni 2018 V R 25/15, BFH/NV 2018, 1053 und V R 28/16, BFH/NV 2018, 1055 im Anschluss an EuGH-Urteil Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16, ABl EU 2018, Nr. C 22, 12).

  • BFH, 10.09.2015 - V R 17/14

    Anforderungen an die Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs - Strohmann als

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 - 1 K 2492/19
    Der Abzug der in einer Rechnung oder Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nur zulässig, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind (BFH-Urteile vom 14. Februar 2019 V R 47/16, BFH/NV 2019, 783 Rn. 20 mit Anmerkung Heuermann, Deutsches Steuerrecht --DStR- 2019, 1089, 1090 und Wäger, Entscheidungen des BFH für die Praxis der Steuerberatung --BFH/PR- 2019, 188, 189; vom 10. September 2015 V R 17/14, BFH/NV 2016, 80 Rn. 27; vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744 Rn. 32; vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628 Rn. 16; BFH-Beschluss vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133 Rn. 15).

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH-Urteile vom 14. Februar 2019 V R 47/16, BFH/NV 2019, 783 Rn. 27; vom 10. September 2015 V R 17/14, BFH/NV 2016, 80 Rn. 32; vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628 Rn. 16; vom 12. August 2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259 Rn. 31 und vom 12. Mai 2011 V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541 Rn. 16).

  • BFH, 12.08.2009 - XI R 48/07

    Vorgeschobener "Strohmann" kann auch Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

  • BFH, 24.05.1993 - V B 33/93

    Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer als

  • BFH, 29.10.2013 - VIII R 27/10

    Festsetzungsverjährung bei leichtfertig unrichtiger Gewinnermittlung durch

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 20/14

    Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

  • BFH, 30.04.2009 - V R 15/07

    Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

  • BFH, 05.12.2018 - XI R 22/14

    Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf

  • BFH, 16.01.2014 - V R 28/13

    Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung für Zwecke des

  • EuGH, 13.02.2014 - C-18/13

    MAKS PEN - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

  • BFH, 20.10.2016 - V R 54/14

    Umsatzsteuer: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der

  • BFH, 19.05.2010 - XI R 78/07

    Versagung des Vorsteuerabzugs im Umsatzsteuerkarussell beim sog. "Buffer II" -

  • EuGH, 06.12.2012 - C-285/11

    Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • BFH, 12.05.2011 - V R 25/10

    Leistungsbeziehungen des Strohmanns und des "Hintermanns" in einem

  • BFH, 21.04.2005 - V R 11/03

    Übernahme der Betriebsführung auf zwei defizitären Bahnstrecken gegen Gewährung

  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • BGH, 05.02.2014 - 1 StR 422/13

    Steuerhinterziehung bei Umsatzsteuerkarussellen (unrichtige Angaben über

  • BFH, 16.05.2007 - II R 36/05

    Voraussetzungen für die Einheitsbewertung eines Bürogebäudes im Sachwertverfahren

  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 45/97

    Verdeckte Gewinnausschüttungen - Hinterziehung von Körperschaftsteuer und

  • BFH, 19.10.1978 - V R 39/75

    Kein Vorsteuerabzug bei Rechnungen, die auf eine Scheinfirma lauten

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 7 V 7096/19

    Aussetzung der Vollziehung: Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei zu erwartender

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2010 - 7 K 2356/06

    Sorgfaltspflichten im Umsatzsteuerkarussell

  • BFH, 24.04.1986 - V R 110/76

    Vorsteuerabzug nur bei Vorliegen der Unternehmereigenschaft einer Gemeinde bei

  • BFH, 23.04.1998 - V B 114/97

    Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

  • BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.06.2020 - 1 K 2492/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG wies die Klage im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 04.06.2020 - 1 K 2492/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1795) erneut zum weit überwiegenden Teil ab.

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 V 7073/21

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2018 und

    Auch insoweit trägt der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, die Feststellungslast (BFH, Urteil vom 05.12.2018 - XI R 22/14, BStBl. II 2020, 418; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.2020 - 1 K 2492/19, EFG 2020, 1795, Revision anhängig unter dem Az. XI R 19/20, jeweils m.w.N.), jedenfalls, wenn das Finanzamt die Richtigkeit der Rechnungsangaben begründet erschüttert (Bunjes/Korn, UStG, 20. Aufl. 2020, § 14 Rn. 63 a.E.; Weymüller, MwStR 2019, 283 [284]; für eine Unerheblichkeit für den Vorsteuerabzug jedoch Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand: 190. Lieferung 10.2020, § 15 Rn. 306.1 f.; Weymüller, MwStR 2019, 283 [284]).

    In Betracht kommt, dass insoweit jegliche Form von Fahrlässigkeit ausreicht (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.2020 - 1 K 2492/19, EFG 2020, 1795, Rn. 117 f.; Revision anhängig unter dem Az. XI R 19/20; davon geht auch das Senatsurteil vom 24.11.2010 - 7 K 2356/06, EFG 2011, 918, aus), aber auch Leichtfertigkeit, grobe Fahrlässigkeit (dafür Kemper, UR 2017, 449 [453]) oder bedingter Vorsatz (vgl. Treiber, MwStR 2015, 626 [635, Fußn. 103], der die Frage offen lässt).

  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 1 K 815/19

    Scheingeschäfte im Gerüstbaugewerbe

    Einer Steuerhinterziehung durch zu Unrecht abgezogene Vorsteuer steht eine Steuerhinterziehung durch Nichterklärung der Ausgangsumsätze gleich (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.2020 1 K 2492/19, EFG 2020, 1795, Rz. 120, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 20.10.2021 XI R 19/20, juris).
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