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   OLG Schleswig, 11.01.2016 - 3 Wx 95/15   

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OLG Schleswig, 11.01.2016 - 3 Wx 95/15 (https://dejure.org/2016,511)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.01.2016 - 3 Wx 95/15 (https://dejure.org/2016,511)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11. Januar 2016 - 3 Wx 95/15 (https://dejure.org/2016,511)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in zwei zeitlich nacheinander errichteten gemeinschaftlichen Testamenten

  • erbrechtsiegen.de

    Ehegattentestament - Wechselbezüglichkeit von Verfügungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2270; FamFG § 81
    Gemeinschaftliches Testament; Wechselbezüglichkeit

  • rechtsportal.de

    BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2270; FamFG § 81
    Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in zwei zeitlich nacheinander errichteten gemeinschaftlichen Testamenten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fehlende Wechselbezüglichkeit bei zwei zeitlich auseinander liegenden Verfügungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fehlende Wechselbezüglichkeit bei zwei zeitlich auseinander liegenden Verfügungen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlende Wechselbezüglichkeit der jeweiligen Berufung des Ehepartners zum Alleinerben im gemeinschaftlichen Testament zu einer rd. zwei Jahre später gemeinsam getroffenen Schlusserbeneinsetzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1306
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 10.12.2008 - 20 U 2303/08

    Vermächtnis: Auslegung eines Testaments unter Berücksichtigung eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.01.2016 - 3 Wx 95/15
    Die Einsetzung der Geschwister als Schlusserben genüge daher keinesfalls für die Annahme der Wechselbezüglichkeit, wie dies ausdrücklich auch das OLG München im Urteil vom 10.12.2008, 20 U 2303/08, [...] Rz. 112, ausgeführt habe.

    Wechselbezügliche Verfügungen können mithin nur angenommen werden, wenn der Wille der Erblasser, solche wechselbezüglichen Verfügungen zu treffen, auch festgestellt werden kann, ggf. unter Heranziehung der Zweifelsregel des § 2270 Abs. 2 BGB (vgl. OLG München ErbR 2009, 259 ff. Rn. 100 und BayObLG NJW-RR 1999, 878 ff. Rn. 35 - 40).

    Die Zweifelsregel zeigt umgekehrt allerdings auf, dass allein der Umstand, dass Ehegatten jeweils Verwandte auch des anderen Partners zu Schlusserben berufen, für die Annahme nicht ausreichen kann, dass diese Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich ist (vgl. ebenso OLG München, ErbR 2009, 259 ff. Rn. 112).

    Es muss also dem späteren gemeinschaftlichen Testament ein Hinweis auf den Willen der Eheleute entnommen werden können, dass das frühere gemeinsame Testament im Sinne einer Wechselseitigkeit der seinerzeit angeordneten gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute mit der Einsetzung von Schlusserben zu ergänzen ist (BayObLG NJW-RR 1999, 878 ff bei [...] Rn. 42; OLG München ErbR 2009, 259 ff bei [...] Rn. 119 f; Reymann in [...] PK- BGB , 7. Aufl. 2014, § 2270 Rn. 11; Jörg Mayer in Reimann/Bengel/Mayer, Testament und Erbvertrag, 5. Aufl. 2006, § 2270 Rn. 7 Litzenburger in Beck OK BGB , Stand: 01.08.2015, § 2270 Rn. 9 a; Braun in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl. 2014, § 2270 Rn. 9 f und Schmucker in MitBayNot 2001, 526, 529 f).

  • BayObLG, 26.01.1999 - 1Z BR 44/98

    Wechselbezüglichkeit zeitlich auseinanderliegender gemeinschaftlicher Testamente

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.01.2016 - 3 Wx 95/15
    Wechselbezügliche Verfügungen können mithin nur angenommen werden, wenn der Wille der Erblasser, solche wechselbezüglichen Verfügungen zu treffen, auch festgestellt werden kann, ggf. unter Heranziehung der Zweifelsregel des § 2270 Abs. 2 BGB (vgl. OLG München ErbR 2009, 259 ff. Rn. 100 und BayObLG NJW-RR 1999, 878 ff. Rn. 35 - 40).

    Es muss also dem späteren gemeinschaftlichen Testament ein Hinweis auf den Willen der Eheleute entnommen werden können, dass das frühere gemeinsame Testament im Sinne einer Wechselseitigkeit der seinerzeit angeordneten gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute mit der Einsetzung von Schlusserben zu ergänzen ist (BayObLG NJW-RR 1999, 878 ff bei [...] Rn. 42; OLG München ErbR 2009, 259 ff bei [...] Rn. 119 f; Reymann in [...] PK- BGB , 7. Aufl. 2014, § 2270 Rn. 11; Jörg Mayer in Reimann/Bengel/Mayer, Testament und Erbvertrag, 5. Aufl. 2006, § 2270 Rn. 7 Litzenburger in Beck OK BGB , Stand: 01.08.2015, § 2270 Rn. 9 a; Braun in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl. 2014, § 2270 Rn. 9 f und Schmucker in MitBayNot 2001, 526, 529 f).

