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   OLG München, 21.10.2016 - 34 Wx 331/16   

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https://dejure.org/2016,35317
OLG München, 21.10.2016 - 34 Wx 331/16 (https://dejure.org/2016,35317)
OLG München, Entscheidung vom 21.10.2016 - 34 Wx 331/16 (https://dejure.org/2016,35317)
OLG München, Entscheidung vom 21. Oktober 2016 - 34 Wx 331/16 (https://dejure.org/2016,35317)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • IWW

    BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2271 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis der Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung bei Konkurrenz zwischen einem gemeinschaftlichen öffentlichen und einem später errichteten privatschriftlichen Testament

  • rewis.io

    Zur Notwendigkeit der Vorlage eines Erbscheins

  • ra.de
  • notar-drkotz.de

    Vorlage eines Erbscheins zur Wohnungsgrundbuchberichtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfordernis der Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung bei Konkurrenz zwischen einem gemeinschaftlichen öffentlichen und einem später errichteten privatschriftlichen Testament

  • rechtsportal.de

    Erfordernis der Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung bei Konkurrenz zwischen einem gemeinschaftlichen öffentlichen und einem später errichteten privatschriftlichen Testament

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Konkurrierende Testamente: Kann Grundbuchamt Erbschein fordern?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Privates Testament folgt einem gemeinsamen notariellen Testament - Erbschein für Grundbuchberichtigung erforderlich?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Bei notariellem Testament besteht regelmäßig zur Grundbuchberichtigungen keine Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 522
  • FamRZ 2017, 1010
  • Rpfleger 2017, 201
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Hamm, 21.09.2000 - 15 W 272/00

    Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins trotz Vorliegens eines öffentlichen

    Auszug aus OLG München, 21.10.2016 - 34 Wx 331/16
    aa) Die jeweilige Erbeinsetzung der Ehegatten in der letztwilligen Verfügung vom 23.11.1973 kann als gegenseitiges Bedenken wechselbezüglich, nämlich deshalb getroffen worden sein, weil auch der andere Ehegatte entsprechend verfügt hat (MüKo/Musielak BGB 6. Aufl. § 2270 Rn. 10; vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 581/582).

    bb) Allerdings geht der in diesem Fall einschlägigen Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 (1. Alt.) BGB systematisch die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments vor mit dem Ziel, den wirklichen übereinstimmenden Willen der Ehegatten zu erforschen (z. B. OLG Hamm FamRZ 2001, 581/582).

  • OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 41/99

    Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

    Auszug aus OLG München, 21.10.2016 - 34 Wx 331/16
    Es steht auch bei schwieriger Rechtslage nicht im Belieben des Grundbuchamts, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein zu verlangen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 letzter Halbs. GBO; BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Demharter § 35 Rn. 39).

    Es ist nicht anzunehmen, dass der die letztwillige Verfügung vom 23.11.1973 beurkundende Notar - sofern er überhaupt zur Verfügung stünde - nach einem Zeitraum von über 40 Jahren zur Sachaufklärung noch beitragen könnte (vgl. OLG Köln Rpfleger 2000, 157/158; OLG Schleswig Rpfleger 2006, 643/644).

  • BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99

    Zur Aufklärungspflicht des Grundbuchamts

    Auszug aus OLG München, 21.10.2016 - 34 Wx 331/16
    Es steht auch bei schwieriger Rechtslage nicht im Belieben des Grundbuchamts, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein zu verlangen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 letzter Halbs. GBO; BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Demharter § 35 Rn. 39).
  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11

    Schenkung zum Nachteil des Vertragserben: Lebzeitiges Eigeninteresse des

    Auszug aus OLG München, 21.10.2016 - 34 Wx 331/16
    Auch wenn der Grund für die "disparitätische" Erbeinsetzung in damals objektiv gegebenen unterschiedlichen Vermögensverhältnissen der Eheleute zu suchen wäre, schließt dies nicht schon die Wechselbezüglichkeit aus (BGH NJW-RR 2012, 207 Rn. 8 und 9).
  • OLG München, 04.08.2016 - 34 Wx 139/16

    Konkurrenz eines späteren öffentlichen Testaments mit einem früheren

    Auszug aus OLG München, 21.10.2016 - 34 Wx 331/16
    Liegt neben der Eröffnungsniederschrift eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde vor, reicht dies im Allgemeinen zum Nachweis der Erbfolge aus (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO; Demharter GBO 30. Aufl. § 35 Rn. 31; Böhringer ZEV 2001, 387; Senat vom 7.3.2016, 34 Wx 32/16; vom 22.3.2016, 34 Wx 393/15, vom 4.8.2016, 34 Wx 139/16, alle juris).
  • OLG München, 07.03.2016 - 34 Wx 32/16

    Konkurrenzverhältnis zwischen einem öffentlichen Testament und einer später

    Auszug aus OLG München, 21.10.2016 - 34 Wx 331/16
    Liegt neben der Eröffnungsniederschrift eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde vor, reicht dies im Allgemeinen zum Nachweis der Erbfolge aus (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO; Demharter GBO 30. Aufl. § 35 Rn. 31; Böhringer ZEV 2001, 387; Senat vom 7.3.2016, 34 Wx 32/16; vom 22.3.2016, 34 Wx 393/15, vom 4.8.2016, 34 Wx 139/16, alle juris).
  • OLG Schleswig, 19.07.2006 - 2 W 109/06

