Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
15. Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 210) |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.
rechten durch Bildaufnahmen § 202Verletzung des Briefgeheimnisses § 202aAusspähen von Daten § 202bAbfangen von Daten § 202cVorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten § 202dDatenhehlerei § 203Verletzung von Privatgeheimnissen § 204Verwertung fremder Geheimnisse § 205Strafantrag § 206Verletzung des Post-
oder Fernmelde-
geheimnisses § 207- § 210 (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 202 StGB
58 Entscheidungen zu § 202 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 19.11.2020 - 1 U 289/19
AGB eines Paketdienstleisters in der Klauselkontrolle
- BGH, 19.05.2010 - 1 ARs 6/10
Ausspähen von Daten (Skimming; im regulären Handel erhältliche Software)
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.07.2010 - 4 StR 555/09
Skimming kein Ausspähen von Daten; gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von ...
- BGH, 06.07.2010 - 4 StR 555/09
- OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2020 - 14 MB 1/20
Weitergabe von Dienstgeheimnissen an die Presse rechtfertigt die vorläufige ...
- AG Ludwigshafen, 09.05.2016 - 3d IN 36/16
Insolvenzeröffnungsverfahren: Vorläufige Insolvenzverwaltung und Anordnung von ...
- OVG Sachsen, 09.01.2024 - 3 D 14/23
Prozesskostenhilfe; Sofortige Beschwerde; Beweisantizipation; Passvorlage
- BGH, 09.12.1976 - 4 StR 582/76
Konkurrenzverhältnis zwischen einer Verletzung des Briefgeheimnisse und ...
- BGH, 20.02.1990 - VI ZR 241/89
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unbefugtes Öffnen verschlossener Post
- VGH Bayern, 29.06.2016 - 16b D 15.2416
Verletzung des Postgeheimnisses im Beamtenverhältnis - Zurückstufung
- VG Bremen, 21.02.2023 - 8 K 663/21
Disziplinarrecht der Landesbeamten, Urteil vom 21.02.2023 - Befangenheit der ...
§ 202 StGB in Nachschlagewerken
- § 202 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Verletzung des Briefgeheimnisses
- § 202 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Strafprozess
Querverweise
Auf § 202 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 205 (Strafantrag)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 374 (Zulässigkeit; Privatklageberechtigte)
Redaktionelle Querverweise zu § 202 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 380 (Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung)
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 10