  • BayObLG, 13.06.1996 - 1Z BR 132/95

    Auslegung mehrerer nacheinander errichteter gemeinschaftlicher Testamente

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.01.2016 - 3 Wx 95/15
    Indizien können sich auch aus Willensbekundungen des überlebenden Ehegatten nach dem Tod des Erstversterbenden ergeben (s. etwa Schmucker, MittBayNot 2001, 526 ff., 529 unter Bezugnahme auf BayObLG FamRZ 1997, 251, 253).
  • OLG Schleswig, 04.05.2015 - 3 Wx 106/14
    Auszug aus OLG Schleswig, 11.01.2016 - 3 Wx 95/15
    Berücksichtigt werden kann auch, inwieweit die von dem unterlegenen Beteiligten vertretene Auslegung jedenfalls vertretbar war (BGH, Beschluss vom 18.11.2015, IV ZB 35/15, [...] - in Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats, hier Beschluss vom 04.05.2015, 3 Wx 106/14, ErbR 2015, 445 ff.).
  • BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15

    Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.01.2016 - 3 Wx 95/15
    Berücksichtigt werden kann auch, inwieweit die von dem unterlegenen Beteiligten vertretene Auslegung jedenfalls vertretbar war (BGH, Beschluss vom 18.11.2015, IV ZB 35/15, [...] - in Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats, hier Beschluss vom 04.05.2015, 3 Wx 106/14, ErbR 2015, 445 ff.).
  • KG, 29.06.2010 - 1 W 161/10

    EU-Konventionsrecht: Gesichtspunkte für die Weitergeltung des Ausschlusses des

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.01.2016 - 3 Wx 95/15
    Der Senat kann über das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.01.2010, 3 Wx 92/09, FamRZ 2010, 1178 ff; zustimmend Kammergericht, Beschluss vom 29.06.2010, 1 W 161/10, bei [...] Rn. 10 ff).
  • OLG Schleswig, 14.01.2010 - 3 Wx 92/09

    Verfahren nach FamFG bei Beschwerde in einer Nachlasssache

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.01.2016 - 3 Wx 95/15
    Der Senat kann über das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.01.2010, 3 Wx 92/09, FamRZ 2010, 1178 ff; zustimmend Kammergericht, Beschluss vom 29.06.2010, 1 W 161/10, bei [...] Rn. 10 ff).
  • OLG Hamm, 12.09.2017 - 10 U 75/16

    Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann lebzeitige

    (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2016, 1306 - juris Rn. 45; BayObLG, NJW-RR 1999, 878 - juris Rn.42; OLG Saarbrücken, FamRZ 1990, 1285 - juris Rn.22).

    Zwar ist anerkannt, dass ein großer zeitlicher Abstand zwischen den Verfügungen gegen eine Wechselbezüglichkeit sprechen kann (vgl. etwa OLG Schleswig, FamRZ 2016, 1306 - juris Rn. 47; BayObLG, NJW-RR 1999, 878 - juris Rn.42).

  • OLG Schleswig, 09.01.2018 - 3 U 17/17

    Ehegattentestament - Voraussetzungen für Annahme der Wechselbezüglichkeit

    Er hatte mit diesem Begehren im Beschwerdeverfahren vor dem Senat gemäß dessen Beschluss vom 11. Januar 2016, 3 Wx 95/15 (FamRZ 2016, 1306 ff) Erfolg.

    Die Berufung interpretiere den Beschluss des Senats im Erbscheinseinziehungsverfahren 3 Wx 95/15 fehl, der in der Literatur ausschließlich positive Bestätigung erfahren habe.

    Allerdings hat sich der Senat bereits im Erbscheinseinziehungsverfahren mit den hier fraglichen Testamenten und der Frage befasst, welches Testament für die Erbfolge nach der Erblasserin maßgeblich ist (Beschluss vom 11.1.2016, 3 Wx 95/15, FamRZ 2016, 1306 ff, mit zustimmenden Anm. bzw. Kommentierungen von Litzenburger, FD-ErbR 2016, 376793, Sarres FamRB 2016, 272 f, Linnartz in jurisPK-BGB 8. A. 2017, § 2084 Rn. 19, 41 und Reymann in jurisPK-BGB, 8. A. 2017, § 2270 Rn. 11-13; den Senatsbeschluss zustimmend zitierend auch OLG Hamm, B.v.12.9.2017, 10 U 75/16, juris Rn. 48, 56).

    Eine Wechselbezüglichkeit dieser beiden Verfügungen (einerseits der Erblasserin und andererseits ihres Ehemannes) zueinander im oben genannten Sinne lässt sich jedoch nicht, jedenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, wie der Senat auch in seinem Beschluss im Erbscheinsverfahren vom 11.1.2016, 3 Wx 95/15, ausgeführt hat.

