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   OLG Stuttgart, 07.11.2016 - 8 W 166/16   

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https://dejure.org/2016,60634
OLG Stuttgart, 07.11.2016 - 8 W 166/16 (https://dejure.org/2016,60634)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.11.2016 - 8 W 166/16 (https://dejure.org/2016,60634)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. November 2016 - 8 W 166/16 (https://dejure.org/2016,60634)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 1066
    Schiedsgerichte für Entlassung eines Testamentsvollstreckers auch bei testamentarischer Schiedsklausel nicht zuständig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang einer Schiedsklausel in einem Testament; Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung; Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für die Entlassung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2198 BGB, § 2199 BGB, § 2215 Abs 1 BGB, § 2215 Abs 4 BGB, § 2216 BGB
    Testamentsvollstreckung: Zuständigkeit privater Schiedsgerichte für die Entscheidung über die Entlassung des Testamentvollstreckers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang einer Schiedsklausel in einem Testament; Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung; Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für die Entlassung

  • rechtsportal.de

    Umfang einer Schiedsklausel in einem Testament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • KG, 30.11.2010 - 1 W 434/10

    Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Entnahme einer überhöhten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.11.2016 - 8 W 166/16
    Ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus wichtigem Grund vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, wobei das Gesetz dem Nachlassrichter einen gewissen Ermessens- und Beurteilungsspielraum lässt (st. Rspr. u.a. BayObLG NJW-RR 1996, 714; Kammergericht FamRZ 2011, 930; Münchener Kommentar BGB/Zimmermann, 6. Aufl., § 2227 Rn. 7 ff; Staudinger/Reimann [2012] § 2227, 2 ff.).

    Ein wichtiger Grund zur Entlassung im Sinne des § 2227 BGB kann vorliegen, wenn der Testamentsvollstrecker zur Unzeit eine überhöhte Vergütung oder eine nicht fällige Vergütung dem Nachlass entnimmt (Kammergericht FamRZ 2011, 930).

    Die Ermächtigung kann nach §§ 2199 Abs. 3, 2198 Abs. 1 S. 2 BGB nur so lange ausgeübt werden, als der Testamentsvollstrecker selbst noch im Amt ist (Kammergericht FamRZ 2011, 930).

  • OLG Karlsruhe, 28.07.2009 - 11 Wx 94/07

    Wirksamkeit einer Schiedsklausel in einem Testament; Zuständigkeit für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.11.2016 - 8 W 166/16
    Diese Frage ist in der Literatur nach wie vor streitig (vgl. dazu die Zusammenstellung des OLG Karlsruhe im Beschluss vom 28.07.2009 - NJW 2010, 688).

    Diesem Gedanken und weiteren Argumenten der überwiegenden Literaturmeinung ist auch das OLG Karlsruhe (NJW 2010, 688) gefolgt.

  • BayObLG, 16.02.2000 - 1Z BR 32/99

    Zur Entlassung des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.11.2016 - 8 W 166/16
    f) Auch wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 2227 BGB vorliegt, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen (BayObLG FamRZ 2001, 54; Kammergericht FamRZ 2011, 1254), z.B. auch Kostengründe, wenn der Nachlass fast vollständig abgewickelt ist.
  • BayObLG, 05.11.1987 - BReg. 1 Z 43/87

    Errichtung eines notariellen Testaments; Entlassung eines Testamentsvollstreckers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.11.2016 - 8 W 166/16
    e) Ein wichtiger Grund für eine Entlassung liegt jedoch vor, weil der Testamentsvollstrecker trotz mehrfacher Aufforderung und Vorliegen einer länger andauernden Verwaltung seiner Pflicht zur Rechnungslegung (§ 2218 Abs. 2 BGB) nicht nachgekommen ist (vgl. auch BayObLG FamRZ 1988, 436).
  • KG, 28.09.2010 - 1 W 21/10

