Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 6 - Testamentsvollstrecker (§§ 2197 - 2228)   
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Textdarstellung

  

§ 2217
Überlassung von Nachlassgegenständen

(1) 1Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. 2Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.

(2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.

§ 2197Ernennung des Testaments-
vollstreckers
§ 2198Bestimmung des Testaments-
vollstreckers durch einen Dritten
§ 2199Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers § 2200Ernennung durch das Nachlassgericht § 2201Unwirksamkeit der Ernennung § 2202Annahme und Ablehnung des Amts § 2203Aufgabe des Testaments-
vollstreckers
§ 2204Auseinandersetzung unter Miterben § 2205Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis § 2206Eingehung von Verbindlichkeiten § 2207Erweiterte Verpflichtungs-
befugnis
§ 2208Beschränkung der Rechte des Testaments-
vollstreckers, Ausführung durch den Erben
§ 2209Dauervollstreckung § 2210Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung § 2211Verfügungs-
beschränkung des Erben
§ 2212Gerichtliche Geltendmachung von der Testaments-
vollstreckung unterliegenden Rechten
§ 2213Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass § 2214Gläubiger des Erben § 2215Nachlassverzeichnis § 2216Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen § 2217Überlassung von Nachlassgegenständen § 2218Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung § 2219Haftung des Testaments-
vollstreckers
§ 2220Zwingendes Recht § 2221Vergütung des Testaments-
vollstreckers
§ 2222Nacherbenvollstrecker § 2223Vermächtnis-
vollstrecker
§ 2224Mehrere Testaments-
vollstrecker
§ 2225Erlöschen des Amts des Testaments-
vollstreckers
§ 2226Kündigung durch den Testaments-
vollstrecker
§ 2227Entlassung des Testaments-
vollstreckers
§ 2228Akteneinsicht
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