Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338) |
(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
1. | dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet, | |
2. | sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht, | |
3. | die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder | |
4. | 1wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. 2Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird. |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2010 | Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts | 24.09.2009 |
berechtigte; Höhe des Pflichtteils § 2304Auslegungsregel § 2305Zusatzpflichtteil § 2306Beschränkungen und Beschwerungen § 2307Zuwendung eines Vermächtnisses § 2308Anfechtung der Ausschlagung § 2309Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge § 2310Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils § 2311Wert des Nachlasses § 2312Wert eines Landguts § 2313Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben § 2314Auskunftspflicht des Erben § 2315Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil § 2316Ausgleichungspflicht § 2317Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs § 2318Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen § 2319Pflichtteils-
berechtigter Miterbe § 2320Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteils-
berechtigten getretenen Erben § 2321Pflichtteilslast bei Vermächtnis-
ausschlagung § 2322Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen § 2323Nicht pflichtteils-
belasteter Erbe § 2324Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast § 2325Pflichtteils-
ergänzungsanspruch bei Schenkungen § 2326Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils § 2327Beschenkter Pflichtteils-
berechtigter § 2328Selbst pflichtteils-
berechtigter Erbe § 2329Anspruch gegen den Beschenkten § 2330Anstandsschenkungen § 2331Zuwendungen aus dem Gesamtgut § 2331aStundung § 2332Verjährung § 2333Entziehung des Pflichtteils § 2334(weggefallen) § 2335(weggefallen) § 2336Form, Beweislast, Unwirksamwerden § 2337Verzeihung § 2338Pflichtteils-
beschränkung
Rechtsprechung zu § 2333 BGB
190 Entscheidungen zu § 2333 BGB in unserer Datenbank:
- LG Bonn, 18.12.2019 - 2 O 66/19
Freiheitsstrafe i S des BGB § 2333 Abs. 1 Nr. 4: Einzelstrafe - Gesamtstrafe - ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 07.05.2020 - 24 U 12/20
Unzulässigkeit einer Berufung wegen Nichterreichens der Beschwer Wert des ...
- OLG Köln, 07.05.2020 - 24 U 12/20
- OLG Stuttgart, 24.01.2019 - 19 U 80/18
Entziehung des Pflichtteils: Diebstahl von Bargeld zum Nachteil des Erblassers; ...
- OLG Saarbrücken, 12.12.2017 - 5 W 53/17
Pflichtteilsrecht: Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung
- OLG Hamm, 26.10.2017 - 10 U 31/17
Enkel kann Pflichtteil zustehen, nachdem der Großvater den Sohn enterbt hat
Zum selben Verfahren:
- LG Hagen, 08.02.2017 - 3 O 171/14
Auswirkung einer Pflichtteilsentziehung auf die Pflichtteilsberechtigung eines ...
- LG Hagen, 08.02.2017 - 3 O 171/14
- OLG Köln, 21.01.2021 - 24 U 144/20
Unwirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung; Sozialwidriges Verhalten des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankenthal, 11.03.2021 - 8 O 308/20
Wirksamkeit Pflichtteilsentziehung
§ 2333 BGB in Nachschlagewerken
- § 2333 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Pflichtteil (Deutschland)
- § 2333 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Erbschaft
Querverweise
Auf § 2333 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Pflichtteil
- § 2336 (Form, Beweislast, Unwirksamwerden)
Redaktionelle Querverweise zu § 2333 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbvertrag
- § 2294 (Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten) (zu §§ 2333 ff)