    Testamentsvollstreckung: Interessenabwägung bei der beanspruchten Entlassung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.11.2016 - 8 W 166/16
    f) Auch wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 2227 BGB vorliegt, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen (BayObLG FamRZ 2001, 54; Kammergericht FamRZ 2011, 1254), z.B. auch Kostengründe, wenn der Nachlass fast vollständig abgewickelt ist.
  • LG Heidelberg, 22.10.2013 - 2 O 128/13
    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.11.2016 - 8 W 166/16
    Das Spannungsverhältnis zwischen der starken Stellung des Testamentsvollstreckers und dem aus Art. 14 GG verbürgten Recht des Erben, der sich der Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht unterworfen habe, erfordere bei unentziehbaren Ansprüchen und Verfahrensrechten eine entsprechende gerichtliche Kontrolle (vgl. zum Pflichtteilsanspruch: OLG München, Beschluss vom 25.04.2016 - 34 Sch 13/15, juris; LG Heidelberg ErbR 2014, 400; Wendt, ErbR 2015, 62, 73).
  • BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers von Amts wegen; Wichtiger Grund für die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.11.2016 - 8 W 166/16
    Ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus wichtigem Grund vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, wobei das Gesetz dem Nachlassrichter einen gewissen Ermessens- und Beurteilungsspielraum lässt (st. Rspr. u.a. BayObLG NJW-RR 1996, 714; Kammergericht FamRZ 2011, 930; Münchener Kommentar BGB/Zimmermann, 6. Aufl., § 2227 Rn. 7 ff; Staudinger/Reimann [2012] § 2227, 2 ff.).
  • LG Heidelberg, 05.02.2015 - 3 T 4/15

    Sachverständigenvergütung: Beschränkung der Vergütung auf die Höhe des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.11.2016 - 8 W 166/16
    Dieser wurde, nachdem er eine Amtstätigkeit zunächst verweigert hatte, erst auf Anweisung des Landgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 26.02.2015 (3 T 4/15 - GA III 164 Anl. A 12) tätig.
  • OLG München, 25.04.2016 - 34 Sch 13/15

    Ablehnung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedspruches wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.11.2016 - 8 W 166/16
    Das Spannungsverhältnis zwischen der starken Stellung des Testamentsvollstreckers und dem aus Art. 14 GG verbürgten Recht des Erben, der sich der Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht unterworfen habe, erfordere bei unentziehbaren Ansprüchen und Verfahrensrechten eine entsprechende gerichtliche Kontrolle (vgl. zum Pflichtteilsanspruch: OLG München, Beschluss vom 25.04.2016 - 34 Sch 13/15, juris; LG Heidelberg ErbR 2014, 400; Wendt, ErbR 2015, 62, 73).
  • OLG Frankfurt, 10.12.2015 - 8 W 66/15

    Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.11.2016 - 8 W 166/16
    Der Senat nimmt insoweit auf seine Ausführungen im Beschluss vom 28.04.2015 (8 W 66/15 - GA II 115) Bezug.
  • RG, 23.06.1931 - VII 237/30

    1. Zur Frage der Zulässigkeit und der Tragweite einer auf Feststellung der

  • OLG Saarbrücken, 06.08.2018 - 5 W 2/18

    Entlassung des Testamentsvollstreckers bei grober Pflichtverletzung

    Vielmehr ist auch in einem solchen Fall zu prüfen, ob überwiegende Gründe für dessen Verbleiben im Amt sprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.2017 - IV ZB 25/16 - NJW 2017, 2112; OLG Düsseldorf, MDR 2017, 464; OLG Stuttgart, ZEV 2017, 269).

    Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens setzt der Senat gemäß §§ 65, 61 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 3 GNotKG auf 10 % des auf der Grundlage des zur Akte gereichten Nachlassverzeichnisses geschätzten Bruttonachlasses fest, mithin auf 25.000 ? (vgl. OLG Stuttgart, ZEV 2017, 269; OLG Düsseldorf, MDR 2017, 464).

  • OLG Düsseldorf, 24.01.2023 - 3 Wx 105/22

    Zeitliche Grenzen der Vorlage eines Nachlassverzeichnisses durch den

    Selbst wenn sich danach eine zeitliche Verzögerung bei der Anfertigung und Überlassung des Nachlassverzeichnisses ergibt, ist zu beachten, dass nicht jeder Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage eines Nachlassverzeichnisses als eine schuldhafte grobe Pflichtverletzung anzusehen ist, die zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führt (ebenso: BayObLG, Beschluss vom 28.7.2003, 1 Z BR 140/02; SchlHOLG, Beschluss vom 1.12.2015, 3 Wx 42/15; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 7.11.2016, 8 W 166/16; KG, Beschluss vom 28.3.2014, 6 W 17/14).
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