    Es kommt nicht darauf an, dass für die Auslegung allerdings alle mit der Auslegungsfrage in Zusammenhang stehenden Umstände herangezogen werden können, auch solche nach Testamentserrichtung, und dass dazu auch Äußerungen eines der testierenden Ehegatten nach dem Tod des anderen zählen (ebenso Linnartz in jurisPK-BGB, 8. A. 2017, § 2084 Rn. 19 und Litzenburger in FD-ErbR 2016, 376793, dem Senatsbeschluss vom 11.01.2016 - 3 Wx 95/15 - zustimmend; ebenso Schmucker, MittBayNot 2001, 526 ff., 529 unter Bezug auf BayObLG FamRZ 1997, 251, 253, juris Rn. 40).

    Die Zweifelsregel zeigt umgekehrt allerdings die Vorstellung des Gesetzes auf, dass allein der Umstand, dass Ehegatten jeweils Verwandte auch des anderen Partners zu Schlusserben berufen, für die Annahme nicht ausreichen kann, dass diese Schlusserbeneinsetzung sei wechselbezüglich ist (vgl. ebenso OLG München, ErbR 2009, 259 ff., juris Rn. 112; so auch schon Senat im Beschluss vom 11.1.2016, 3 Wx 95/15, FamRZ 2016, 1306 ff; Litzenburger, FD-ErbR 2016, 376793).

    Wesentliche neue Aspekte, die die Argumentation des Senats in dem Beschluss vom 11.1.2016, 3 Wx 95/15, deutlich in Frage stellen, haben sich im vorliegenden Verfahren nicht ergeben.

    Es muss vielmehr zusätzlich im Wege der Auslegung nach den §§ 133, 2084 BGB festgestellt werden, ob die zunächst ohne Rücksicht auf die spätere Verfügung getroffene gegenseitige Erbeinsetzung durch das spätere Testament in der Weise modifiziert wird, dass sie nunmehr nur noch mit Rücksicht auf die Verfügung des jeweils anderen Ehegatten im späteren Testament gelten soll, der früheren gegenseitigen Erbeinsetzung also ausdrücklich oder stillschweigend nachträglich eine zusätzliche, den überlebenden Ehepartner einschränkende Bedingung im Sinne von Wechselbezüglichkeit beigefügt worden ist (OLG Hamm, Urt. v. 12.9.2017, 10 U 75/16, juris Rn. 48 unter Hinweis auch auf die zitierte Senatsentscheidung in der Sache 3 Wx 95/15; BayObLG NJW-RR 1999, 878 ff, juris Rn. 42).

    Das OLG Hamm betont insoweit gerade, dass sich aus dem dortigen Sachverhalt - im Unterschied zu demjenigen des zustimmend zitierten Senatsbeschlusses im Erbscheinseinziehungsverfahren 3 Wx 95/15 - solche inhaltlichen Verknüpfungen ergeben.

  • OLG Frankfurt, 16.02.2016 - 20 W 322/14

    Unwirksamkeit eines Testaments nach § 2077 BGB (hier verneint)

    Dies hat zur Folge, dass der Senat, der als Beschwerdegericht den Erbschein nicht selbst einziehen kann (Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2361 Rz. 11; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.01.2016, 3 Wx 95/15, zitiert nach juris), das Nachlassgericht anzuweisen hat, den Erbschein einzuziehen.

    Wegen § 353 Abs. 1 Satz 1 FamFG a. F. hat der Senat auch über die Gerichtskosten erster Instanz zu entscheiden (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.01.2016, 3 Wx 95/15).

  • LG Itzehoe, 07.02.2017 - 6 O 229/16

    Testamentsauslegung bezüglich der Frage der Wechselbezüglichkeit

    Allein die Tatsache, dass jeweils als Schlusserben Verwandte des Ehegatten eingesetzt werden, genügt für die Annahme der Wechselbezüglichkeit nicht (OLG Schleswig, Beschluss vom 11.01.2016 - 3 Wx 95/15; OLG München, Urteil vom 10.12.2008 - 20 U 2303/08).

    Ob darüber hinaus im konkreten Fall auch die Äußerungen der Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes als auslegungsrelevanter Umstand berücksichtigt werden kann (bejahend: OLG Schleswig, Beschluss v. 11.01.2016 - 3 Wx 95/15), kann dahinstehen.

    (OLG Schleswig, Beschluss v. 11.01.2016 - 3 Wx 95/15).

    Eine solche Auslegung ist jedoch vorliegend nicht möglich, sodass § 2270 Abs. 2 BGB insoweit nicht zur Anwendung gelangen kann (vgl. hierzu OLG Schleswig, Beschluss v. 11.01.2016 - 3 Wx 95/15 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

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