Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 8 - Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 - 2273) |
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.
Rechtsprechung zu § 2269 BGB
432 Entscheidungen zu § 2269 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 04.02.2021 - 19 W 1118/20
Voraussetzungen für gemeinschaftliches wechselbezügliches Testament
- LG Lübeck, 02.01.2024 - 7 T 240/23
Betreuungsgerichtliche Genehmigung zum Abschluss eines Mietvertrags
- KG, 24.05.2017 - 6 W 100/16
Erbscheinserteilungsverfahren: Wirksamkeit eines einseitigen Widerrufs eines ...
- OLG Hamm, 27.01.2021 - 10 W 71/20
Gemeinschaftliches Ehegattentestament, Testamentsauslegung, ...
- KG, 03.06.2016 - 6 W 127/15
Erbescheinsverfahren: Erbscheinserteilung an einen vermeintlichen "Alleinerben" ...
- KG, 21.08.2015 - 6 W 164/14
Auslegung eines lückenhaften / widersprüchlichen notariellen Erbvertrages
- BFH, 11.10.2023 - II R 34/20
Jastrowsche Klausel im Berliner Testament - Besteuerung eines betagten ...
- OLG Brandenburg, 20.01.2023 - 3 W 133/22
Voraussetzungen einer Einsetzung als Erbe im Testament; Voraussetzungen der ...
- OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18
Zuwendung eines Vermächtnisses in einem gemeinschaftlichen Testament: Auslegung ...
Querverweise
Auf § 2269 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbvertrag
- § 2280 (Anwendung von § 2269)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 10 (Erbrecht)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Berechnung der Steuer
- § 15 (Steuerklassen)