Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338) |
(1) 1Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz. 2Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden Bedingung abhängig sind, kommen als unbedingte in Ansatz. 3Tritt die Bedingung ein, so hat die der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen.
(2) 1Für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt das Gleiche wie für Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind. 2Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber verpflichtet, für die Feststellung eines ungewissen und für die Verfolgung eines unsicheren Rechts zu sorgen, soweit es einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.
berechtigte; Höhe des Pflichtteils § 2304Auslegungsregel § 2305Zusatzpflichtteil § 2306Beschränkungen und Beschwerungen § 2307Zuwendung eines Vermächtnisses § 2308Anfechtung der Ausschlagung § 2309Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge § 2310Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils § 2311Wert des Nachlasses § 2312Wert eines Landguts § 2313Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben § 2314Auskunftspflicht des Erben § 2315Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil § 2316Ausgleichungspflicht § 2317Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs § 2318Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen § 2319Pflichtteils-
berechtigter Miterbe § 2320Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteils-
berechtigten getretenen Erben § 2321Pflichtteilslast bei Vermächtnis-
ausschlagung § 2322Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen § 2323Nicht pflichtteils-
belasteter Erbe § 2324Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast § 2325Pflichtteils-
ergänzungsanspruch bei Schenkungen § 2326Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils § 2327Beschenkter Pflichtteils-
berechtigter § 2328Selbst pflichtteils-
berechtigter Erbe § 2329Anspruch gegen den Beschenkten § 2330Anstandsschenkungen § 2331Zuwendungen aus dem Gesamtgut § 2331aStundung § 2332Verjährung § 2333Entziehung des Pflichtteils § 2334(weggefallen) § 2335(weggefallen) § 2336Form, Beweislast, Unwirksamwerden § 2337Verzeihung § 2338Pflichtteils-
beschränkung
Rechtsprechung zu § 2313 BGB
101 Entscheidungen zu § 2313 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 27.01.2016 - IV ZR 147/15
Entschädigung für Verlust eines Unternehmens durch NS-Unrecht: Verjährung von ...
- BGH, 16.01.2013 - IV ZR 232/12
Pflichtteilsanspruch: Verjährungsfristbeginn bei nachträglicher Kenntniserlangung ...
- BGH, 10.11.2010 - IV ZR 51/09
Pflichtteilsanspruch: Berücksichtigung einer dinglichen Belastung eines ...
- OLG Brandenburg, 15.07.2021 - 15 UF 211/19
Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt Berechnung von Anfangsvermögen und ...
- OLG Düsseldorf, 22.06.2020 - 7 W 32/20
Umfang der Auskunftspflicht des Erben bei Grundstücken
- BGH, 28.04.2010 - IV ZR 230/08
Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für ...
- BGH, 17.03.2010 - IV ZR 144/08
Eigentümerstellung des Nacherben hinsichtlich eines an Vorerbin ...
Zum selben Verfahren:
- LG Duisburg, 11.06.2008 - 11 S 192/07
Enteignung vor dem Vorerbfall und Restitution vor dem Nacherbfall; ...
- LG Duisburg, 11.06.2008 - 11 S 192/07
- BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08
Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für ...
- LG Düsseldorf, 19.12.2019 - 1 O 355/17
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2313 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Bedingung und Zeitbestimmung
- § 158 (Aufschiebende und auflösende Bedingung)