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   OLG Karlsruhe, 25.08.2015 - 11 Wx 69/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,22925
OLG Karlsruhe, 25.08.2015 - 11 Wx 69/15 (https://dejure.org/2015,22925)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.08.2015 - 11 Wx 69/15 (https://dejure.org/2015,22925)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. August 2015 - 11 Wx 69/15 (https://dejure.org/2015,22925)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde des entlassenen Testamentsvollstreckers gegen die Ablehnung der Ernennung eines Nachfolgers durch das Nachlassgericht

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 59 Abs 1 FamFG, § 2198 Abs 2 BGB, § 2200 Abs 1 BGB, § 2353 BGB
    Nachlasssache: Beschwerdeberechtigung des entlassenen Testamentsvollstreckers gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, keinen Nachfolger zu ernennen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde des entlassenen Testamentsvollstreckers gegen die Ablehnung der Ernennung eines Nachfolgers durch das Nachlassgericht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschwerderecht eines ehemaligen Testamentsvollstreckers gegen unterlassene Benennung eines Nachfolgers

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Testamentsvollstrecker hat nach seiner Entlassung kein Beschwerderecht gegen Einziehung eines Erbscheins

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschwerderecht eines ehemaligen Testamentsvollstreckers gegen unterlassene Benennung eines Nachfolgers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1489
  • MDR 2015, 1188
  • FGPrax 2015, 272
  • FamRZ 2016, 669
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.04.1957 - IV ZR 10/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2015 - 11 Wx 69/15
    Ein Streit über das Entstehen, die Höhe oder die Fälligkeit der Vergütung ist zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben vor dem sachlich und örtlich zuständigen Prozessgericht auszutragen (BGH NJW 1957, 947); eine Zuständigkeit des Nachlassgerichts besteht nicht (BeckOK BGB/J. Mayer, Edition 35, § 2221 Rn. 29).
  • OLG München, 30.08.2016 - 31 Wx 161/16

    Nachlassverfahren: Ablehnung der Beteiligtenstellung eines ehemaligen

    Eine "nachwirkende" Berechtigung, am Verfahren weiterhin beteiligt zu werden, verleiht das Gesetz einem Testamentsvollstrecker, der entlassen wurde oder der aus freien Stücken sein Amt beendet hat, nicht (OLG Karlsruhe MDR 2015, 1188 OLG München 31 Wx 420/15).
  • OLG München, 05.04.2016 - 31 Wx 395/15

    Kein Anspruch auf Ernennung zum Testamentsvollstrecker

    a) Es gibt jedoch kein allgemeines Recht auf Ernennung zum Testamentsvollstrecker (OLG Karlsruhe, MDR 2015, 1188; Staudinger/Reimann BGB § 2200 Rn. 20; Zimmermann, Testamentsvollstreckung, 4. Auflage Rn. 59).
  • OLG München, 29.03.2016 - 31 Wx 420/15

    Keine nachwirkenden Befugnisse des Testamentsvollstreckers nach Beendigung des

    Eine "nachwirkende" Befugnis, die Anordnungen des Erblassers gegen aus seiner Sicht unzutreffende Entscheidungen zu verteidigen oder die zur Durchsetzung des Erblasserwillens aus seiner Sicht erforderliche Anordnungen zu verlangen, verleiht das Gesetz einem Testamentsvollstrecker, der entlassen wurde oder der aus freien Stücken sein Amt beendet hat, nicht (OLG Karlsruhe MDR 2015, 1188).
  • OLG Saarbrücken, 21.07.2020 - 5 W 14/20

    1. Der Beschwerde eines am Erbscheinsverfahren Beteiligten, der sich selbst nicht

    Soweit das Beschwerderecht gegen die Einziehung nicht nur dem ursprünglichen Antragsteller, sondern jedem potentiell für den Erbschein Antragsberechtigten zusteht (BGH, Beschluss vom 19. Juni 1959 - V ZB 19/58, BGHZ 30, 222; BayObLG, NJW-RR 2002, 440; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2015, 1489), zählt der Beteiligte zu 1) nicht zu diesem Personenkreis; als - nach eigener Darstellung - "Nichterbe" hat er kein Beschwerderecht gegen die Einziehung eines für den ("richtigen") Erben erteilten Erbscheines (Meyer-Holz, in: Keidel a.a.O., § 59 Rn. 81 f.).
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