    Nachweis der Erbfolge gegenüber Grundbuchamt

    Auszug aus OLG München, 21.10.2016 - 34 Wx 331/16
    Es ist nicht anzunehmen, dass der die letztwillige Verfügung vom 23.11.1973 beurkundende Notar - sofern er überhaupt zur Verfügung stünde - nach einem Zeitraum von über 40 Jahren zur Sachaufklärung noch beitragen könnte (vgl. OLG Köln Rpfleger 2000, 157/158; OLG Schleswig Rpfleger 2006, 643/644).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2004 - 20 W 223/04

    Grundbucheintragung des Vertragserben: Erforderliche Vorlage eines Erbscheins bei

    Auszug aus OLG München, 21.10.2016 - 34 Wx 331/16
    Bei Konkurrenz zwischen einem öffentlichen Testament und einer später errichteten eigenhändigen Verfügung von Todes wegen kann das Grundbuchamt nach herrschender Ansicht regelmäßig bereits dann auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn das eigenhändige Testament nicht offenbar ungültig, widerrufen oder für die Erbfolge bedeutungslos ist (OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380/381; OLG Hamm Rpfleger 2013, 23; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 122; siehe auch Senat vom 7.3.2016).
  • OLG Zweibrücken, 01.09.2003 - 3 W 180/03

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments: Verneinung der

    Auszug aus OLG München, 21.10.2016 - 34 Wx 331/16
    Eine abweichende Auslegung zur Wechselbezüglichkeit auch bei Verfügungen, mit denen sich Eheleute gegenseitig bedenken, kommt beispielsweise in Betracht, wenn diese nicht gleichlautend formuliert sind (OLG Zweibrücken FGPrax 2003, 274).
  • OLG München, 22.03.2016 - 34 Wx 393/15

    Wechselbezüglichkeit im Ehegattentestament - Keine Grundbuchberichtigung auf

    Auszug aus OLG München, 21.10.2016 - 34 Wx 331/16
    Liegt neben der Eröffnungsniederschrift eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde vor, reicht dies im Allgemeinen zum Nachweis der Erbfolge aus (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO; Demharter GBO 30. Aufl. § 35 Rn. 31; Böhringer ZEV 2001, 387; Senat vom 7.3.2016, 34 Wx 32/16; vom 22.3.2016, 34 Wx 393/15, vom 4.8.2016, 34 Wx 139/16, alle juris).
  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 27/12

    Vergütungsfestsetzung für den Berufsbetreuer: Bestimmung des Betreuungsbeginns

  • OLG München, 18.09.2017 - 34 Wx 262/17

    Anspruch auf Grundbuchberichtigung

    b) Liegt neben der Eröffnungsniederschrift eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde vor, reicht dies im Allgemeinen zum Nachweis der Erbfolge, mithin des Versterbens des Erblassers sowie der Vermögensnachfolge des in öffentlicher Urkunde bestimmten Erben (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO; Senat vom 21.10.2016, 34 Wx 331/16 = Rpfleger 2017, 201 m. w. N.; Demharter § 35 Rn. 31 und 46; Böhringer ZEV 2001, 387 ff.).

    Hat der Erblasser neben einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen auch privatschriftliche Testamente hinterlassen, ist das Grundbuchamt - selbst bei schwieriger Rechtslage - verpflichtet, deren Wirksamkeit zu prüfen und deren Inhalt - gegebenenfalls unter Beachtung gesetzlicher Auslegungsregeln - zu würdigen (Senat vom 21.10.2016, 34 Wx 331/16, a. a. O.; OLG Köln Rpfleger 2000, 157/158; Demharter § 35 Rn. 36 m. w. N.).

    a) Im Rechtsmittelverfahren prüft das Beschwerdegericht anstelle des Grundbuchamts in eigener Zuständigkeit, ob und inwieweit sich die privatschriftlichen Testamente auf die Wirksamkeit der Erbeinsetzung in dem notariellen Erbvertrag auswirken können (Senat vom 21.10.2016, 34 Wx 331/16, a. a. O.; BayObLG Rpfleger 2000, 266; Meikel/Krause § 35 Rn. 149).

  • OLG Schleswig, 30.12.2022 - 2 Wx 29/22

    Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins beim Grundbuchamt bei Konkurrenz

    Existiert neben dem öffentlichen Testament ein späteres privatschriftliches Testament, ist - auch wenn kein Widerruf gemäß §§ 2254 -2256 BGB vorliegt - insbesondere § 2258 BGB zu beachten, demzufolge ein früheres Testament insoweit aufgehoben wird, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht (vgl. OLG München, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 34 Wx 331/16 -, Rn. 15, juris; Senat, Beschluss vom 12.06.2018 - 2 Wx 38/18).

    Bei Konkurrenz zwischen einem öffentlichen Testament und einer später errichteten privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen kann das Grundbuchamt daher regelmäßig bereits dann auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn das eigenhändige Testament nicht offenbar ungültig, widerrufen oder für die Erbfolge bedeutungslos ist (OLG München, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 34 Wx 331/16 -, Rn. 14, juris; Senat, Beschlüsse vom 12.06.2018 - 2 Wx 38/18 und vom 10.07.2017 - 2 Wx 41/16; OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2012 - I-15 W 260/12 -, Rn. 3, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. November 2004 - 20 W 223/2004 -, Rn. 15, juris; Böhringer ZEV 2017, 68 (70); vgl. auch Volmer in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, § 35 Rn. 95).

    Es kann auch für die Erbfolge Bedeutung erlangen, weil es geeignet ist, die in der öffentlichen Urkunde getroffene Erbfolgeanordnung zu modifizieren oder zu beseitigen (vgl. OLG München, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 34 Wx 331/16 -, Rn. 14, juris).

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